.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 61#
§ 7
§ 8
§ 92#
Geschäftsordnung
des Verwaltungsausschusses der
Gemeinsamen Kirchensteuerstelle der mit Steuerhoheit
ausgestatteten kirchlichen Körperschaften
(Gemeinsame Kirchensteuerstelle)
Vom 23. Juni 2005
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle | 14. Mai 2025 | § 6 Abs. 1 Buchst. c | neu gefasst |
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle gibt sich folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
Aufgabe des Verwaltungsausschusses
(
1
)
Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Fachaufsicht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle.
(
2
)
Zur Wahrnehmung laufender Geschäfte bildet er aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss und überträgt ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung (§ 7).
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
1Die mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften eines jeden Kirchenkreises entsenden jeweils eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in den Verwaltungsausschuss. 2Sind Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu einem Verband mit Steuerhoheit zusammengeschlossen, entsendet die Verbandsvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter nebst Stellvertretung.
(
2
)
Die Entsendung wird von der Kreissynode oder der Verbandsvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit vorgenommen.
(
3
)
1Verliert ein Mitglied die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, so scheidet es aus dem Verwaltungsausschuss aus. 2Legt ein Mitglied seine Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Kreissynodalvorstand oder dem Verbandsvorstand nieder, so teilt es dies der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle unverzüglich schriftlich mit. 3Die Entsendung eines neuen Mitglieds erfolgt für die restliche Amtszeit.
#§ 3
Vorsitz
1Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Die zur Wahl stehenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. 5Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt.
#§ 4
Einberufung, Tagesordnung
(
1
)
1Der Verwaltungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. 2Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vierzehn Tagen.
(
2
)
Der Sitzungstermin und die Tagesordnung (Verhandlungsgegenstände gemäß § 6 Abs. 1) werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle festgesetzt.
(
3
)
Im Fall seiner Verhinderung hat das Mitglied die Einladung unverzüglich an seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
#§ 5
Beschlussfähigkeit, Sitzung
(
1
)
Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(
2
)
Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
(
3
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erteilt der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle und dem beauftragten Mitglied des Landeskirchenamtes auf Verlangen jederzeit das Wort.
(
4
)
1Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle bestimmt die Mitarbeitenden dieser Stelle, die an der Sitzung teilnehmen. 2Sie haben in der Sitzung Rederecht.
(
5
)
1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.
#§ 61#
Verhandlungsgegenstände, Protokollführung
(
1
)
Verhandlungsgegenstände für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind insbesondere
- die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung;
- die Wahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses und deren Stellvertretung;
- die Entgegennahme des Berichts der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle über die Prüfung der Arbeit und des jeweiligen Jahresabschlusses der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle sowie die Erteilung der Entlastung der Landessynode zu empfehlen;
- grundsätzliche Fragen zur Kirchensteuer und deren Erhebung und Abrechnung;
- grundsätzliche Fragen zur Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle;
- der Erlass von Richtlinien für Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern;
- die Genehmigung der Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsausschusses.
(
2
)
1Über die Verhandlungen des Verwaltungsausschusses sind Protokolle anzufertigen und den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu übersenden. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 3Die Originale der Protokolle werden in der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle aufbewahrt; die Vorstände der Entsendungskörperschaften (§ 2 Abs. 1) erhalten Abschriften zur Kenntnisnahme.
#§ 7
Arbeitsausschuss
(
1
)
Der Verwaltungsausschuss bildet zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht nach Gesetz oder den Richtlinien (§ 6 Abs. 1 Bstb. f) der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle übertragen sind, einen Arbeitsausschuss und überträgt ihm bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.
(
2
)
1Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte fünf Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Arbeitsausschuss. 2Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und deren oder dessen Stellvertretung gehören dem Arbeitausschuss mit derselben Funktion zusätzlich an.
(
3
)
Diese Geschäftsordnung, insbesondere die §§ 4, 5 und 6 Abs. 2, gilt für den Arbeitsausschuss entsprechend.
#§ 8
Kostenerstattungen
1Die Mitgliedschaft in Verwaltungsausschuss und Arbeitsausschuss ist ehrenamtlich. 2Auslagen werden im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen Üblichen erstattet.
#§ 92#
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.