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Grundordnung
für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 12./13. Februar 1997

(KABl. 1997 S. 36)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen
22. September 2005
Ziffer 3
neu gefasst
2
Änderung der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen
13. Oktober 2006
Ziffer 3
neu gefasst
3
Änderung der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von westfalen
26. September 2008
Ziffer 3
neu gefasst
Aufgrund von Artikel 150 a der Kirchenordnung1# hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Grundordnung beschlossen:
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1.
Grundsätze
Die evangelische Kirche sieht ihren Erziehungsauftrag in der Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus begründet und nimmt ihn unter der Verheißung dieser Botschaft wahr. Darum weiß sie sich in allem pädagogischen Handeln dem Geist der Freiheit und der Liebe verpflichtet. Ihr erzieherisches Ziel ist es, jungen Menschen zu helfen, ihre Bestimmung als Mensch in Verantwortung für sich und die Schöpfung Gottes zu finden.
Die Evangelische Kirche von Westfalen will mit ihren Schulen einen eigenen Beitrag zu den Aufgaben und Zielen der Erziehung und Bildung in unserer Gesellschaft leisten. Sie tut dies in der Verantwortung und Verpflichtung für junge Menschen und deren Zukunft in einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft.
Um der Ausrichtung am Evangelium willen ist der Religionsunterricht wesentlicher Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der evangelischen Schulen. Auch Schulgottesdienste und andere Formen christlichen Lebens und Feierns haben eine besondere Bedeutung für die Gestaltung des Zusammenlebens in der Schulgemeinschaft.
Von Schülerinnen und Schülern, Eltern2# und Lehrerinnen und Lehrern wird erwartet, dass sie diese Ziele einer Erziehung nach christlichem Menschenbild bejahen und in gemeinsamer Verantwortung miteinander verwirklichen wollen.
Das Grundgesetz bekräftigt aufgrund der geschichtlichen Erfahrungen in Deutschland ausdrücklich den Willen zur demokratischen Vielfalt im Bildungswesen. Es eröffnet und garantiert daher das Recht, Schulen in freier Trägerschaft zu gründen. Im Rahmen des Bildungsauftrages der öffentlichen Schulen sind die Schulen der Evangelischen Kirche von Westfalen Angebotsschulen für Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, die eine Erziehung und Bildung nach christlichem Menschenbild und aus evangelischem Glauben bejahen und wünschen.
1.1.
Das Leben in der Schulgemeinschaft einer evangelischen Schule wird von einem Lebens- und Menschenverständnis getragen, das sich am christlichen Gedanken orientiert. Es ist daher ausgerichtet an den Zielen des ökumenisch konziliaren Prozesses im Einsatz für “Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung”. Diese Grundsätze finden ihre Umsetzung in der gemeinsamen Gestaltung des Schullebens im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Miteinander.
1.2.
Die Schule will die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Begabungen und Leistungsprofilen fördern und unterstützen. Sie will sie zu selbständigem, kritischem Denken erziehen und sie zu verantwortlichem Handeln, d.h. zur Übernahme von Pflichten und Wahrnehmung von Rechten im gesellschaftlichen und kirchlichen Leben befähigen und ermutigen. Der Frage nach der Bewahrung der Würde des Menschen und der Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verantwortung in einer technisch-wissenschaftlichen Welt sieht sie sich besonders verpflichtet.
1.3.
Zum christlichen Lebensverständnis gehört die Offenheit im Umgang miteinander. Dies bedeutet für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrerinnen und Lehrer das Recht, ihre Meinung frei, kritisch und in Achtung vor dem anderen zu äußern. Dieses Recht findet dort seine Grenzen, wo die Rechte, die Ehre und Würde des anderen verletzt und wo die Erziehungsziele der kirchlichen Schule beeinträchtigt werden.
1.4.
In den Gremien der schulischen Mitbestimmung und in der Gestaltung des gesamten Schullebens sind Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrerinnen und Lehrer partnerschaftlich aufeinander angewiesen. Jedem fällt seine Verantwortung zu. Das bedeutet, dass sich Schülerinnen und Schüler in einem ihrem Alter angemessenen Umfang zur Mitarbeit in den schulischen Gremien und der Gestaltung des Schullebens verpflichtet fühlen und daß die Eltern auch dann noch daran mitwirken, wenn ihre Kinder die Volljährigkeit erreicht haben.
2.
Allgemeine Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter
Rechte und Pflichten für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrerinnen und Lehrer regelt die Allgemeine Schulordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern nicht im Schulvertrag oder dieser Grundordnung andere Vorschriften an deren Stelle treten.
2.1.
Schülerinnen und Schüler
2.1.1.
Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, daran mitzuwirken, daß die Aufgaben der Schule erfüllt, ihre Bildungsziele umgesetzt und ein gutes Schulklima entwickelt wird.
2.1.2.
Für die Arbeit der schulischen Gremien auf allen Ebenen, für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der unterrichtlichen Arbeit und für die Gestaltung der außerunterrichtlichen Aktivitäten sollen Schülerinnen und Schüler Vorschläge einbringen.
2.1.3.
Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, am Unterricht und den Arbeitsgemeinschaften, zu denen sie sich angemeldet haben, mindestens ein Schulhalbjahr lang teilzunehmen, sofern sonstige schulische Regelungen nichts anderes vorsehen. Beschließt die Schulkonferenz bestimmte unterrichtliche oder außerunterrichtliche Aktivitäten als verbindliche Bestandteile des Bildungsganges an der Schule, so gilt für diese Veranstaltungen die Teilnahmepflicht für alle Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung kann von dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen entbinden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2.2.
Eltern
2.2.1.
Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler sind die Eltern gehalten, Kontakt mit den unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern zu pflegen und insbesondere bei auftretenden Problemen das offene Gespräch mit ihnen zu suchen. Sie sollen die Schule informieren, wenn besondere Umstände die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen.
2.2.2.
Die Eltern verpflichten sich, die Schule in dem Bestreben, die Erziehungsziele der Schule zu erreichen, aktiv zu fördern.
2.2.3.
Von den Eltern wird die Bereitschaft erwartet, die verschiedenen Möglichkeiten der Kooperation in der Schule nach Zeit und Möglichkeit zu unterstützen. Dies kann in den verfassten Gremien der Schulmitwirkung oder im informellen Bereich der Zusammenarbeit mit der Schule geschehen.
2.3.
Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer
2.3.1.
Der Dienst der Schulleiterinnen und der Schulleiter und der Lehrerinnen und Lehrer wird durch den besonderen Auftrag und die Erziehungsziele der kirchlichen Schule bestimmt. Alle Kolleginnen und Kollegen verpflichten sich, aktiv am Erziehungsauftrag einer Schule in kirchlicher Trägerschaft mitzugestalten.
2.3.2.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist dem Schulträger gegenüber dafür verantwortlich, daß die Schule entsprechend den kirchlichen und den für sie geltenden staatlichen Bestimmungen geführt wird.
2.3.3.
Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Beschlüsse der Mitbestimmungsgremien in eigener Verantwortung. Sie verpflichten sich zu partnerschaftlicher Zusammenarbeit untereinander und mit Schülerinnen und Schülern und Eltern. Sie verpflichten sich zur Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an allen schulischen Gremien und an allen von diesen Gremien beschlossenen verbindlichen Veranstaltungen. Die Lehrer unterstützen und fördern die Arbeit der Schülerinnen und Schüler in der Schülerverwaltung.
2.3.4.
Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer beraten Schülerinnen und Schüler und Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen
2.3.5.
Dazu dienen vor allem Sprechtage, Sprechstunden, Schul- und Klassenpflegschaftssitzungen, Schulkonferenzen, Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen.
Besonders bei auffälligem Nachlassen der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft von Schülerinnen und Schülern oder allgemeinen Problemen im pädagogischen Bereich sollen die Eltern benachrichtigt werden. In gemeinsamen Gesprächen sollen Wege zur Lösung dieser Probleme beraten werden. Die Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Schülerinnen und Schüler bleibt dabei gewahrt.
Im Sinne der partnerschaftlichen Erziehung gelten diese Verpflichtungen auch gegenüber den Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern, sofern eine Schülerin/ein Schüler nicht schriftlich etwas anderes erklärt hat.
3.
Mitwirkung in der Schule3#
Zur Regelung der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Mitwirkung in der Schule findet das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der in dieser Grundordnung festgelegten Grundsätze mit folgenden besonderen Bestimmungen sinngemäß Anwendung:
3.1
§ 69 SchulG NRW findet keine Anwendung. Die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Zuständigkeiten werden nach den kirchlichen Bestimmungen von der jeweiligen Mitarbeitervertretung wahrgenommen.
3.2
Bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen sind alle Beteiligten verpflichtet, von den in § 62 Absatz 3 SchulG NRW genannten Vorschriften abweichende oder ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beachten.
3.3
Bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters hat die Schulkonferenz ein Anregungsrecht der Kirchenleitung gegenüber. § 65 Absatz 2 Ziffer 18 SchulG NRW findet daher in folgender Fassung Anwendung:
„18. Anregungsrecht bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters“.
3.4
Eine Erhöhung der Mitgliederzahl der Schulkonferenz gemäß § 66 Absatz 2 SchulG NRW ist nur bis zu einer Höchstzahl von 24 Mitgliedern möglich.
3.5
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Mitwirkungsorgane, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen verstoßen, zu beanstanden. Die Verfahrensvorschriften des § 59 Absatz 8 SchulG NRW sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ggf. die Entscheidung des Schulträgers herbeizuführen ist.
4.
Inkrafttreten der Grundordnung
4.1
Diese Grundordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft4#.
4.2
Gleichzeitig tritt die vorläufige Ordnung über die Mitwirkung in den landeskirchlichen Schulen vom 13. September 1978 (KABl. 1979 S. 29 ff.) außer Kraft.

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2 ↑ Anmerkung: Der Begriff „Eltern“ umfasst in dieser Grundordnung die leiblichen Eltern und/oder die Personensorgeberechtigten einer Schülerin/eines Schülers. Im Weiteren wird daher nur der Begriff „Eltern“ für die Bezeichnung derer, die mit der Wahrnehmung des Personensorgerechtes betraut sind, verwandt.
#
3 ↑ Ziffer 3 neu gefasst durch Änderung der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. September 2005; Ziffer 3 neu gefasst durch Änderung der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Oktober 2006; Ziffer 3 neu gefasst durch Änderung der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. September 2008.
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4 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Grundordnung in der ursprünglichen Fassung.