.Ordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.05.2025
Ordnung
für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers1#
Vom 20./21. Mai 1964
(KABl. 1964 S. 55)
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 20./21. Mai 1964 nachstehende Ordnung für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers genehmigt.
#I.
- Das Amt des Synodal-Jugendpfarrers dient der kirchlichen Arbeit unter der Jugend eines Kirchenkreises.
- 1Für jeden Kirchenkreis wird ein Synodal-Jugendpfarrer berufen. 2In größeren Kirchenkreisen können mehrere Jugendpfarrer berufen werden.
- 1Der Synodal-Jugendpfarrer wird von der Kreissynode nach Anhörung der Landes-Jugendkammer und des Synodal-Jugendausschusses berufen. 2In der Ausübung seines Dienstes ist er dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
- 1Der Synodal-Jugendpfarrer wird in der Regel im Nebenamt berufen. 2In besonders begründeten Fällen ist eine Berufung im Hauptamt möglich.
- Der Kirchenkreis trägt die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Kosten und stellt die Mittel im Rahmen seines Haushaltsplanes unter einem besonderen Titel zur Verfügung.
- Der Synodal-Jugendpfarrer erhält durch den zuständigen Superintendenten, möglichst unter Mitwirkung des Landesjugendpfarrers, seinen Auftrag in einem Jugendgottesdienst.
II.
- 1Der Synodal-Jugendpfarrer fördert durch Besuch, Anregung und Beratung die Arbeit unter der Jugend in den Gemeinden und im Kirchenkreis, die Jugendgruppen und ihre Leistungen und Mitarbeiter sowie die Sozialarbeit, die Arbeit an den Schulen und unter den Eltern. 2Er sorgt für die Gründung von Jugendkreisen in solchen Gemeinden, in denen keine geordnete Jugendarbeit besteht. 3Für seinen Dienst können ihm hauptamtliche Mitarbeiter zur Seite gestellt werden.
- 1Der Synodal-Jugendpfarrer berät die Kreissynode und die Gemeinden in allen Fragen Evangelischer Jugendarbeit. 2Er soll zu allen entsprechenden Verhandlungen und Beschlüssen gehört werden. 3Er steht auch den Jugendwerken zur Verfügung.
- Der Synodal-Jugendpfarrer hilft durch seinen Dienst, dass die Jugendarbeit im Kirchenkreis in der rechten Ausrichtung auf Wort und Sakrament geschieht.
III.
- Der Synodal-Jugendpfarrer soll die Kreissynode bei der Bildung eines Synodal-Jugendausschusses, in dem auch die Jugendwerke vertreten sind, beraten und dessen Arbeit fördern.
- Es ist die Aufgabe des Synodal-Jugendpfarrers, in Zusammenarbeit mit dem Synodal-Jugendausschuss und den Jugendwerken dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeit in den Gruppen und Kreisen der Evangelischen Jugend in dem Bewusstsein der Einheit Evangelischer Jugend geschieht.
- 1Der Synodal-Jugendpfarrer vertritt die Evangelische Jugendarbeit nach außen in Verbindung mit dem Synodal-Jugendausschuss. 2Er kann diese Aufgabe in Übereinstimmung mit dem Synodal-Jugendausschuss in einzelnen Fällen auf Mitarbeiter übertragen. 3Die Vertretung der Evangelischen Jugend in den Jugendringen und Jugendwohlfahrtsausschüssen geschieht gemäß den örtlichen Gegebenheiten. 4Der Synodal-Jugendpfarrer sollte einer der kirchlichen Vertreter im Jugendwohlfahrtsausschuss sein.
- 1Der Synodal-Jugendpfarrer steht in ständiger Verbindung mit der Jugendkammer und ist für seinen Dienst an deren Richtlinien gebunden. 2Er nimmt an den Synodal-Jugendpfarrer-Konferenzen teil.
- 1Der Synodal-Jugendpfarrer hält Fühlung mit den in seinem Bereich bestehenden freikirchlichen Jugendkreisen. 2Mit Zustimmung des Synodal-Jugendausschusses kann er ihre Vertreter in Arbeitskreise aufnehmen und mit ihrem Einverständnis die Vertretung der freikirchlichen Jugendkreise nach außen mit übernehmen.
- Der Synodal-Jugendpfarrer hält Fühlung mit allen anderen Jugendverbänden im Kirchenkreis.
- Dem Synodal-Jugendpfarrer sollen je nach Notwendigkeit Hilfen zur Durchführung seines Auftrages gegeben werden (Büromittel, Arbeitshilfen, Schreibhilfe, Motorisierung u. a.).
IV.
Die in der vorstehenden Ordnung enthaltenen Richtlinien unter 11, 1-3 und 111, 1-6 sind vom Kreissynodalvorstand in die Dienstanweisung des Synodal-Jugendpfarrers aufzunehmen.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Norm wurde auf Grund der Verordnung zur Aufhebung der Ordnung für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers vom 15. Mai 2025 (KABl. 2025 I Nr. 37 S. 56) mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft gesetzt.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Norm wurde auf Grund der Verordnung zur Aufhebung der Ordnung für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers vom 15. Mai 2025 (KABl. 2025 I Nr. 37 S. 56) mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft gesetzt.