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Kirchengesetz
über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Pfarrausbildungsgesetz – PfAG)

in der Bekanntmachung der Neufassung1#
vom 1. Januar 2018

(ABl. EKD 2018 S. 7)

mit den Bestimmungen der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes2# vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102), geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 4. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 57, 189), die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018 (KABl. 2018 S. 151, 191, 265),die Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes vom 20. August 2020 (KABl. 2020 I Nr. 99 S. 248; Nr. 100 S. 249) und Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2)
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§ 1
Allgemeines

Die Ausbildung für den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland besteht aus einem wissenschaftlichen theologischen Studium und einem kirchlichen Vorbereitungsdienst und umfasst die Ablegung von zwei theologischen Prüfungen. Die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes der EKD4# und anderer Kirchengesetze über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen bleiben davon unberührt.
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§ 2
Prüfungsamt und Prüfungskommissionen

( 1 ) Die Prüfungen werden durch das Theologische Prüfungsamt bei den Gliedkirchen abgenommen.
( 2 ) Die Zusammensetzung des Theologischen Prüfungsamtes und sein Vorsitz werden durch gliedkirchliches Recht geregelt.
( 3 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes gebildet werden.
§ 2 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 2 des Pfarrausbildungsgesetzes)
( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus
  1. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt,
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes, ordinierten Theologinnen und Theologen, Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt,
  3. von der Kirchenleitung beauftragten Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten staatlicher und kirchlicher wissenschaftlicher Hochschulen.
( 2 ) Dem Theologischen Prüfungsamt kann nur angehören, wer sich bereit erklärt, seinen Auftrag in Übereinstimmung mit den Grundartikeln der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen auszuüben.
( 3 ) Den Vorsitz im Prüfungsamt führt die oder der Präses oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 3
Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung

( 1 ) Zur Ersten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie (Rahmenordnung) vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Weitere Voraussetzungen können durch die Prüfungsordnungen geregelt werden, sofern sie nicht Leistungsnachweise betreffen.
( 2 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist frühestens am Ende der in der Rahmenordnung bestimmten Regelstudienzeit zulässig. Über die Zulassung entscheidet die Gliedkirche, bei der sich die oder der Studierende zur Prüfung meldet.
( 3 ) Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Studienzeiten sind die Gliedkirchen ermächtigt, Zeiten aus einem sonstigen wissenschaftlichen Bildungsgang in einem angemessenen Umfang zu berücksichtigen.
§ 3 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 3 des Pfarrausbildungsgesetzes)
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, können die Wissenschaftliche Hausarbeit und die Praktisch-Theologische Hausarbeit auf Antrag als vorgezogene Prüfungsleistung während des Hauptstudiums erbracht werden.
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§ 4
Begleitung der Studierenden

( 1 ) Studierende, die beabsichtigen, in den Dienst der Kirche zu treten, sollen sich bei der Aufnahme des theologischen Studiums mit dem Konsistorium/Landeskirchenamt derjenigen Kirche in Verbindung setzen, bei der sie in den Dienst treten wollen.
( 2 ) Die Kirche berät und begleitet die Studierenden durch ihre Beauftragten und fördert sie durch gemeinsame Tagungen.
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§ 5
Erste Theologische Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung nach Maßgabe der Rahmenordnung durchgeführt. In ihr wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat sich die notwendigen Kenntnisse erworben hat und die Fähigkeit zeigt, selbstständig in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang theologisch zu arbeiten.
( 2 ) Die Prüfung besteht aus der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der Praktisch-theologischen Ausarbeitung und den Fachprüfungen, die sich in einen schriftlichen Teil (Klausuren) und einen mündlichen Teil gliedern. Das Nähere regeln die gliedkirchlichen Prüfungsordnungen nach Maßgabe der Rahmenordnung.
§ 4 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 5 des Pfarrausbildungsgesetzes)
Eine Einstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kann nur erfolgen, wenn die Vikarin oder der Vikar zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Aufnahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe die dafür maßgebliche Altersgrenze einhalten kann.
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§ 6
Zeugnis, Wiederholung, Freiversuch

( 1 ) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
( 2 ) Die Bewertung bestandener vorgezogener Prüfungsleistungen wird in das Zeugnis über die Erste Theologische Prüfung übernommen.
( 3 ) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Einzelheiten zu Wiederholungen gemäß Rahmenordnung sind in der Prüfungsordnung zu regeln.
( 4 ) Einzelheiten zu Freiversuchen gemäß Rahmenordnung sind in der Prüfungsordnung zu regeln. Dabei können die Gliedkirchen von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichen.
( 5 ) Wenn die Prüfungskommission Bedenken hinsichtlich der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten für den öffentlichen Dienst am Wort hat, so soll sie dies dem Konsistorium/Landeskirchenamt mitteilen.
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§ 7
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Wer die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland bestanden hat, kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und zur Vikarin oder zum Vikar berufen werden, wenn er oder sie hierfür geeignet ist. Die Bewerberin oder der Bewerber muss insbesondere
  1. vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein,
  2. ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen und
  3. nach Ausweis eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens gesundheitlich für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet sein; die Art des Gutachtens bestimmt das Konsistorium/Landeskirchenamt.
Die Gliedkirchen können Regelungen zur Altersgrenze für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis für den Vorbereitungsdienst erlassen.
( 2 ) Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Erste Theologische Prüfung abgelegt hat und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
( 3 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch aufgenommen werden kann, wer eine für die Ausübung des Vorbereitungsdienstes vergleichbare theologische Hochschulprüfung abgelegt hat.
( 4 ) Die Aufnahme nach Absatz 2 und 3 kann vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
( 5 ) Vikarinnen und Vikaren einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland kann auf Wunsch dieser Gliedkirche gestattet werden, ohne Begründung eines neuen Dienstverhältnisses den Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in einer Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuleisten.
§ 5 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 7 Absatz 3 des Pfarrausbildungsgesetzes)
In den Vorbereitungsdienst kann auch aufgenommen werden, wer eine für die Ausübung des Vorbereitungsdienstes vergleichbare theologische Hochschulausbildung mit einer vergleichbaren Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Vergleichbar nach Satz 1 sind in der Regel Masterstudiengänge und -prüfungen, welche der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (MThSt) entsprechen.
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§ 8
Antrag und Frist

( 1 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Konsistorium/Landeskirchenamt. Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
( 2 ) Der Antrag soll innerhalb von vier Jahren nach dem Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung gestellt werden. Das Konsistorium/Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn diese Frist aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder der Pflege von Angehörigen überschritten wurde. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn diese Frist aufgrund des Erwerbs einer anderen akademischen oder beruflichen Qualifikation überschritten wurde. Das Konsistorium/Landeskirchenamt kann dabei die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
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§ 9
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf

( 1 ) Vikarinnen und Vikare stehen in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde begründet. Die Berufung wird mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam, es sei denn, dass darin ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf und zur Vikarin oder zum Vikar berufen wird.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Berufung die Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD5# zu Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 10
Privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Aus besonderen Gründen kann der Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Widerruf abgeleistet werden. Dabei kann das Konsistorium/Landeskirchenamt von dem Vorliegen einzelner Berufungsvoraussetzungen absehen. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten sinngemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Widerruf voraussetzen. Die Bezüge im privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
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§ 11
Vorbereitungsdienst

( 1 ) Das Ziel der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare im Vorbereitungsdienst ist es, das Maß an Kenntnissen, Einsichten und Fertigkeiten zu erwerben, das den Anforderungen einer auftragsgemäßen, professionellen Amtsführung (§ 24 PfDG.EKD6#) entspricht, und eine persönliche Vergewisserung für den Dienst zu erlangen. Dazu müssen Vikarinnen und Vikare in Gottesdienst, Seelsorge, Bildung und Leitung fachliche, methodische, personale und soziale Handlungskompetenzen erwerben.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er gliedert sich in das religionspädagogische Vikariat, das Gemeindevikariat und in seminaristische Kurse. Das gliedkirchliche Recht kann zusätzliche Spezialvikariate vorsehen.
( 3 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare Erlaubnis und Auftrag, im Rahmen ihrer Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung der Mentorinnen oder Mentoren sowie der Leiterin oder des Leiters des jeweiligen Seminars zu predigen, zu taufen und Abendmahlsfeiern zu leiten, zu unterrichten, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben.
( 4 ) In besonderen Fällen kann das Konsistorium/Landeskirchenamt Vikarinnen und Vikare in einen diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen.
( 5 ) Das Konsistorium/Landeskirchenamt kann von der in Absatz 2 vorgeschriebenen Ausbildungszeit ausnahmsweise einen Teil bis zu einem Jahr erlassen, falls der Nachweis der Ausbildung oder Betätigung auf einem wichtigen Sondergebiet erbracht ist.
( 6 ) Die Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das Konsistorium/Landeskirchenamt.
§ 6 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 11 des Pfarrausbildungsgesetzes)
Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre. Er kann aus besonderen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
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§ 11a
Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes unter Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist nur in den Fällen von Sonderurlaub aus wichtigem Grund, Pflege von Angehörigen und bei Mutterschutz und Elternzeit möglich.
( 2 ) Das Konsistorium/Landeskirchenamt entscheidet vor der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes, welche Teile des bisher abgelegten Dienstes anerkannt werden.
( 3 ) Bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren ist in der Regel der gesamte Vorbereitungsdienst zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt.
( 4 ) Während der Unterbrechung werden keine Bezüge gewährt.
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§ 12
Gemeindevikariat

( 1 ) Im Gemeindevikariat nehmen Vikarinnen und Vikare exemplarisch am pastoralen Berufsalltag teil. Dies vollzieht sich durch Einübung und Reflexion.
( 2 ) Während des Gemeindevikariats, das mindestens sechs Monate dauern soll, werden die Vikarinnen und Vikare geeigneten Pfarrerinnen oder Pfarrern als ihren Mentorinnen oder Mentoren zur Ausbildung zugewiesen.
( 3 ) Sie werden von den Mentorinnen oder Mentoren durch Hospitation, durch Beteiligung am pfarramtlichen Dienst und durch Übertragung von selbstständig zu erledigenden Aufgaben mit dem Pfarrdienst vertraut gemacht. Die Mentorinnen und Mentoren fördern die Vikarinnen und Vikare in ihrer theologischen Weiterbildung. Sie sollen zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) hinzugezogen werden.
( 4 ) Das Konsistorium/Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen Vikarinnen und Vikare auch in ein Vikariat in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in eine ihr angeschlossene Auslandsgemeinde einweisen.
( 5 ) Die Mentorin oder der Mentor erstattet nach Abschluss des Vikariats dem Konsistorium/Landeskirchenamt einen schriftlichen Bericht. Das gliedkirchliche Recht kann Ausnahmen von der Einzelberichtspflicht bestimmen.
§ 7 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 12 des Pfarrausbildungsgesetzes)
Berichte nach §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 2 PfAG sind im besonderen Einzelfall auf Anforderung des Landeskirchenamtes zu erstellen.
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§ 13
Religionspädagogisches Vikariat

( 1 ) Im religionspädagogischen Vikariat erfolgt die Ausbildung der pädagogischen Kompetenz durch eigenes Unterrichten und durch Lehrveranstaltungen. Sie wird durch Lehrveranstaltungen gefördert, die eine fachlich fundierte, an der Praxis orientierte Reflexion von Unterrichtserfahrungen und die Diskussion aktueller Fragen in Religionspädagogik und Bildungspolitik anbieten.
( 2 ) Für die Zeit dieses Vikariats werden die Vikarinnen und Vikare jeweils pädagogischen Mentorinnen oder Mentoren zugewiesen. Diese erstatten nach Abschluss des Vikariats dem Konsistorium/Landeskirchenamt einen schriftlichen Bericht. § 12 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Das religionspädagogische Vikariat dauert mindestens drei Monate mit vollem Dienstumfang.
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§ 14
Predigerseminar

( 1 ) Das Predigerseminar hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die Ausbildung der pastoralen Kompetenzen durch die Reflexion der Erfahrungen aus dem Gemeindevikariat, durch die Auseinandersetzung mit gegenwärtigen Fragen der Einzelgemeinde, der Gesamtkirche und der Ökumene, durch die Diskussion praktisch-theologischer Theorien und Konzepte, sowie durch praxisbezogene Übungen zu fördern,
  2. gemeinsam mit den Vikarinnen und Vikaren geistliches Leben zu pflegen.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Predigerseminars erstattet über die Vikarinnen und Vikare dem Konsistorium/Landeskirchenamt einen schriftlichen Bericht. § 12 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 15
Weiterbildung, Lebensführung, Pflichten

( 1 ) Die Anleitung und Beratung der Vikarinnen und Vikare erstrecken sich auf ihre wissenschaftliche und praktische Weiterbildung sowie auf ihre Lebensführung.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare sind verpflichtet, die ihnen gegebenen Anweisungen zu befolgen und die ihnen übertragenen Aufgaben und wissenschaftlichen Arbeiten sorgfältig zu erledigen.
( 3 ) Die Vikarinnen und Vikare haben in der Zeit, während der sie nicht in einem Seminar sind,
  1. auf Aufforderung des Konsistoriums/Landeskirchenamts an Vikarskonventen und Tagungen teilzunehmen,
  2. auf Aufforderung und in Gegenwart der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers) oder einer von diesen beauftragten Person zu predigen und zu unterrichten,
  3. auf Einladung der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers) an den Verhandlungen der Kreissynode und an den Konventen als Gast teilzunehmen.
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§ 16
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare unterstehen der allgemeinen Dienstaufsicht des Konsistoriums/Landeskirchenamts.
( 2 ) Über die Vikarinnen und Vikare führt die besondere Dienstaufsicht
  1. während des Gemeindevikariats und des religionspädagogischen Vikariats die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) des jeweiligen Kirchenkreises,
  2. für die Ausbildung in einem Seminar dessen Leiterin oder Leiter.
( 3 ) In allen anderen Fällen regelt das Konsistorium/Landeskirchenamt die besondere Dienstaufsicht.
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§ 17
Mahnung und Rüge

( 1 ) Vikarinnen und Vikaren, die ihre wissenschaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigen, ein für künftige Pfarrerinnen und Pfarrer unwürdiges Verhalten zeigen oder sich der kirchlichen Aufsicht nicht fügen, ist in milderen Fällen eine Mahnung zu erteilen. Sie wird von derjenigen Person erteilt, die die besondere Dienstaufsicht führt (§ 16 Absatz 2 und 3). Sie kann auch vom Konsistorium/Landeskirchenamt erteilt werden.
( 2 ) In schwereren Fällen sind Vikarinnen und Vikare mit einer Rüge zu belegen. Die Rüge wird durch das Konsistorium/Landeskirchenamt ausgesprochen. Die Rüge ist schriftlich zu begründen und der oder dem Betroffenen zuzustellen.
( 3 ) Die Betroffenen sind in allen Fällen zuvor zu hören.
( 4 ) Gegen die Rüge kann bei der Kirchenleitung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.
( 5 ) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
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§ 18
Beendigung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet außer durch Tod, durch Ablauf des Vorbereitungsdienstes (§ 19) und durch Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst (§§ 20, 21).
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§ 19
Beendigung durch Ablauf des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet, sofern nicht eine Beendigung aus anderen Gründen erfolgt ist, mit Ablauf des nach gliedkirchlichem Recht regulären Vorbereitungsdienstes.
( 2 ) Wird eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes genehmigt, weil die Zweite Theologische Prüfung nicht innerhalb des Zeitraums des regulären Vorbereitungsdienstes bestanden wurde, so endet das Dienstverhältnis der betroffenen Vikarinnen und Vikare mit Ablauf des Monats, in dem ihnen schriftlich mitgeteilt wird, dass sie die Zweite Theologische Prüfung bestanden haben, oder ihnen nach einem Nichtbestehen der Zweiten Theologischen Prüfung schriftlich mitgeteilt wird, dass sie zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen werden.
( 3 ) In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag zur Ableistung eines diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienstes im In- oder Ausland über den regulären Vorbereitungsdienst hinaus um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 20
Beendigung durch Entlassung

( 1 ) Vikarinnen und Vikare können jederzeit ihre Entlassung aus dem Dienst verlangen. Das Verlangen ist auf dem Dienstweg schriftlich zu erklären; es kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt worden ist.
( 2 ) Das Konsistorium/Landeskirchenamt kann Vikarinnen und Vikare jederzeit durch Widerruf entlassen, wenn
  1. sich erweist, dass sie den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes oder des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht werden,
  2. sie sich nicht innerhalb einer vorgeschriebenen oder auf Antrag verlängerten Frist zur Zweiten Theologischen Prüfung gemeldet haben oder
  3. ein besonders schwerer Fall eines Verhaltens im Sinne von § 17 vorliegt oder wenn bei einem Verhalten nach § 17 bereits zwei Rügen erteilt waren.
Sie sind in der Regel durch Widerruf zu entlassen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird; § 91 Absätze 2 bis 6 des Pfarrdienstgesetzes der EKD7# finden entsprechende Anwendung. § 98 Pfarrdienstgesetz der EKD8# gilt entsprechend.
( 3 ) Vor der Entscheidung über die Entlassung sind die oder der Betroffene, die Mentorin oder der Mentor und die Leiterin oder der Leiter der bereits besuchten Seminare zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. Gegen die Entscheidung über die Entlassung kann die oder der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Kirchenleitung Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über den Widerspruch unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung. Näheres bestimmt das gliedkirchliche Recht.
( 4 ) Die Mitteilung über die Entlassung muss den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten.
( 5 ) Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn die Gründe, die zur Entlassung geführt haben, weggefallen sind, in den Fällen des Absatz 2 Nr. 3 jedoch frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Entlassungsentscheidung.
§ 8 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 20 des Pfarrausbildungsgesetzes)
Weist die Kirchenleitung den Widerspruch zurück, so ist gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor der Verwaltungskammer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig.
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§ 21
Beendigung durch Kirchenaustritt oder Übertritt

Vikarinnen und Vikare sind kraft Gesetzes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlassen. § 97 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD9# findet entsprechende Anwendung.
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§ 22
Rechtsfolgen der Beendigung

Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes erlöschen alle damit verbundenen Rechte, Anwartschaften und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und des Anspruchs auf Unfallfürsorge wie er früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zusteht.
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§ 23
Persönliche Lebensverhältnisse

( 1 ) Vikarinnen und Vikare haben eine beabsichtigte Änderung ihres Personenstandes und andere wesentliche Änderungen in ihren persönlichen Lebensverhältnissen alsbald anzuzeigen. Sie haben die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen auf den Dienst beurteilen zu können.
( 2 ) Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein, sie müssen einer christlichen Kirche angehören; das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass das Konsistorium/Landeskirchenamt im Einzelfall von diesem Erfordernis befreien kann.
( 3 ) Die Gliedkirchen können weitere Bestimmungen erlassen.
§ 9 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 23 des Pfarrausbildungsgesetzes)
Von dem Erfordernis des § 23 Absatz 2 des Pfarrausbildungsgesetzes kann die Kirchenleitung in besonders begründeten Einzelfällen befreien.
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§ 24
Bezüge und Beihilfen

Die Vikarinnen und Vikare erhalten Bezüge, Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und Unfallfürsorge nach Maßgabe gliedkirchlicher Bestimmungen für Pfarrerinnen und Pfarrer. Dies gilt nicht, wenn im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses eine andere soziale Sicherung gegeben ist.
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§ 25
Urlaub, dienstfreier Tag und Studientag

( 1 ) Vikarinnen und Vikaren steht in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Dauer des Jahresurlaubs und die Festlegung des Urlaubsjahres richten sich nach gliedkirchlichem Recht. Der Erholungsurlaub ist mit der jeweils zuständigen Mentorin oder dem jeweils zuständigen Mentor abzustimmen.
( 2 ) Während der im Ausbildungsplan vorgesehenen Kurse, Praktika und im religionspädagogischen Vikariat während der Schulzeit kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Vikarinnen und Vikaren sollen Gelegenheit haben, ihren Dienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange so einzurichten, dass ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt.
( 4 ) Die Gliedkirchen können den Vikarinnen und Vikaren zu ihrer persönlichen Fortbildung einen Anspruch auf einen Studientag gewähren.
( 5 ) Für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen ist eine Freistellung vom Dienst zu gewähren. Näheres regelt das gliedkirchliche Recht.
§ 10 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 25 des Pfarrausbildungsgesetzes)
( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Erholungsurlaub im gleichen Umfang wie Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Urlaubsjahr.
( 3 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Besteht das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so steht der Vikarin und dem Vikar für dieses Urlaubsjahr nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu.
( 5 ) Im Übrigen finden die Vorschriften über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung, soweit durch sonstiges kirchliches Recht nicht etwas anderes bestimmt wird.
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§ 26
Vikarinnen und Vikare einer anderen Gliedkirche

Vikarinnen und Vikare aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit Zustimmung dieser Gliedkirche zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine diesem Kirchengesetz entsprechende Ausbildung erhalten haben.
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§ 27
Zweite Theologische Prüfung

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare sollen in der Zweiten Theologischen Prüfung durch schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten zu einer auftragsgemäßen, professionellen Amtsführung gewonnen haben.
( 2 ) Die Vorschriften des § 6 Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend.
( 3 ) Das Nähere regeln die gliedkirchlichen Prüfungsordnungen nach Maßgabe der Rahmenordnung.
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§ 28
Pfarrdienstgesetz der EKD

Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die dienstrechtlichen Verhältnisse der Vikarinnen und Vikare die §§ 30 bis 35, 39, 41, 43, 46 bis 51, 53, 54, 58, 61 bis 67, 103 bis 106des Pfarrdienstgesetzes der EKD10# entsprechende Anwendung.
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§ 29
Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten

( 1 ) Das Präsidium kann auf Antrag mehrerer Gliedkirchen für diese gemeinsame Ausführungsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Soweit die Gliedkirchen von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erlassen sie die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Die Gliedkirchen sollen sich gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen11# in der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenseitig über die Vorbereitung von Kirchengesetzen und gesetzesvertretenden Verordnungen informieren, damit geprüft werden kann, ob ein gemeinsames Handeln geboten ist.
( 3 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in diesem Kirchengesetz der Kirchenleitung zugewiesene Aufgaben und Befugnisse dem Konsistorium/Landeskirchenamt übertragen oder dass Aufgaben des Konsistoriums/Landeskirchenamtes von der Kirchenleitung wahrgenommen werden. Die Zuständigkeiten zur Vornahme von Maßnahmen gemäß § 17 können nicht abweichend geregelt werden.
( 4 ) Die Gliedkirchen können eigene Regelungen für ein berufsbegleitendes Studium und Vikariat erlassen. Die Gliedkirchen informieren sich gegenseitig und prüfen ein gemeinsames Vorgehen.
§ 12 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 29 Absatz 4 PfAG)
( 1 ) In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt auf Antrag ein berufsbegleitendes Vikariat gestatten. Ein Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche von Westfalen wird in diesen Fällen nicht begründet. Regelungen für Vikarinnen und Vikare finden auch beim nebenberuflichen Vikariat entsprechend Anwendung, sofern sie nicht ein Dienstverhältnis voraussetzen, § 11 Absatz 5 des Pfarrausbildungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
( 2 ) (weggefallen)
( 3 ) Gemeindeglieder mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung, deren Berufung in das Pfarramt erwünscht ist, können von der Kirchenleitung nach einer angemessenen theologischen Zurüstung zur Zweiten Theologischen Prüfung oder bei längerer Berufserfahrung zu einer besonderen Prüfung zugelassen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Angemessene Zurüstung im Sinne von Satz 1 ist in der Regel mindestens das Vikariat.
( 4 ) (weggefallen)
§ 13 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
(zu § 29 des Pfarrausbildungsgesetzes)
Die zur Durchführung des Pfarrausbildungsgesetzes und dieser gesetzesvertretenden Verordnung erforderlichen weiteren Bestimmungen12#, insbesondere die Prüfungsordnungen, erlässt die Kirchenleitung.
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§ 29a
Übergangsbestimmung

Auf Vikariatsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrausbildungsgesetzes vom 11. November 2017 (ABl. EKD S. 385) bestanden, erfolgt die Anwendung des bisherigen Rechts.

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1 ↑ Die Vollkonferenz der Union der Ev. Kirchen in der Ev. Kirche in Deutschland (UEK) hat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Grundordnung der UEK am 11. November 2017 das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrausbildungsgesetzes (ABl. EKD S. 385) beschlossen. Die Bekanntmachung der Neufassung erfolgt gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes. Die Neufassung berücksichtigt:
  1. das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, 361),
  2. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
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2 ↑ Nr. 516
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3 ↑ Red. Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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4 ↑ Nr. 500.
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5 ↑ Nr. 500.
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6 ↑ Nr. 500.
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7 ↑ Nr. 500.
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8 ↑ Nr. 500.
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9 ↑ Nr. 500.
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10 ↑ Nr. 500.
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11 ↑ Nr. 150.
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12 ↑ Nr. 518 ff.