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Verordnung zur Regelung der Vokation
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 18. August 2022

(KABl 2022 I Nr. 83 S. 232)

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Auf Grund von Artikel 192 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Der evangelische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilt.
( 2 ) Für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes bedürfen Lehrkräfte gemäß den entsprechenden Artikeln der jeweiligen Landesverfassungen und gemäß den kirchlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche neben dem staatlichen Unterrichtsauftrag der kirchlichen Bevollmächtigung.
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§ 2
Kirchliche Bevollmächtigung

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird Lehrkräften auf deren Antrag gemäß § 8 erteilt,
  1. die einer evangelischen Landeskirche angehören oder
  2. die einer evangelischen Freikirche oder Gemeinschaft angehören, die die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllen.
( 2 ) Wer gleichzeitig Mitglied einer Landeskirche nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und Mitglied einer evangelischen freikirchlichen Gemeinschaft nach Absatz 1 Buchstabe b ist, die in Rechtsform des Privatrechtes organisiert ist, hat auch die in § 9 Absatz 3 genannte Erklärung zu unterzeichnen.
( 3 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird erteilt durch:
  1. die Vokation (§ 3) oder
  2. die kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 4).
( 4 ) Die kirchliche Bevollmächtigung ist gültig auf dem Gebiet der drei beteiligten Landeskirchen.
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§ 3
Vokation

( 1 ) Die Vokation setzt voraus:
  1. die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. den Besitz einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Lehramtsbefähigung mit der Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre,
  3. die Teilnahme an einer von der Kirche durchgeführten Vokationstagung.
( 2 ) Für die Vokation wird die Teilnahme im Lehramtsstudium an einer Veranstaltung der kirchlichen Begleitung von Studierenden mit dem Fach Evangelische Religionslehre empfohlen. Die Teilnahmebestätigung ist zusammen mit dem Antrag auf Vokation einzureichen.
( 3 ) Nach Abschluss der Vokationstagung erfolgt die Vokation in einem Gottesdienst durch eine in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom Landeskirchenamt und in der Lippischen Landeskirche vom Landeskirchenrat beauftragte Person.
( 4 ) Mit der Vokation sagt die Kirche Lehrkräften den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu.
( 5 ) Die Ordination von Pfarrerinnen und Pfarrern zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland schließt die Vokation zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an allen Schularten, Schulformen und Schulstufen ein.
( 6 ) Der Einsatz der nicht unter Absatz 5 fallenden ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer oder Pastorinnen und Pastoren richtet sich nach den Bestimmungen von § 7.
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§ 4
Kirchliche Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis wird erteilt durch:
  1. die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 5) oder
  2. die kirchliche Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte, die das Fach Evangelische Religionslehre fachfremd erteilen (§ 6), oder
  3. die kirchliche Unterrichtserlaubnis für Berufsgruppen ohne Lehramtsbefähigung (§ 7).
( 2 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis kann mit Auflagen erteilt werden.
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§ 5
Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird Lehrkräften, die
  1. eine Erste Staatsprüfung oder den Abschluss als Master of Education im Fach Evangelische Religionslehre absolviert haben oder
  2. eine durch das Bundesland, in dem sie unterrichten wollen, anerkannte Qualifikation haben, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Fach Evangelische Religionslehre ermöglicht,
eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
( 2 ) Die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis wird auch erteilt:
  1. für Lehrkräfte mit einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Lehramtsbefähigung und Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre,
  2. für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung und Lehrbefähigung in anderen Fächern, die eine Erweiterungsprüfung für das Fach Evangelische Religionslehre abgelegt haben,
  3. für die Zeit eines Feststellungsverfahrens im Fach Evangelische Religionslehre oder für die Zeit einer gleichwertigen Qualifizierungsmaßnahme, bezogen auf die Schule, in der der Unterricht stattfindet.
( 3 ) Die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis erlischt:
  1. im Falle einer Vokation mit deren Beurkundung,
  2. im Falle eines Feststellungsverfahrens oder einer Qualifizierungsmaßnahme durch deren Abschluss,
  3. bei Abbruch oder endgültigem Nichtbestehen der Ausbildung bzw. der Weiterbildung mit sofortiger Wirkung,
  4. spätestens nach vier Jahren, wenn sie nicht zuvor aus besonderen Gründen verlängert wurde.
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§ 6
Kirchliche Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte,
die das Fach Evangelische Religionslehre fachfremd erteilen

( 1 ) Eine kirchliche Unterrichtserlaubnis für die fachfremde Erteilung von Unterricht kann Lehramtsinhaberinnen und Lehramtsinhabern erteilt werden, wenn sie sich für eine kirchliche Qualifizierungsmaßnahme angemeldet bzw. für eine Anmeldung vorgemerkt oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen haben.
( 2 ) Diese berechtigt:
  1. vor und für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme zur Erteilung von Unterricht im Fach Evangelische Religionslehre in beschränktem Umfang an einer bestimmten Schule,
  2. nach erfolgreichem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme zur fachfremden Erteilung von Unterricht im Fach Evangelische Religionslehre.
( 3 ) Bis zum Beginn der Qualifizierungsmaßnahme sollen entsprechend der Regelung aus § 8 Absatz 3 Fortbildungen wahrgenommen werden.
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§ 7
Kirchliche Unterrichtserlaubnis für Berufsgruppen ohne Lehramtsbefähigung

( 1 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis für Berufsgruppen ohne Lehramtsbefähigung kann zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfes im Fach Evangelische Religionslehre Lehrkräften erteilt werden, die
  1. einen Master- bzw. Bachelor- oder staatlich anerkannten qualifizierten vergleichbaren Studienabschluss haben, der evangelisch-theologisch bzw. evangelisch-religionspädagogisch ausgerichtet ist, und
  2. eine pädagogische Qualifizierungsmaßnahme im Fach Evangelische Religionslehre erfolgreich abgeschlossen haben.
( 2 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis berechtigt nach den Vorgaben der jeweiligen Bundesländer entsprechend dem Studienabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a zum Einsatz entweder in der Primarstufe, in der Sekundarstufe I oder in der Sekundarstufe II. Ein Einsatz in der gymnasialen Oberstufe oder in Bildungsgängen, die zum Abitur führen, ist nicht möglich.
( 3 ) Darüber hinaus können Lehrkräfte, die eine pädagogische Qualifizierungsmaßnahme in einem anderen Fach als Evangelische Religionslehre absolviert haben, zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfes eine kirchliche Unterrichtserlaubnis erhalten, wenn
  1. sie bereits an einer Schule unterrichten und
  2. an einer kirchlichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen haben.
( 4 ) Geeigneten Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht erfüllen, kann zum Zwecke des Vertretungsunterrichtes eine Unterrichtserlaubnis auch befristet und gegebenenfalls mit weiteren Auflagen erteilt werden, wenn sie
  1. sich in der zweiten Hälfte des Masterstudiengangs für das Fach Evangelische Religionslehre befinden oder
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit religionspädagogischen Anteilen nachweisen.
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§ 8
Verfahren und Ablauf

( 1 ) Die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung erfolgt auf Antrag der Lehrkraft. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den evangelischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche (§ 1 Absatz 1 Satz 2) erteilen wird.
( 2 ) Über die kirchliche Bevollmächtigung wird eine Urkunde erteilt.
( 3 ) Die kirchlich bevollmächtigten Lehrkräfte sollen regelmäßig an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
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§ 9
Evangelische Freikirchen

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung kann auch Lehrkräften erteilt werden, die evangelischen Freikirchen oder evangelischen Gemeinschaften angehören, wenn
  1. sie Mitglieder von Freikirchen sind, mit denen bereits eine Vereinbarung besteht,
  2. die evangelische Freikirche oder Gemeinschaft evangelisches Voll- oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf Landes- oder Bundesebene ist.
( 2 ) Einzelnen Lehrkräften von evangelischen Freikirchen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b fallen, kann befristet für die Zeit der Ausbildung oder der Qualifizierungsmaßnahme die kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. Nach Abschluss der Ausbildung oder der Qualifizierungsmaßnahme können die Lehrkräfte, wenn sie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche stehen und dies in einem Kolloquium nachgewiesen haben, die unbefristete Unterrichtserlaubnis erhalten.
( 3 ) Die Lehrkraft, der eine kirchliche Bevollmächtigung gemäß Absatz 1 oder eine Unterrichtserlaubnis gemäß Absatz 2 erteilt werden soll, ist verpflichtet, eine Erklärung über die Anerkennung der Grundsätze der evangelischen Kirche zu unterschreiben.
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§ 10
Anerkennung

Ist eine kirchliche Bevollmächtigung durch eine andere evangelische Landeskirche erteilt worden, bedarf sie der Anerkennung für das Gebiet der an dieser Verordnung beteiligten Landeskirchen. Die Regelungen dieser Verordnung gelten entsprechend.
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§ 11
Erlöschen und Entzug der kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung erlischt:
  1. mit der Erklärung der Lehrkraft, evangelischen Religionsunterricht nicht mehr zu erteilen (Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 GG),
  2. mit dem Austritt der Lehrkraft aus der evangelischen Kirche, der Freikirche oder der freikirchlichen Gemeinschaft,
  3. mit Aufhebung einer Vereinbarung mit einer Freikirche oder freikirchlichen Vereinigung.
( 2 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird entzogen, wenn
  1. die Voraussetzungen für deren Erteilung entfallen sind,
  2. sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit Einwände gegen die Verwendung ergeben.
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Lehrkraft verpflichtet, die Urkunde zurückzugeben.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen kann vereinbart werden, dass eine Lehrkraft für einen befristeten Zeitraum auf die Rechte aus der kirchlichen Bevollmächtigung verzichtet, ohne dass die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 eintreten.
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§ 12
Zuständigkeiten

( 1 ) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist in der Regel die für den Dienstort der Lehrkraft zuständige Landeskirche, in Fällen, in denen der Dienstort nicht feststeht, die für den Wohnort zuständige Landeskirche.
( 2 ) Zuständig für die Durchführung der Entscheidungen nach dieser Verordnung ist, soweit nicht ein anderes Organ dazu berufen wird, in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt.
( 3 ) Soll in einer Landeskirche im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, bedarf dies einer vorherigen einvernehmlichen Abstimmung mit den beiden anderen Landeskirchen.
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§ 13
Widerspruch

( 1 ) Wird die kirchliche Bevollmächtigung verweigert oder entzogen, ist dies der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 2 ) Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Über den Widerspruch entscheidet das zuständige Landeskirchenamt. Die beiden anderen Landeskirchen sollen vor einer Entscheidung gehört werden.
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§ 14
Datenschutz

( 1 ) Die personenbezogenen Daten, die für eine kirchliche Bevollmächtigung notwendig sind, können erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Es gilt das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD2#).
( 2 ) Personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, werden für den Zeitraum, für den personenbezogene Daten für die Überprüfung der kirchlichen Bevollmächtigung und für Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sind, längstens bis zum Ende der Diensttätigkeit, als Lehrkraft gespeichert.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Mai 2001 (KABl. 2001 S.10), der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. März 2001 (KABl. 2001 S. 378) und der Lippischen Landeskirche vom 13. Dezember 2000 (Ges.u.VOBl. Bd. 12 Nr. 7 S. 123) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 850.