.Verordnung über die Vertretungskosten
§ 14#
#
Verordnung über die Vertretungskosten
für pfarramtliche Vertretungen
(Vertretungskostenverordnung – VertrKVO)
Vom 18. Mai 1991
(KABl. 1991 S. 101)
Änderungen der Verordnung
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro | 20. September 2001 | § 4 | Änderung | |
2 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen | 21. Juni 2012 | § 1 | gestrichen | |
§ 2 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 4 | neu gefasst | ||||
3 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften | 12. Juli 2018 | § 3 Satz 2 | geändert |
Aufgrund von Artikel 137 Abs. 2 Satz 3 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes2# und § 23 Abs. 4 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung3# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 14#
(gestrichen)
#§ 25#
1 Soweit ausnahmsweise eine gegenseitige Vertretung nach Pfarrdienstgesetz6# nicht möglich ist, können einzelne Dienste auch anderen Ordinierten (Pfarrern im Wartestand oder im Ruhestand) übertragen werden, sofern diese mit der Übertragung einverstanden sind. 2 Die gottesdienstliche Vertretung und die Vertretung bei Amtshandlungen darf nur Personen übertragen werden, denen das Recht zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zuerkannt worden ist.
#§ 37#
1 Notwendige Auslagen anlässlich einer Vertretung (z. B. Telefongebühren, Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Fahrtkosten) werden erstattet. 2 Die Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung privateigener Verkehrsmittel erfolgt nach den Bestimmungen der Mobilitätsverordnung.
#§ 48#
Werden einzelne Dienste im Rahmen von § 2 vertretungsweise wahrgenommen, wird in besonderen Fällen neben dem Auslagenersatz auf Antrag eine Aufwandsentschädigung im Rahmen von § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz gewährt.
#§ 5
1 Die Verpflichtung zur Zahlung von Vertretungskosten trifft bei einer Vertretung aus Anlass einer Pfarrstellenvakanz, einer Erkrankung oder eines Urlaubs die kirchliche Körperschaft, bei der die Vertretung wahrgenommen wird. 2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, trägt im Fall der dienstlichen Abwesenheit diejenige kirchliche Körperschaft die Vertretungskosten, die den Auftrag zu diesem Dienst erteilt hat. 3 In allen übrigen Fällen sind die Vertretungskosten von den Vertretenen selbst zu tragen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen ist.
#§ 6
(
2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Vergütung und Erstattung der Aufwendungen für die Verwaltung freier, besetzbarer Pfarr- und Pastorinnenstellen und der Vertretung von Pfarrern, Pastorinnen und Predigern (Vertretungskostenrichtlinien) vom 14. Oktober 1965 (KABl. 1965 S. 113) außer Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Vertretungskostenverordnung. Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700).
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Vertretungskostenverordnung. Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700).
#
4 ↑ § 1 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
4 ↑ § 1 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
#
5 ↑ § 2 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
5 ↑ § 2 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
#
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
#
7 ↑ § 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018.
7 ↑ § 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018.