.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geschäftsordnung
des Verwaltungsausschusses der
Gemeinsamen Kirchensteuerstelle der mit Steuerhoheit
ausgestatteten kirchlichen Körperschaften
(Gemeinsame Kirchensteuerstelle)
Vom 23. Juni 2005
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle gibt sich folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
Aufgabe des Verwaltungsausschusses
(
1
)
Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Fachaufsicht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle.
(
2
)
Zur Wahrnehmung laufender Geschäfte bildet er aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss und überträgt ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung (§ 7).
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
1 Die mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften eines jeden Kirchenkreises entsenden jeweils eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in den Verwaltungsausschuss. 2 Sind Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu einem Verband mit Steuerhoheit zusammengeschlossen, entsendet die Verbandsvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter nebst Stellvertretung.
(
2
)
Die Entsendung wird von der Kreissynode oder der Verbandsvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit vorgenommen.
(
3
)
1 Verliert ein Mitglied die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, so scheidet es aus dem Verwaltungsausschuss aus. 2 Legt ein Mitglied seine Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Kreissynodalvorstand oder dem Verbandsvorstand nieder, so teilt es dies der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle unverzüglich schriftlich mit. 3 Die Entsendung eines neuen Mitglieds erfolgt für die restliche Amtszeit.
#§ 3
Vorsitz
1 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Die zur Wahl stehenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. 5 Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt.
#§ 4
Einberufung, Tagesordnung
(
1
)
1 Der Verwaltungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. 2 Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vierzehn Tagen.
(
2
)
Der Sitzungstermin und die Tagesordnung (Verhandlungsgegenstände gemäß § 6 Abs. 1) werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle festgesetzt.
(
3
)
Im Fall seiner Verhinderung hat das Mitglied die Einladung unverzüglich an seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
#§ 5
Beschlussfähigkeit, Sitzung
(
1
)
Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(
2
)
Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
(
3
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erteilt der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle und dem beauftragten Mitglied des Landeskirchenamtes auf Verlangen jederzeit das Wort.
(
4
)
1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle bestimmt die Mitarbeitenden dieser Stelle, die an der Sitzung teilnehmen. 2 Sie haben in der Sitzung Rederecht.
(
5
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.
#§ 6
Verhandlungsgegenstände, Protokollführung
(
1
)
Verhandlungsgegenstände für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind insbesondere
- die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung;
- die Wahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses und deren Stellvertretung;
- die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der jeweiligen Jahresrechnung sowie die Erteilung der Entlastung;
- grundsätzliche Fragen zur Kirchensteuer und deren Erhebung und Abrechnung;
- grundsätzliche Fragen zur Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle;
- der Erlass von Richtlinien für Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern;
- die Genehmigung der Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsausschusses.
(
2
)
1 Über die Verhandlungen des Verwaltungsausschusses sind Protokolle anzufertigen und den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu übersenden. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 3 Die Originale der Protokolle werden in der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle aufbewahrt; die Vorstände der Entsendungskörperschaften (§ 2 Abs. 1) erhalten Abschriften zur Kenntnisnahme.
#§ 7
Arbeitsausschuss
(
1
)
Der Verwaltungsausschuss bildet zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht nach Gesetz oder den Richtlinien (§ 6 Abs. 1 Bstb. f) der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle übertragen sind, einen Arbeitsausschuss und überträgt ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.
(
2
)
1 Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte fünf Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Arbeitsausschuss. 2 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und deren oder dessen Stellvertretung gehören dem Arbeitausschuss mit derselben Funktion zusätzlich an.
(
3
)
Diese Geschäftsordnung, insbesondere die §§ 4, 5 und 6 Abs. 2, gilt für den Arbeitsausschuss entsprechend.
#§ 8
Kostenerstattungen
1 Die Mitgliedschaft in Verwaltungsausschuss und Arbeitsausschuss ist ehrenamtlich. 2 Auslagen werden im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen Üblichen erstattet.
#§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.