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Verordnung
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung
von Auslandspfarrern und anderen nichtbeamteten
kirchlichen Mitarbeitern

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1980

(ABl. EKD 1980 S. 354)
geändert durch § 31# des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983 S. 1) und durch Verordnungen vom 27. April 1990 (ABl. EKD 1990 S. 201) und vom 13. Juni 1997 (ABl. EKD 1997 S. 393)

Auf Grund des § 29 des Kirchengesetzes über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands (Auslandsgesetz)2# vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954S. 110) wird folgendes verordnet:
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I. Pfarrer mit Versorgungsansprüchen gegen eine Gliedkirche

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§ 1

Die Versorgungsansprüche der gemäß § 15 des Auslandsgesetzes3# auf Zeit entsandten Pfarrer richten sich nach dem Recht ihrer Gliedkirchen.
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§ 2

( 1 ) Hat ein Pfarrer einen Dienst im Ausland gemäß §§ 15ff. des Auslandsgesetzes4# geleistet und wird er zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt, in dem der Bemessung seiner Versorgungsbezüge noch nicht der höchste Hundertsatz zu Grunde gelegt werden kann, kann die Zeit der Verwendung des Pfarrers in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Sieht das gliedkirchliche Recht entsprechende Regelungen nicht vor, erhält der Pfarrer von der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Zulage in der Höhe, um die seine Versorgungsbezüge höher wären, wenn bei der Berechnung die Auslandsdienstzeit nach Satz 1 doppelt berücksichtigt würde.
Ruhegehalt und Zulage dürfen zusammen das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Pfarrer nach gliedkirchlichem Recht bei Zugrundelegung des höchsten Hundertsatzes erhalten könnte.
( 2 ) War ein Pfarrer mindestens acht Jahre geistlicher Leiter einer mit der Evangelischen Kirche in Deutschland verbundenen Kirchengemeinschaft und sind die von der Gliedkirche gewährten Versorgungsbezüge geringer als bei einer Berechnung nach § 9, so zahlt die Evangelische Kirche in Deutschland eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
( 3 ) Die Verpflichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber der Gliedkirche gemäß § 17 Abs. 3 des Auslandsgesetzes5# bleibt unberührt.
( 4 ) Für die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.
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II. Pfarrer mit Versorgungsansprüchen
gegen die Evangelische Kirche in Deutschland

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§ 3

Die Bestimmungen des Abschnittes II gelten für die Versorgungsansprüche von Pfarrern, die gemäß §§ 23 Abs. 2 oder 24 Abs. 2 des Auslandsgesetzes6# in die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgenommen worden sind.
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§ 4

( 1 ) Die Aufnahme in die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Evangelischen Kirche in Deutschland ist dem Pfarrer durch das Kirchenamt schriftlich mitzuteilen. Die Anwartschaft auf die genannte Versorgung wird zu dem in dieser Mitteilung angegebenen Zeitpunkt wirksam.
( 2 ) Die Anwartschaft gilt für die Dauer des Dienstes, für den sie gewährt ist. Bei Beendigung dieses Dienstes kann das Kirchenamt die Anwartschaft für eine von ihm zu bestimmende Übergangszeit aufrechterhalten, für mehr als achtzehn Monate jedoch nur mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 5

( 1 ) Der Pfarrer kann in den Ruhestand versetzt werden
  1. auf seinen Antrag nach Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres;
  2. ohne Antrag nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
( 2 ) Der Pfarrer muss in den Ruhestand versetzt werden
  1. auf seinen Antrag nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres;
  2. wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte dauernd dienstunfähig ist.
( 3 ) Als dauernd dienstunfähig kann der Pfarrer auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung im Laufe von sechs Monaten mehr als neunzig Tage keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalbweiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.
( 4 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, sich nach Weisung des Kirchenamtes ärztlich untersuchen und, wenn der untersuchende Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Zu den hierdurch entstehenden Kosten wird ihm eine Beihilfe gewährt.
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§ 6

( 1 ) Sind die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so kann der Pfarrer, sofern er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Kirchenamt aufgefordert werden, einen pfarramtlichen Dienst zu übernehmen oder sich um einen solchen zu bewerben. Weigert sich der Pfarrer ohne ausreichenden Grund, dieser Aufforderung nachzukommen oder versagt er seine zur Erlangung eines solchen Dienstes erforderliche Mitwirkung, so kann der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen, das Ruhegehalt bis zur Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres oder bis zum Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit ganz oder teilweise entziehen. Vor dieser Entscheidung muss dem Pfarrer Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
( 2 ) Zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit ist der Pfarrer verpflichtet, sich nach Weisung des Kirchenamtes ärztlich untersuchen und, wenn der untersuchende Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Zu den hierdurch entstehenden Kosten wird ihm eine Beihilfe gewährt.
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§ 7

( 1 ) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge entsteht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
( 2 ) Für die Gewährung und Bemessung der Versorgungsbezüge finden die Bestimmungen für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland sinngemäß Anwendung, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung enthält mit der Maßgabe, dass § 85 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweiligen Fassung Anwendung findet.
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§ 8

( 1 ) Das Dienstalter für die Berechnung des ruhegehaltfähigen Diensteinkommens und die ruhegehaltfähige Dienstzeit errechnen sich aus der Zeit, die der Pfarrer in einem unter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde übernommenen geistlichen Amt tätig gewesen ist. Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) kann angerechnet werden.
( 2 ) Das Dienstalter für die Berechnung des ruhegehaltfähigen Diensteinkommens darf jedoch nicht früher beginnen als am ersten des Monats, in dem der Pfarrer das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
( 3 ) Der Dienstzeit des Absatzes 1 wird unbeschadet der Begrenzung durch Absatz 2 hinzugerechnet
c)
die Zeit, für welche die Anwartschaft auf Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 aufrechterhalten worden ist;
d)
die Zeit, die der Pfarrer für die Reise zum Antritt seiner Tätigkeit im Ausland und für die Rückreise verwenden musste;
e)
die Zeit einer anderen Tätigkeit, soweit das Kirchenamt dem Pfarrer deren Anrechnung ausdrücklich zugesagt hat oder die Tätigkeit noch nachträglich als förderlich für sein geistliches Amt anerkennt.
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§ 9

( 1 ) Der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung A, Anlage IV, zu Grunde gelegt.
( 2 ) Eine ruhegehaltfähige Zulage erhält, wer in einer mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vertraglich verbundenen Kirche in die geistliche Leitung oder eine Dozentur einer theologischen Hochschule (Fakultät) berufen war und dieses Amt mindestens acht Jahre ununterbrochen wahrgenommen hat.
( 3 ) Die ruhegehaltfähige Zulage beträgt für die Wahrnehmung eines Amtes nach Absatz 2 als
  1. Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien: den Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 14/A 15,
  2. Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche am La Plata:
    80 v.H. des Differenzbetrages von 1,
  3. Präses einer der Evangelisch-Lutherischen Kirchen im Südlichen Afrika:
    66,67 v.H. des Differenzbetrages von 1,
  4. Dozent an einer theologischen Hochschule:
    66,67 v.H. des Differenzbetrages von 1.
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§ 9 a

Renten- und Versorgungsbezüge aus kirchlichen oder öffentlichen Kassen im Ausland werden, soweit sie für Zeiten geleistet werden, die nach dieser Verordnung als ruhegehaltfähig anerkannt wurden und soweit sie nicht ausschließlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen, auf die Versorgungsbezüge nach dieser Verordnung angerechnet.
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§ 10

( 1 ) Der Anspruch auf Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung ruht, solange der Versorgungsberechtigte ohne Zustimmung des Kirchenamtes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland7# hat.
( 2 ) Die Zustimmung kann mit der Maßgabe erteilt werden, dass ein in Hundertstel festzusetzender Teil der Versorgungsbezüge ruht. Für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Bereich einer vertraglich mit der Evangelischen Kirche in Deutschland verbundenen Kirchengemeinschaft ist der ruhende Teil im Einvernehmen mit deren Kirchenleitung für alle Versorgungsberechtigten einheitlich festzusetzen.
( 3 ) Die Zustimmung kann widerrufen werden.
( 4 ) Bei Zahlung an einen ausländischen Wohnsitz bestimmt das Kirchenamt den Zahlungsweg.
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§ 11

Geht ein Pfarrer in den Dienst einer Gliedkirche oder eines kirchlichen Werkes über, so kann die Evangelische Kirche in Deutschland dem Versorgungsträger eine dem § 17 Abs. 3 des Auslandsgesetzes8# entsprechende Zusage geben und dem Berechtigten bei Eintritt des Versorgungsfalles Zulagen gemäß § 2 dieser Verordnung gewähren.
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III. Nichtbeamtete kirchliche Mitarbeiter,
die in der Angestelltenversicherung versichert sind

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§ 11 a

( 1 ) Die EKD kann in den Auslandsdienst entsandten Mitarbeitern, die in einer Rentenversicherung versichert sind, im Versorgungsfalle eine zusätzliche Altersversorgung in entsprechender Anwendung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt in der jeweiligen Fassung gewähren.
( 2 ) § 9 a ist entsprechend anzuwenden.
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IV. Allgemeine Bestimmungen

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§ 12

( 1 ) Mit Kirchengemeinschaften soll vereinbart werden, dass sie nach Eintritt des Versorgungsfalles der Evangelischen Kirche in Deutschland denjenigen Anteil an den Ruhestands- und Hinterbliebenenbezügen erstatten, der dem Anteil der Dienstzeit in ihrem Dienst an der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Pfarrers entspricht.
Anstelle anteiliger Versorgungsbezüge kann auch die Zahlung laufender Beiträge zur Sicherung der späteren Versorgung vereinbart werden.
( 2 ) Mit Kirchengemeinden soll vereinbart werden, dass sie während der Dienstzeit des Pfarrers Beiträge an die Evangelische Kirche in Deutschland entrichten.
( 3 ) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu zahlenden Beiträge sind in der Höhe zu entrichten, in der sie von der für die freistellende Gliedkirche zuständigen Versorgungseinrichtung festgesetzt werden. Erfolgt eine solche Festsetzung nicht, betragen sie 30 v.H. der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 und des Familienzuschlages der Stufe 2 in der jeweils geltenden Höhe.
( 4 ) Erhält die Kirchengemeinde oder Kirchengemeinschaft Zuwendungen von der Evangelischen Kirche in Deutschland, so kann das Kirchenamt die Erstattung von Anteilen oder die Zahlung von Beiträgen nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise erlassen. Dasselbe gilt, wenn die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinde oder Kirchengemeinschaft durch die Erstattung von Anteilen oder die Zahlung von Beiträgen in Frage gestellt ist.
( 5 ) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
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§ 13

Entsendet die Evangelische Kirche in Deutschland einen Pfarrer oder gemäß § 26 des Auslandsgesetzes9# einen kirchlichen Mitarbeiter in den Auslandsdienst, der eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gegenüber einem kirchlichen Werk hat, so kann die Evangelische Kirche in Deutschland diesem Werk eine dem § 17 Abs. 3 des Auslandsgesetzes10# entsprechende Zusage geben und dem Berechtigten bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Zulage gemäß § 2 dieser Verordnung gewähren.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 14

( 1 ) Die §§ 3 bis 11 finden Anwendung auch auf die Pfarrer, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Anwartschaft auf Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung auf Grund früherer Bestimmungen haben.
( 2 ) Vorhandene Versorgungsempfänger dürfen in Bezug auf die Höhe ihrer Bezüge nicht schlechter gestellt werden als nach den bisher für sie geltenden Bestimmungen.
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§ 15

Diese Verordnung gilt entsprechend für die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen.
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§ 16

Für Entscheidungen auf Grund dieser Verordnung ist das Kirchenamt zuständig, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28 Abs. 2 des Auslandsgesetzes11# oder in Vereinbarungen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kirchengemeinschaften Abweichendes bestimmt ist.
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§ 17

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1958 in Kraft12#.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgungsordnung für Auslandsgeistliche vom 10. Dezember 1924 außer Kraft.

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1 ↑ Aufgrund dieser Vorschrift wurden in dieser Verordnung jeweils die Worte „Kirchliches Außenamt“ durch das Wort „Kirchenamt“ ersetzt.
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2 ↑ Nr. 168.
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3 ↑ Nr. 168.
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4 ↑ Nr. 168.
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5 ↑ Nr. 168.
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6 ↑ Nr. 168.
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7 ↑ Nr. 160.
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8 ↑ Nr. 168
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9 ↑ Nr. 168.
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10 ↑ Nr. 168.
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11 ↑ Nr. 168.
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12 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.