.Verordnung
§ 13#
§ 2
§ 35#
§ 47#
§ 59#
§ 610#
§ 7
Verordnung
zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes
(PfUKGAVO)
Vom 16. Januar 1986
(KABl. 1986 S. 1)
geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. Juni 1986 (KABl. 1986 S. 89), durch § 1 der Verordnung zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht vom 26. November 1997 (KABl. 1997 S. 214). Durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 (KABl. 2001 S. 276)1#, durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 16. September 2004, durch die Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 56) und durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 32 S. 79).
Auf Grund von § 12 des Kirchengesetzes über die Umzugskosten der Pfarrer, Prediger und Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Pfarrer-Umzugskostengesetz – PfUKG)2# in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1985 (KABl. 1985 S. 176) hat die Kirchenleitung folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:
####§ 13#
(Zu § 2 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)
(
1
)
1 Vor der Vergabe des Umzugsauftrages sind von mindestens zwei Spediteuren schriftliche Angebote einzuholen. 2 Diese sind der Anstellungskörperschaft mit dem Antrag auf Zahlung der Umzugskostenvergütung einzureichen; wird vorweg eine Abschlagszahlung beantragt, sind die Angebote der Spediteure mit diesem Antrag einzureichen. 3 Der Festsetzung der Umzugskostenvergütung bzw. des Abschlages werden die Kostensätze des Spediteurs, der das günstigste Angebot gemacht hat, zu Grunde gelegt. 4 Unabhängig davon bleibt es dem Pfarrer überlassen, welchen Spediteur er mit der Durchführung des Umzugs beauftragt.
(
2
)
1 Zu den verkehrsüblichen Nebenkosten gehören z. B. Aufwendungen für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes und das Bereitstellen von Packmaterial. 2 Als Nebenkosten gilt auch die Prämie von höchstens 2,5 v.T. für eine Transportversicherung mit einer Versicherungssumme, die sich aus dem Zeitwert des Umzugsgutes abzüglich 2.050 Euro je beanspruchten Meter oder je fünf beanspruchte Kubikmeter Möbelwagen ergibt. 3 Auslagen für einen Universalmöbelversicherungsschein, der eventuelle Haftungsansprüche des Umziehenden gegen den Spediteur abdeckt, gehören nicht zu den erstattungsfähigen Nebenkosten.
(
3
)
Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 7 Abs. 1, 2 und 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes4# die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(
4
)
1 Sämtliche Kosten und der in Anspruch genommene Laderaum (Möbelwagenmeter oder -kubikmeter) sind durch Belege nachzuweisen. 2 Der für die Transportversicherungssumme gemäß Absatz 2 zugrundezulegende Zeitwert des Umzugsgutes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z. B. durch Vorlage des Hausratversicherungsscheines oder einer Umzugsgutliste mit Wertangaben).
#§ 2
(Zu § 3 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)
(
1
)
Als Fahrkosten werden die Aufwendungen für die Benutzung der zweiten Klasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels einschließlich etwaiger Zuschläge sowie die Kosten der Beförderung des für die Reise notwendigen Gepäcks erstattet.
(
2
)
Verkehrt auf Teilen der Strecke zwischen dem bisherigen und dem neuen Wohnort nicht regelmäßig ein öffentliches Beförderungsmittel, so werden für diese Teilstrecken die nachgewiesenen notwendigen Kosten für sonstige Beförderungsmittel erstattet.
(
3
)
Wird die Umzugsreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, so wird für jeden gefahrenen Kilometer die für die Mitarbeiter der Anstellungskörperschaft gültige Kilometervergütung gezahlt.
#§ 35#
(Zu § 4 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)
(
1
)
Die Pauschvergütung beträgt
- 310 Euro für Ledige,
- 540 Euro für Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene und diejenigen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.
(
2
)
Die Pauschvergütung nach Absatz 1 erhöht sich um 100 Euro für jedes Familienmitglied nach § 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes6#.
#§ 47#
(Zu § 4a des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)
(
1
)
Die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Abs. 2 beträgt
- 2.050 Euro, wenn die neue Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens zwanzig Kilometer von der bisherigen Wohnung entfernt ist,
- 1.540 Euro, wenn die neue Wohnung weniger weit von der bisherigen Wohnung entfernt ist.
(
2
)
Die Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 erhöht sich um 1.030 Euro für den Ehegatten und um je 260 Euro für jedes andere Familienmitglied nach § 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes8#.
#§ 59#
(Zu § 7 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)
Für die Räumung der Dienstwohnung kann in der Regel eine Frist bis zu drei Monaten als angemessen angesehen werden.
#§ 610#
(Zu § 8 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes)
Die Umzugskostenbeihilfe nach § 8 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes hat die gleiche Höhe, wie die nach § 1 Absatz 2 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes.
#§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten11#
(
1
)
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer vom 17. Februar 1971 (KABl. 1971 S. 55), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 18. Oktober 1984 (KABl. 1984 S. 94), außer Kraft.
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1 ↑ Die Änderungen durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 sind zusätzlich durch Fußnoten bei den jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.
1 ↑ Die Änderungen durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 sind zusätzlich durch Fußnoten bei den jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
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4 ↑ Die Änderungen durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 sind zusätzlich durch Fußnoten bei den jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.
4 ↑ Die Änderungen durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 sind zusätzlich durch Fußnoten bei den jeweiligen Paragraphen kenntlich gemacht.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 a) u. b), Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
5 ↑ § 3 Abs. 1 a) u. b), Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
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7 ↑ § 4 Abs. 1. u. Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
7 ↑ § 4 Abs. 1. u. Abs. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
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9 ↑ § 5 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes (PfUK-GAVO) vom 16. September 2004
9 ↑ § 5 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes (PfUK-GAVO) vom 16. September 2004
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10 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001; § 6 Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; § 6 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023.
10 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001; § 6 Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; § 6 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023.