.Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
Vom 25. Juni 2025
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung | 22. April 2026 | § 16 Abs. 3 Satz 1 | geändert |
§ 1
Geltungsbereich
(1)1Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang nach § 3 abschließen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Studiengang in einer anderen Ordnung geregelt ist.
(2)1Diese Ordnung gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22. November 2019 mit Krankenhäusern einen Studienvertrag zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen. 2Für diese Personen gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium2#.
(3)1Diese Ordnung gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage von Teil 3 des Gesetzes über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung für die Teilnahme an einem dualen Pflegestudium schließen. 2Für diese Personen gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium.3#
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Personen, die einen praxisintegrierten dualen Studiengang absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
(2) Die Einrichtung, mit welcher der Vertrag geschlossen wird, wird nachfolgend Ausbildender genannt.
(3)1Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (§ 3) fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule/Universität mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
2Umfang und Inhalt der berufspraktischen Studienabschnitte ergeben sich aus der einschlägigen Studien- und Prüfungsverordnung.
#§ 3
Studienvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
- den Beginn des Studiums,
- Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
- die Verpflichtung der/des Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule/Universität,
- den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
- Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Studienzeit,
- Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren,
- Bindungs -und Rückzahlungsbedingungen,
- die Dauer der Probezeit,
- Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
- den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
- einen Hinweis, dass auf den Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen anzuwenden ist, sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Ausbildende seinen Sitz hat.
(2) Der Studienvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende dem Ausbildenden eine Studienplatzzusage der Hochschule/Universität in Textform vorlegen.
(3)1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4)1Falls im Rahmen des Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
#§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis
1Der Ausbildende, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. 2Die dafür entstehenden Kosten trägt der Ausbildende. 3Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
#§ 4
Probezeit, Kündigung
(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
- aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(4)1Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 2Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. 3Bei einer Kündigung durch den Ausbildenden ist zuvor das Benehmen der Hochschule oder Universität herzustellen.
(5)1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 3Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
#§ 5
Ärztliche Untersuchungen
(1)1Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 2Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
(2)1Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der vom Ausbildenden beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. 4Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
(3) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
#§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden des Ausbildenden oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen berufspraktische Studienabschnitte geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
(2)1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
(3) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
#§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
(1)1Die Leistungsnachweise des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.
(2)1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 4Der Ausbildende kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. 5Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(3)1Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(4)1Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit
(1)1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit der Studierenden richtet sich während der berufspraktischen Studienabschnitte nach den für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit und während der fachtheoretischen Studienabschnitte nach dem jeweiligen Studienplan und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. 2In dem Studienvertrag nach § 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der berufspraktischen Studienabschnitte verbindlich in einem Studienplan vereinbart.
(2) An Tagen, an denen Vorlesungen stattfinden, gilt die tägliche Studienzeit als erfüllt.
(3) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
#§ 9
Studienentgelt, Studiengebühren
(1)1Studierende erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt
- im Gesundheits- und Pflegewesen sowie der sozialen Arbeit in Höhe vonbis zum 30. April 2026ab dem 1. Mai 2026im ersten Studienjahr1.415,69 Euro1.490,69 Euroim zweiten Studienjahr1.477,07 Euro1.552,07 Euroim dritten Studienjahr1.578,38 Euro1.653,38 Euroab dem vierten Studienjahr1.740,00 Euro1.815,00 Euro
- in sonstigen Berufen in Höhe vonbis zum 30. April 2026ab dem 1. Mai 2026im ersten Studienjahr1.293,22 Euro1.368,22 Euroim zweiten Studienjahr1.343,20 Euro1.418,20 Euroim dritten Studienjahr1.389,02 Euro1.464,02 Euroab dem vierten Studienjahr1.550,00 Euro1.625,00 Euro
2In den ersten drei Studienjahren erhalten Studierende eine Zulage in Höhe von 150 Euro.
(2) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
(3)1Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden des Ausbildenden gezahlte Entgelt. 2§ 20 BAT-KF4# gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. 3Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF5# entsprechend Anwendung.
(4) Der Ausbildende und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
#§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen
(1)1Für Studierende, deren berufspraktische Studienabschnitte an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Studienzeit (§ 8) zu teilen. 4Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
(2) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden beschäftigten Mitarbeitenden
- Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF6# jeweils vereinbart sind,
- im Gesundheits- und Pflegewesen die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF zur Hälfte,
- die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF7# zu drei Vierteln.
§ 10
Urlaub
(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 308# Ausbildungstage beträgt.
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3)1Studierende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des berufspraktischen Studienteils erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils gelten.
(2) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Ausbildenden sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
#§ 12
Familienheimfahrten
(1)1Für Familienheimfahrten vom von dem Ausbildenden veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. 2Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
(2) Soweit beim Ausbildenden günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
#§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel
(1)1Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebend sind. 2Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. 3Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
#§ 14
Entgelt im Krankheitsfall
(1) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
#§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen
Die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
#§ 15
Vermögenswirksame Leistungen
(1)1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(2) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(3) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von dem Ausbildenden oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
(4)1Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. 2Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(5) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#§ 169#
Jahressonderzahlung
(1)1Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 vom Hundert des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 9). 2Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Studienverhältnisses.
(2)1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(3)1Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 800 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. 2Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. 3Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das praxisintegrierte duale Studium von dem Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF10# haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis.
#§ 17
Zusatzversorgung
Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
#§ 18
Beendigung, Verlängerung und Verkürzung des praxisintegrierten Studiums
(1)1Das praxisintegrierte duale Studium endet mit dem Ablauf der im Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. 2Bestehen Studierende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das praxisintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber den Studierenden.
(2)1Das Vertragsverhältnis endet zudem:
- bei wirksamer Kündigung,
- bei Exmatrikulation durch die Hochschule/Universität (von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden) nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
2Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3)1Eine Verkürzung der Regelstudienzeit kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung des Studiums zulässig ist. 2Der Studienvertrag ist dann entsprechend anzupassen.
(4)1Das Vertragsverhältnis kann einmalig auf Verlangen der Studierenden bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 19
Rückzahlungsgrundsätze
(1) Werden die Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres praxisintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
(2)1Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des praxisintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus dem Studienentgelt (§ 9 Absatz 1) und auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 vom Ausbildenden übernommenen Studiengebühren, ist von Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
- bei Exmatrikulation, wenn diese in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des praxisintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
- bei Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
- bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
- soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
2Wurden Studienentgelt oder Studiengebühren von einem Dritten getragen, reduziert sich der Gesamtbetrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. 3Satz 2 gilt nicht, insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Ausbildenden geltend macht.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(4) Eine Erstattungspflicht gemäß Absatz 2 besteht nicht, wenn die Exmatrikulation, die Kündigung des Studienvertrages, das Ablehnen eines Beschäftigungsangebots, das der erworbenen Abschlussqualifikation entspricht, oder das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Bindungszeitraumes aus Gründen erfolgt,
- die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Ausbildenden zuzuordnen sind,
- die der Ausbildende zumindest mitveranlasst hat,
- die Studierende nicht zu vertreten haben und die entweder die Erbringung der Studien- oder Arbeitsleistung für den Zeitraum von durchgehend 24 Monaten unmöglich machen.
(5) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/60 vermindert.
(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
#§ 20
Ausschlussfrist
1Ansprüche aus dem Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder dem Ausbildenden in Textform geltend gemacht werden.
2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage.
3Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
#§ 2111#
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
2Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. 2Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund vom Artikel 2 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der ARR vom 25. Juni 2025 (KABl. 2025 I Nr. 50S. 106) wird die Angabe „30“ ab dem 1. Januar 2027 durch die Angabe „31“ ersetzt.
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund vom Artikel 2 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der ARR vom 25. Juni 2025 (KABl. 2025 I Nr. 50S. 106) wird die Angabe „30“ ab dem 1. Januar 2027 durch die Angabe „31“ ersetzt.