.

Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz
(MVG – Ausführungsverordnung – MVGAVO)

Vom 14. Dezember 1994

(KABl. 1995 S. 21)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der MVG-Ausführungsbestimmungen
16. September 1999
§ 1 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
geändert
geändert
2
Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro
20. September 2001
§ 5
geändert
3
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem MVG
14. März 2019
§ 1 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 1 Abs. 2 Satz 2
angefügt
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 4
geändert
#

Zuständigkeit der beiden Kammern der Schlichtungsstelle

###

§ 11#

( 1 ) Die Erste Kammer der Schlichtungsstelle ist zuständig für die Evangelische Kirche von Westfalen, die ihr angehörenden kirchlichen Körperschaften, andere kirchliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und weitere Einrichtungen, die die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes und die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beschlossen haben, soweit nicht nach Absatz 2 die Zweite Kammer zuständig ist.
( 2 ) Die Zweite Kammer der Schlichtungsstelle ist zuständig für die Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., die ihren Sitz in Westfalen haben. Sie soll ihre Verhandlungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen abhalten.
( 3 ) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der beiden Kammern entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ersten Kammer endgültig.
#

Geschäftsstelle

###

§ 22#

( 1 ) Für die Schlichtungsstelle werden beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen eine Geschäftsstelle und bei der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Nebenstelle eingerichtet, die jeweils mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamten besetzt werden.
( 2 ) Mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer die Voraussetzungen für die Anstellung im gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen erfüllt.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Schlichtungsstelle allein der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Kammer verantwortlich.
#

§ 3

Die Geschäftsstelle nimmt alle nicht richterlichen Geschäfte der Schlichtungsstelle, insbesondere die Verwaltung des Schriftgutes wahr.
#

§ 43#

Die Verteilung der Kosten der Schlichtungsstelle und der Geschäftsstelle bleibt einer Vereinbarung zwischen dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen vorbehalten.
#

Entschädigung der Vorsitzenden

###

§ 54#

Die Vorsitzenden der Schlichtungsstelle erhalten für jedes erledigte Verfahren als Aufwandsentschädigung einen Betrag in Höhe von 160 Euro. Ferner werden ihnen die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle entstehen.
#

Inkrafttreten, Außerkrafttreten5#

###

§ 6

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Verfahren des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (Schlichtungsausschussordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1982 (KABl. 1982 S. 71) außer Kraft.

#
1 ↑ § 1 Abs. 1 und 2 geändert durch die Verordnung zur Änderung der MVG-Ausführungsverordnung vom 16. September 1999; § 1 Abs. 2 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem MVG vom 14. März 2019.
#
2 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem MVG vom 14. März 2019.
#
3 ↑ § 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem MVG vom 14. März 2019.
#
4 ↑ DM-Betrag ersetzt durch Euro-Betrag durch Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
#
5 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.