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Kirchengesetz
über die Verwaltung
des Sakraments der heiligen Taufe
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 14. November 2002

(KABl. 2002 S. 337)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Sakramentes der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen
22. November 2013
Artikel 1 Ziffer 6
geändert
Artikel 1 Ziffer 7
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen
19. November 2019
Artikel 1 Ziffer 6 Satz 9
neu gefasst
Artikel 1 Ziffer 6 Satz 10
eingefügt
Artikel 1 Ziffer 6 Sätze 11-16
neu nummeriert
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I1#
Kirchengesetz über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Biblisch-theologische Grundlegung
  1. Die Kirche Jesu Christi hat von ihrem Herrn den Taufbefehl empfangen. Jesus Christus hat seiner Gemeinde geboten und verheißen: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matth. 28, 18–20).
  2. Nach biblischem Zeugnis handelt in der heiligen Taufe der Dreieinige Gott selbst an dem Täufling und spricht ihm seine Gnade zu. Er nimmt ihn hinein in die Gemeinschaft des Sterbens und Lebens Jesu Christi und verheißt ihm seinen Heiligen Geist. Alle Getauften sind zum Glauben an Jesus Christus und in seine Nachfolge gerufen. Sie gehören zu Jesus Christus und sind Glieder an seinem Leib. Die Taufe führt in die Gemeinschaft der Glaubenden durch das verkündigte Wort, dem die Getauften mit ihrem Leben antworten. Damit ist die Taufe der Beginn eines neuen Lebens in der Hoffnung auf Gott in Jesus Christus (Röm. 6,3 und 4, Mark. 16,16).
    Die Taufe ist ihrem Wesen nach nicht wiederholbar.
  3. Die Taufe ist allen christlichen Kirchen gemeinsam und damit ein Zeugnis für die Einheit des Leibes Jesu Christi. „Ein Leib und ein Geist, wie ihr auch berufen seid zu einer Hoffnung eurer Berufung; ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ (Eph. 4,4 und 5).
Demgemäß wird für die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe folgende
Ordnung2#
erlassen.
  1. Die Taufe wird dem Gebot Christi folgend im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. Dabei wird der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.
    Nur eine mit Wasser und auf den Namen des Dreieinigen Gottes vollzogene Taufe ist gültig. Ist die Taufe nicht dem Gebot Jesu Christi gemäß geschehen, so ist sie nachzuholen und stiftungsgemäß zu vollziehen.
  2. Die Kirche verwaltet das Sakrament der heiligen Taufe in der Regel durch ihre ordinierten Dienerinnen und Diener am Wort.
    Bei drohender Lebensgefahr dürfen alle Christinnen und Christen die Taufe vollziehen (Nottaufe). Wenn es möglich ist, sollen dabei christliche Zeugen zugegen sein.
    Die vollzogene Taufe ist unter Vorlage der Geburtsurkunde und Benennung der Taufzeugen der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer umgehend zu melden. Sie wird in das Kirchenbuch eingetragen.
    Bleibt die oder der Getaufte am Leben, wird die Nottaufe in einem Gemeindegottesdienst öffentlich bestätigt. Damit verbunden sind die Verpflichtung der Eltern und der Patinnen und Paten zur christlichen Erziehung des Kindes, die Fürbitte der Gemeinde und, wo dies üblich ist, die Segnung der Eltern.
    In Gemeinden reformierter Tradition ist die Nottaufe nicht üblich.
  3. Wird eine Taufe gewünscht, ist die christliche Gemeinde verantwortlich für eine angemessene Einführung in den christlichen Glauben und in das Leben der Gemeinde. Die Art der Unterweisung ist abhängig vom Alter des Täuflings.
    Soll ein Säugling oder ein Kleinkind getauft werden, führt die Pfarrerin oder der Pfarrer vor der Taufe ein Taufgespräch mit den Eltern und, wenn es möglich ist, auch mit den Patinnen und Paten. Bei diesem Gespräch sollen Grund, Bedeutung und Ordnung der Taufe verdeutlicht werden. Eltern und die Patinnen und Paten sind hinzuweisen auf ihre Verantwortung für das christliche Zeugnis gegenüber dem zu taufenden Kind und auf ihre Verpflichtung zur Erziehung im christlichen Glauben.
    Soll ein heranwachsendes Kind getauft werden, ist es seinem Alter entsprechend an der Taufvorbereitung zu beteiligen.
    Für ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter ist der Konfirmationsunterricht die zur Taufe hinführende Taufunterweisung. Ihre Taufe kann während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
    Der Taufe Erwachsener geht eine Taufunterweisung voraus. 10 Sie sind mit Zuspruch und Anspruch des Evangeliums und den Lebensvollzügen der christlichen Gemeinde vertraut zu machen. 11 Sie werden zur Teilnahme am gemeindlichen Leben eingeladen.
    12 Wenn Eltern ihre Kinder nicht in den ersten Lebensjahren taufen lassen möchten, sondern darauf hinwirken wollen, dass die Kinder sich später selbst für die Taufe entscheiden, ist die Gemeinde auch für diese Kinder verantwortlich. 13 Sie lädt sie zu Gottesdiensten und kirchlichem Unterricht ein und hilft den Eltern, die Kinder auf die Taufe vorzubereiten.
    14 Auf Wunsch der Eltern nimmt die Gemeinde diese Kinder mit Danksagung in die Fürbitte auf. 15 Eine gesonderte Kindersegnung findet nicht statt.
  4. Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt, in der Regel in der Kirchengemeinde, zu der die Eltern gehören oder der Täufling gehören wird. Die unter Gottes Wort versammelte Gemeinde nimmt mit dem Lob Gottes, mit dem Bekenntnis ihres Glaubens und mit ihrer Fürbitte an der Taufe teil.
    Werden besondere Taufgottesdienste gehalten, soll die Gemeinde eingeladen werden.
    Haustaufen dürfen nur in begründeten Ausnahmen mit Genehmigung des Presbyteriums stattfinden.
    Taufen in Krankenhäusern und Kliniken sind auf besondere Notfälle zu beschränken.
    Alle Taufen sind der Gemeinde durch Abkündigung bekannt zu geben.
    Die Täuflinge werden in die Fürbitte der Gemeinde eingeschlossen.
  5. Es wird vorausgesetzt, dass die Eltern an der Taufe ihres Kindes teilnehmen, es sei denn, dass besondere Umstände dies verhindern. Wenn weder Vater noch Mutter bei der Taufe zugegen sein können, ist die Taufe zu verschieben.
    An die Taufe kann sich die Segnung der Eltern, gegebenenfalls mit ihren Kindern, anschließen.
  6. Bei der Taufe eines Kindes treten Patinnen und Paten an die Seite der Eltern.
    Das Patenamt erwächst aus der Verantwortung der christlichen Gemeinde für ihre getauften Glieder und erfüllt damit einen kirchlichen Auftrag.
    Patinnen und Paten sind Taufzeugen und nehmen an der Taufe teil.
    Sie verpflichten sich, mit den Eltern zusammen dafür zu sorgen, dass das getaufte Kind sich der Bedeutung seiner Taufe bewusst wird. Das geschieht, indem sie für das Kind und mit ihm beten, es auf seine Taufe hin ansprechen und ihm zu einem altersgemäßen Zugang zum Glauben und zur Gemeinde helfen.
    Für die Taufe eines Kindes wird mindestens eine Patin oder ein Pate bestellt. Patinnen und Paten sollen der evangelischen Kirche angehören und zum heiligen Abendmahl zugelassen sein, sie müssen Glieder der Kirchen sein, die die Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe (Magdeburger Erklärung3#) unterzeichnet haben.
    Daneben können auch Glieder einer anderen christlichen Kirche als weitere Patinnen und Paten zugelassen werden. Das gilt nicht für Mitglieder solcher Gemeinschaften, die sich zwar in ihrem Selbstverständnis auf christliche Traditionen beziehen, aber zugleich Lehren und Praktiken vertreten, die von der ökumenischen Gemeinschaft der Christen ausdrücklich nicht geteilt werden und die daher nicht ökumenefähig sind. 10 Zu ihnen gehören beispielsweise die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen), die Zeugen Jehovas (Wachtturm-Gesellschaft) und die Christengemeinschaft4#.
    11 Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, geeignete Patinnen oder Paten zu benennen, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer sie bei der Suche unterstützen. 12 Mitglieder des Presbyteriums oder andere Gemeindeglieder können in solch einem Fall um die Übernahme des Patenamtes gebeten werden.
    13 Die Taufe soll zurückgestellt werden, wenn sich weder eine evangelische Patin oder ein evangelischer Pate noch eine Patin oder ein Pate aus den Unterzeichnerkirchen der Magdeburger Erklärung findet; ausnahmsweise kann die Taufe mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört und für die christliche Erziehung des Kindes sorgt.
    14 Bei der Anmeldung zur Taufe ist für Personen, die nicht der Kirchengemeinde angehören und der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht persönlich bekannt sind, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Übernahme des Patenamtes vorzulegen.
    15 Falls eine Patin oder ein Pate bei der Taufe ausnahmsweise nicht persönlich anwesend sein kann, muss die Bereitschaft zur Übernahme des Patenamtes schriftlich erklärt werden.
    16 Die Beurkundung der Patenschaft kann nicht rückgängig gemacht werden.
  7. Die Taufe eines Kindes soll zurückgestellt werden, wenn weder Vater noch Mutter der evangelischen Kirche angehören. Sie kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn anstelle der Eltern mindestens eine evangelische Patin oder ein evangelischer Pate für die christliche Erziehung des Kindes sorgt.
    Die Taufe soll ferner zurückgestellt werden,
    1. wenn die christliche Erziehung des Kindes nicht gewährleistet ist,
    2. wenn Vater und Mutter das Taufgespräch oder die Bestellung geeigneter Personen für das Patenamt ablehnen,
    Auch Kinder, deren Taufe zurückgestellt wurde, sollen zur Teilnahme am Gottesdienst, am kirchlichen Unterricht und an der kirchlichen Jugendarbeit eingeladen werden.
    Die Taufe von Erwachsenen ist zurückzustellen, wenn sie an einer Taufunterweisung nicht teilgenommen haben oder wenn das Taufgespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
  8. Wird die Taufe zurückgestellt oder eine Patin oder ein Pate abgelehnt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
  9. Die Taufe ist bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer anzumelden.
    Sie ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, in der sie vorgenommen wurde.5# Gehört der Täufling einer anderen Kirchengemeinde an, ist diese zu benachrichtigen.
    Über die Taufe ist eine pfarramtliche Bescheinigung auszuhändigen.
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Artikel II
Inkrafttreten

  1. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.6#
  2. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 1950 (KABl. 1950 S. 67), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 16. Oktober 1970 (KABl. 1970 S. 217), außer Kraft.

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1 ↑ Artikel 1 Ziffer 6 - 7 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Sakramentes der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. November 2013; Artikel 1 Ziffer 6 Satz 9 neu gefasst, Satz 10 eingefügt, Sätze 10 bis 15 neu nummeriert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe vom 19. November 2019.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe („Magdeburger Erklärung“) vom 29. April 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der EKD Nr. 1 vom 15. Januar 2013 (ABl. EKD 2013 S. 30). Unterzeichnerkirchen sind: Äthiopisch-Orthodoxe Kirche, Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland, Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland, Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine, Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Evangelisch-methodistische Kirche, Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Orthodoxe Kirche in Deutschland, Römisch-Katholische Kirche (im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz), Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Eine ausführliche Beschreibung dieser Sondergemeinschaften mit christlichem Hintergrund findet sich im „Handbuch Weltanschauungen, Religiöse Gemeinschaften, Freikirchen“, im Auftrag der Kirchenleitung der VELKD hg. v. Matthias Pöhlmann und Christine Jahn, Gütersloher Verlagshaus 2015, ISBN 978-3-579-08224-0. Für Zweifelsfragen können das Konfessionskundliche Institut Bensheim (http://www.ki-bensheim.de), die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (http://www.ezw-berlin.de) und der landeskirchliche Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen im Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (http://www.amd-westfalen.de) kontaktiert werden.
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6 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Kirchengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.