.Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften1# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen der Ev. Kirchengemeinde Haltern und der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 64#
Geltungszeitraum von: 01.08.2013
Geltungszeitraum bis: 31.03.2025
Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften1# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen der Ev. Kirchengemeinde Haltern und der
Ev. Kirchengemeinde Datteln2#
Vom 12. Juli 2013
(KABl. 2014 S. 153)
Präambel
1Die ganze Fülle des christlichen Lebens findet Gehör und Ausdruck in der Musik. 2Im Medium der Musik verdichten sich Grundvollzüge christlicher Existenz. 3Im Hören, Singen und Musizieren erhält die christliche Freiheit eine klingende Gestalt. 4Die Kirche der Freiheit achtet daher die Gottesgabe der Musik in besonderer Weise. 5Kirchenlied und Kirchenmusik zählen zu den größten Schätzen der evangelischen Kirche. 6Wo zum Wohl der Menschen musiziert und gesungen wird, erweist das Evangelium seine einladend-ausstrahlende Kraft durch Klänge und Rhythmen.
7Gleichwohl steht die Kirchenmusik wie die Kirche insgesamt vor erheblichen Konzentrations- und Umwandlungsprozessen, die sie in sämtlichen Strukturen betrifft. 8Die Vorhaltung einer ansprechenden hauptamtlichen Kirchenmusikstelle wird für einzelne kirchliche Körperschaften in zunehmendem Maß nicht mehr möglich sein.
9Um auch künftig die Attraktivität des hauptamtlichen Kirchenmusikberufs in den Regionen des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen zu gewährleisten und damit die kirchenmusikalische Qualität in der Fläche des Kirchenkreises zu erhalten, schließen die Evangelische Kirchengemeinde Haltern und die Evangelische Kirchengemeinde Datteln diese Vereinbarung.
#§ 1
Kirchenmusikalische Arbeit
1Die kirchenmusikalische Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Haltern und der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln ist gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchengemeinde Haltern und der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln. 2Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgaben wird der Evangelischen Kirchengemeinde Haltern übertragen. 3Ein besonderer gemeinsamer kirchenmusikalischer Schwerpunkt wird dabei im Bereich der Arbeit mit Kindern gesetzt. 4Die gemeinsame Aufgabe wird wahrgenommen im Rahmen einer hauptberuflichen B-Kirchenmusikstelle (100 %).
#§ 2
Anstellungsträgerschaft
Anstellungsträger für die nach dieser Vereinbarung geregelten hauptberuflichen B-Kirchenmusikstelle (100 %) ist die Evangelische Kirchengemeinde Haltern.
#§ 3
Aufgabenverteilung
Die jeweils in den kirchlichen Körperschaften zu erledigenden kirchenmusikalischen Aufgaben werden in einer zwischen den Vereinbarungspartnern abzustimmenden Dienstanweisung für die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber festgelegt.
#§ 4
Kosten
1Die anteiligen Personalkosten für eine hauptberufliche B-Kirchenmusikstelle (100 %) werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Dienstanweisung und der darin geregelten anteiligen Aufgabenverteilung in der jeweiligen Körperschaft ausgewiesen. 2Diese Stelle kann auch in einem geringeren Umfang als 100 % besetzt werden, jedoch nicht weniger als 50 %.
3Die im Zusammenhang mit der Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit vor Ort entstehenden Sachkosten sind von der jeweilig örtlich zuständigen Körperschaft zu tragen, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
#§ 5
Zusammenarbeit
Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung mit sämtlichen Vereinbarungspartnern.
#§ 64#
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung
1Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Wirkung vom 1. August 2013 und ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2016; sie verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einem Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Kalenderjahresende hin gekündigt wird.
2Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016.
3Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung sämtlicher Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016.
4Eine Kündigung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
5Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
6Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften5# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Herten, der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen vom 8. Oktober 2009 (KABl. 2010 S. 118) außer Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit Ablauf des 31. März 2025 aufgehoben (KABl. 2024 I Nr. 52 S. 93).
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit Ablauf des 31. März 2025 aufgehoben (KABl. 2024 I Nr. 52 S. 93).