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Kirchengesetz
über die Ordnung der Trauung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 4. November 1993

(KABl. 1993 S. 230)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
36. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
28. Oktober 1994
Abschnitt II Nr. 10 Satz 1
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 10 Satz 3–4
gestrichen
Abschnitt II Nr. 12 Satz 2–5
gestrichen
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Trauung in der Evangelischen Kirche von Westfalen
20. November 2019
Abschnitt I Nr. 1
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 2 Satz 1
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 und 2
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 5 Satz 1 und 2
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 6
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 6 Satz 3
gestrichen
Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 7 Buchst. b
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 7 Buchst. c und d
gestrichen
Abschnitt II Nr. 7 vorletzter Satz
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 9 Abs. 1
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 9 Abs. 5
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 14
neu gefasst
Abschnitt II Nr. 15
neu eingefügt
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I.1#

  1. Gott hat nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift den Menschen zu seinem Ebenbild geschaffen und zur Gemeinschaft mit sich und untereinander bestimmt.
    Die Ehe ist Gottes Gabe, sie steht unter seinem Schutz und Segen. Als Lebensbund zwischen zwei Eheleuten ist die Ehe nach Gottes Willen unauflöslich. Das Verhältnis Christi zu seiner Gemeinde ist das Urbild für die Gemeinschaft der Eheleute. Christi Liebe und Hingabe, seine Treue und Vergebung sind Maßstab und Weisung für ihr gemeinsames Leben.
  2. Bei der kirchlichen Trauung werden den Eheleuten die Verheißung und das Gebot Gottes verkündigt. Sie bekennen sich vor Gott zueinander und nehmen einander als Gabe aus Gottes Hand. Sie versprechen, einander zu lieben und zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. Sie bitten Gott, dass er ihnen helfen möge, ihr Versprechen zu halten. Im Hören auf Gottes Wort und in der Fürbitte der Gemeinde empfangen sie Ermutigung und Vergewisserung für ihren gemeinsamen Weg. Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen.
  3. Christliche Eheleute nehmen ihre Kinder als Geschenk Gottes an und erziehen sie im Vertrauen auf Gottes Beistand und in Verantwortung vor ihm. Zu ihrer Würde und Aufgabe als Eltern gehört auch die Weitergabe des Glaubens.
  4. Das Wort Gottes gibt den Eheleuten für ihr Leben in Ehe und Familie Halt und Weisung. Das Zusammenleben mit der Gemeinde, insbesondere das Feiern ihrer Gottesdienste, der Umgang mit der Bibel und das Gebet geben ihnen Mut und Kraft, ihrer Berufung als Eheleute und Eltern zu entsprechen.
  5. Konfessionsverschiedene Ehen bedürfen der besonderen seelsorgerlichen Begleitung. Einerseits können in einer solchen Ehe Vorurteile abgebaut werden und ökumenische Gemeinsamkeiten wachsen, anderseits können die Unterschiede zwischen den Kirchen für die Ehepartner auch zu einer Belastung werden.
    Als schmerzlich werden die Einschränkungen empfunden, die ihnen eine volle Gemeinschaft am Tisch des Herrn noch nicht ermöglichen.
    Bei der Entscheidung über die konfessionelle Erziehung der Kinder sind die Eheleute ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sollten sich möglichst früh darüber einigen, welcher Kirche ihre Kinder angehören und in welcher Konfession sie aufwachsen sollen, und überlegen, in welcher Weise sie ihre Kinder auf dem Wege zu einem eigenen Bekenntnis begleiten.
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II.2#

Demgemäß ist folgende
Ordnung über die Trauung3#
erlassen:
  1. Voraussetzung für die kirchliche Trauung ist die rechtsgültige Eheschließung.
  2. Die Trauung soll unter Vorlage der Taufbescheinigung mindestens 14 Tage zuvor bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit zur Kirche, so ist außerdem eine entsprechende Bescheinigung beizubringen.
  3. Zuständig für die Trauung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer des Pfarrbezirks, zu dem einer der Ehepartner gehört.
    Soll die Trauung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer vollzogen werden, so ist eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung (Dimissoriale)4# der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers beizubringen.
    Die Trauung ist in das Kirchenbuch5# der Gemeinde einzutragen, in der sie vollzogen wird. Dem getrauten Paar ist eine Bescheinigung über die Trauung auszuhändigen.
  4. Der Trauung soll ein seelsorgerliches Gespräch mit dem Paar vorausgehen, in dem Gottes Wille und Verheißung zur Ehe sowie die Möglichkeiten und Gefährdungen der Ehe gemeinsam bedacht werden. Die Bedeutung und der Ablauf der kirchlichen Trauung sollen besprochen werden.
  5. Versagt die Pfarrerin oder der Pfarrer auf Grund des Traugesprächs aus seelsorgerlichen Gründen die Trauung, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
  6. Die Trauung setzt voraus, dass zumindest ein Ehepartner zur evangelischen Kirche gehört. Gehört ein Ehepartner der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, soll vor der Trauung eine Unterweisung im evangelischen Glauben stattfinden.
  7. Die Trauung soll nicht gewährt werden,
    1. wenn eine Trauung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer einer anderen christlichen Kirche oder durch die Beauftragte oder den Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft vorausgegangen oder beabsichtigt ist.
    2. wenn ein Ehepartner sich so verhält, dass das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich gemacht wird, oder wenn die Trauung nach dem Urteil des Presbyteriums aus anderen Gründen in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.
    Wird die Trauung aus einem der hier genannten Gründe versagt, so darf eine kirchliche Handlung im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung oder der Hochzeitsfeier nicht vollzogen werden.
    Gegen die Versagung der Trauung können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
  8. Gehört ein Ehepartner der römisch-katholischen Kirche an, besteht die Möglichkeit einer Trauung, auch wenn die unterschiedlichen Eheverständnisse der Kirchen noch nicht überwunden sind.
    Der katholische Ehepartner soll darauf hingewiesen werden, dass er sich für die Trauung in der evangelischen Kirche Dispens von der Formpflicht zur Eheschließung nach katholischem Ritus erteilen lassen kann; nur dann wird die Trauung auch von der katholischen Kirche als gültig anerkannt, und der katholische Ehepartner behält seine kirchlichen Rechte.
  9. Die Entscheidung über die kirchliche Trauung eines geschiedenen Ehepartners ist in die seelsorgerliche Verantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers gestellt.
    Eine Scheidung ist die Erfahrung eines nicht durchgehaltenen Versprechens und hinterlässt Verletzungen nicht nur im Leben der beiden unmittelbar Betroffenen.
    Die Predigt von der Rechtfertigung des Sünders spricht den Menschen auf seine Schuld vor Gott an. Sie tut dies so, dass er die ihm geschenkte Vergebung erkennen und annehmen kann. Die Annahme der Vergebung ermöglicht einen Neuanfang.
    Dem Traugespräch kommt in diesem Fall eine besondere Bedeutung zu. Es soll erörtert werden, ob beide Ehepartner gewillt sind, die Ehe nach Gottes Gebot und Verheißung zu führen, bis der Tod sie scheidet.
    Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat zu prüfen, ob durch die Trauung die Würde der Ehe und das Ansehen der kirchlichen Trauung verletzt und in der Gemeinde Ärgernis erregt wird.
    Wird die Trauung versagt, so können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei dem Superintendenten oder der Superintendentin möglich. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
  10. Der Trauung geht die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst voraus. Die Gemeinde schließt das Paar in die Fürbitte ein.
  11. Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. Haustrauungen sind in begründeten Ausnahmefällen nur mit Genehmigung des Presbyteriums zulässig. Bei der Trauung sollen mindestens zwei christliche Zeugen anwesend sein.
  12. In der Karwoche, am Bußtag, am Ewigkeitssonntag sowie an den ersten Feiertagen der drei großen kirchlichen Feste sind Trauungen nicht statthaft.
  13. An besonderen Jahrestagen der Trauung kann auf Wunsch der Eheleute eine kirchliche Feier stattfinden. Die Trauung selbst aber wird nicht wiederholt.
  14. Gehört ein Ehepartner keiner christlichen Kirche an, ist eine Trauung nur zulässig,
    1. wenn beide Ehepartner gewillt sind, eine monogame Ehe auf Lebenszeit zu führen und sich Treue und Beistand zu gewähren,
    2. wenn der Ehepartner, der nicht Glied einer christlichen Kirche ist, erklärt, den evangelischen Ehepartner in der Ausübung seines Glaubens nicht zu behindern,
    3. wenn keine Absprache über nicht christliche Kindererziehung getroffen ist,
    4. wenn der Ehepartner, der nicht Glied einer christlichen Kirche ist, den Wunsch nach einer gottesdienstlichen Feier ausdrücklich billigt,
    5. wenn eine religiöse oder weltanschauliche Eheschließungszeremonie nicht zusätzlich stattfindet oder nicht stattfinden soll.
  15. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine Trauung gleichgeschlechtlicher Ehepartner nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der für die Durchführung der Trauung sorgt.
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III.

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kaft6#.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Ordnung der Trauung in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. November 1949 (KABl. 1949 S. 85) außer Kraft.

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1 ↑ Abschnitt I Nr. 1 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Trauung vom 20. November 2019.
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2 ↑ Abschnitt II Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 und 2, Nr. 5 Satz 1 und 2, Nr. 6 neu gefasst, Nr. 6 Satz 3 gestrichen, Nr. 7 Buchst. a und b neu gefasst, Nr. 7 Buchst. c und d gestrichen, Nr. 7 vorletzter Satz, Nr. 9 Abs. 1 und 5, Nr. 14 neu gefasst und Nr. 15 eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Trauung vom 20. November 2019.
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3 ↑ Siehe auch allgemeine die Artikel 204-212 KO (Nr. 1).
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6 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Kirchengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.