.Drittes Kirchengesetz
Verordnung
###
Drittes Kirchengesetz
über die Einführung von
Änderungen der Agende
der Evangelischen Kirche der Union
vom 16. November 1989
(KABl. 1989 S. 174)
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Die vom Rat der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – durch die Verordnung vom 5. Oktober 1988 (ABl. EKD S. 382) beschlossenen Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2. Teil, werden in der Evangelischen Kirche von Westfalen eingeführt.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
#Verordnung
zur Änderung der Agende
der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2. Teil
Vom 5. Oktober 1988
###Aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union1# in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April / 8. Mai 1972 wird in Ausführung des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – vom 30. Mai 1988 Folgendes bestimmt:
#§ 1
Die Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2. Teil (Gottesdienstordnungen für Ordination, Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung) wird wie folgt geändert:
#- Der Wortlaut der in der Agende abgedruckten neutestamentlichen Texte wird durch die jeweilige Fassung der Revision der Lutherübersetzung von 1984 ersetzt.
- Entsprechend den von der Vollkonferenz der Arnoldshainer Konferenz am 15./16. Oktober 1987 beschlossenen Vorschlägen werden die bisher nur männlichen Anrede- und Titelformen um die jeweils entsprechenden weiblichenAnrede- und Titelformen ergänzt oder durch Umschreibungen ersetzt sowie die Änderungen des Wortlauts in der Fürbitte und in der Anweisung am Schluss der Ordinationsformulare vorgenommen.
- Die Ordinationsanrede (Vorhalt) erhält folgende Fassung:Aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Verheißung der Herr seiner Kirche gegeben hat.1 Aufgrund der Taufe sind alle Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt verpflichtet. 2 Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Ämter der Kirche.Die Kirche ist dafür verantwortlich, dass Menschen, die dazu willig und vorbereitet sind, das Evangelium öffentlich verkündigen.1 Liebe Schwester/Lieber Bruder. 2 Du wirst nun beauftragt zu predigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten.In Gottesdienst, Unterweisung und Seelsorge sollst du am Aufbau der Gemeinde mitwirken, sie zur Einheit unter dem einen Herren rufen und zum Dienst in der Welt ermutigen.Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur dieses Auftrags.Das Bekenntnis der Kirche und das Gespräch mit den Schwestern und Brüdern wird dich im gemeinsamen Glauben befestigen und dir helfen, das Wort Gottes heute recht zu verkündigen.1 Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirst begleitet von der Fürbitte der Gemeinde. 2 Unsere Kirche verpflichtet sich, dir in deinem Dienst beizustehen.Achte die Ordnung unserer Kirche, wahre das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht und verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird.1 In all deinem Dienst, auch wenn dich Zweifel und Enttäuschung anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt werden, gilt dir die Zusage unseres Herrn. 2 Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht.
- Im Teil „Sendung und Segnung“ der Ordinationsformulare wird das Wort „berufen“ durch „segnen“ ersetzt.
- In den Formularen A 1 und A 2 wird das Wort „Pfarramtskandidat“ durch „Pastor“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.
§ 2
Die Gliedkirchen beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Änderungen gemäß dieser Verordnung.
#§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.