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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 87Dritte Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 6. November 2025

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Auf Grund von Artikel 144 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) vom 18. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 1 S. 2), zuletzt geändert durch die Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Oktober 2025 (KABl. 2025 I Nr. 79 S. 194), wird wie folgt geändert:
Nach § 9 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die kirchliche oder diakonische Einrichtung, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Bielefeld, 6. November 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 262.3246/01

Nr. 88Ordnung
der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)
der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR),
der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW)
und der Lippischen Landeskirche (LLK)

Vom 6. November 2025

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Auf Grund von Artikel 156 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Regelung der Kinder- und Jugendvertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 73 S. 130), hat die Kirchenleitung die nachstehende Verordnung beschlossen:
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Präambel

In der gemeinsamen Überzeugung, dass durch Kooperation und Delegation von Aufgaben die bildungspolitischen, schulpädagogischen, religionspädagogischen und weitgehend auch die gemeindepädagogischen Aufgaben auf der Ebene der Landeskirchen für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen koordiniert und für die evangelischen Kirchen entsprechend nach innen und außen wirksam umgesetzt werden können, arbeiten die Landeskirchen in der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI) nach folgender Verordnung zusammen.
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§ 1
Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)

( 1 ) Die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI) wird gebildet aus mindestens je einer für das Handlungsfeld Bildung zuständigen Person aus jeder Landeskirche. Die Landeskirchen können weitere Personen entsenden.
( 2 ) Das Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (Evangelisches Büro), in Vertretung die Bildungsreferentin oder der Bildungsreferent, gehört der ZWIKI mit beratender Stimme an.
( 3 ) Die ZWIKI kann Gäste zu den Sitzungen hinzuziehen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die ZWIKI hat die Aufgabe, in allen bildungspolitisch, schulpädagogisch, religionspädagogisch und gemeindepädagogisch für die Landeskirchen in NRW relevanten Fragen, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten aller Landeskirchen erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen,
  • den fachlichen Austausch und die Abstimmung unter den Landeskirchenämtern sicherzustellen,
  • die Kirchenleitungen zu beraten,
  • eng mit dem Evangelischen Büro zusammenzuarbeiten,
  • im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen Entscheidungen zu treffen und nach außen zu vertreten.
( 2 ) Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Erarbeitung von gleichlautenden Vorlagen für Grundsatzentscheidungen der Landeskirchen betreffend die Fachgebiete:
  • Schulen in kirchlicher Trägerschaft,
  • Schule und Jugendhilfe im Land Nordrhein-Westfalen,
  • außerschulische Bildungsarbeit,
  • evangelischer Religionsunterricht,
  • religiöse Bildung und Schulleben,
  • Lehrkräftebildung,
  • die Erarbeitung und Herausgabe von Arbeitshilfen,
  • die Abstimmung zur Verordnung zur Regelung der Vokation der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  • die Koordinierung der Kooperation der religionspädagogischen Institute (PI der Evangelischen Kirche von Westfalen/PTI der Evangelischen Kirche im Rheinland),
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben und Veranstaltungen, deren Finanzierung nach einem in den Landeskirchen verabredeten Schlüssel erfolgt.
( 3 ) Zu den Aufgaben gehört ferner in enger Abstimmung mit dem Evangelischen Büro die Wahrnehmung gemeinsamer kirchlicher Interessen gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einschließlich der Erarbeitung von Stellungnahmen in Anhörungsverfahren und gegenüber den Parteien und Verbänden in bildungs- und schulpolitischen sowie in pädagogischen und religionspädagogischen Fragestellungen. Die Vertretung der gemeinsamen kirchlichen Interessen gegenüber dem Land erfolgt dabei grundsätzlich durch das Evangelische Büro.
( 4 ) Der ZWIKI werden folgende Entscheidungen übertragen:
  • die Genehmigung von Richtlinien und Lehrplänen für den evangelischen Religionsunterricht,
  • die Genehmigung von Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Gemeinsamen Lehrbücherausschusses.
( 5 ) Der ZWIKI können mit Zustimmung der Landeskirchen weitere Entscheidungskompetenzen übertragen werden.
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§ 3
Kompetenzbereiche

( 1 ) Um eine verantwortlich gestaltete Kommunikation mit dem Evangelischen Büro und unter den Fachdezernaten bzw. den Fachabteilungen der Landeskirchen zu ermöglichen, dabei Klarheit in der Verantwortung und Beschleunigung in den Abstimmungen zu gewährleisten, werden in der ZWIKI Kompetenzbereiche gebildet, die in einer Kompetenzübersicht beim Evangelischen Büro hinterlegt werden. Die Kompetenzübersicht soll spätestens alle zwei Jahre durch die ZWIKI aktualisiert werden.
( 2 ) Die Kompetenzbereiche werden durch von der jeweiligen Landeskirche benannte Personen der ZWIKI wahrgenommen. Die Personen sind in ihrem Bereich verantwortlich für die inner- und zwischenkirchlichen Abstimmungsprozesse. Sie sind ebenfalls verantwortlich für die Vorbereitung von Positionen und Stellungnahmen, die zur Endredaktion an das Evangelische Büro weitergeleitet werden müssen.
( 3 ) Sie sind die fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Evangelischen Büros.
( 4 ) Soweit Aufgaben oder Fachgebiete zu behandeln sind, die über die genannten Kompetenzbereiche hinausgehen, ist die Abstimmung mit nicht in der ZWIKI vertretenen Verantwortlichen einzelner Landeskirchen sicherzustellen.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Die ZWIKI hat einen Vorstand, der aus drei Personen, einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden, besteht. Alle Landeskirchen müssen im Vorstand vertreten sein.
( 2 ) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Vertretung der ZWIKI beim jährlichen Gespräch mit der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des Ministeriums für Schule und Bildung,
  • Entscheidung für die ZWIKI in eilbedürftigen Angelegenheiten,
  • Festlegung der Themen für die Sitzung der ZWIKI.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeskirche durch die ZWIKI berufen.
( 4 ) Der Vorsitz wechselt jährlich unter den beteiligten Landeskirchen nach einem festgelegten Turnus. Die ZWIKI ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
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§ 5
Aufgaben der oder des Vorsitzenden

Zu den Aufgaben der oder des Vorsitzenden gehören:
  • Einberufung, Festsetzung der Tagesordnung und Leitung der Konferenz,
  • Sicherstellung der Ausführung von Konferenzbeschlüssen,
  • Einladung von Gästen in die Konferenz.
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§ 6
Sitzungen

( 1 ) Die ZWIKI tagt regelmäßig, in der Regel vier Mal im Laufe eines Kalenderjahres. Die Teilnahme gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen der von den Landeskirchen entsandten Personen.
( 2 ) Sie ist beschlussfähig, wenn von jeder Landeskirche mindestens eine entsandte Person anwesend ist.
( 3 ) Über die Sitzungen der ZWIKI wird Protokoll geführt. Das Protokoll enthält Ergebnisse und Beschlüsse der Konferenz.
( 4 ) Die Protokollführung erfolgt durch das Evangelische Büro. Bei Klausurtagungen erstellen die Mitglieder für ihre Themen das entsprechende Protokoll und leiten es dem Evangelischen Büro zu.
( 5 ) Das genehmigte Protokoll wird vom Evangelischen Büro den Landeskirchen zur Kenntnis gegeben.
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§ 7
Abstimmungen und Stimmrecht

( 1 ) Bei Abstimmungen hat jede Landeskirche eine Stimme.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 3 ) Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich zu beanstanden, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall ist über diesen Gegenstand in der ZWIKI eine erneute Beratung und Abstimmung durchzuführen.
( 4 ) Gegen Beschlüsse der ZWIKI kann jede der beteiligten Landeskirchen binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme ein Veto einlegen. In diesem Fall ist über diesen Gegenstand in der ZWIKI eine erneute Beratung und Abstimmung durchzuführen. Solange eine gegenseitige Verständigung nicht herbeigeführt werden kann, dürfen diese Beschlüsse in Angelegenheiten, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten der beteiligten Landeskirchen erfordern, nicht umgesetzt werden.
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§ 8
Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Büro

Die Geschäftsführung der ZWIKI liegt beim Evangelischen Büro und findet in enger Abstimmung mit dem Vorstand statt. Die ZWIKI arbeitet eng mit dem Evangelischen Büro zusammen. Das Evangelische Büro informiert und berät die ZWIKI in allen wichtigen bildungs- und schulpolitischen Fragen sowie über Fragen der Jugendhilfe. Das Evangelische Büro hält den Kontakt zum Katholischen Büro NRW. Es führt und vermittelt politische Gespräche und übermittelt die landeskirchlichen Voten und Stellungnahmen in die Politik und an die zuständigen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 24. Mai 2007 (KABl. 2007 S. 161, S. 215) außer Kraft.
Bielefeld, 6. November 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 500.213
Düsseldorf, 7. November 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Detmold, 4. November 2025
Lippische Landeskirche
Der Landeskirchenrat

Nr. 89Verordnung
zur Ergänzung der Form öffentlicher Bekanntmachungen
im Bereich Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche

Vom 6. November 2025

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Auf Grund von Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Die Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 (KABl. 2011 S. 243), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 3 S. 4), wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt:
    „Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (Friedhofswesenverordnung – FWVO)“
  2. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe c wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird,“ ersetzt.
    2. Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
      „d)
      durch Bereitstellung auf einer öffentlich zugänglichen Interseite unter Angabe des Bereitstellungstages.“
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Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche

Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 19. März 2013 (KABl. 2013 S. 162), geändert durch die Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017 (KABl. 2017 S. 166), werden wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt:
    „Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche“
  2. In den Ausführungsbestimmungen § 2 (Rechtliche Grundlagen) werden die Buchstaben l bis q durch die folgenden Buchstaben l bis o ersetzt:
    „l)
    Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung – AKO) mit Aufbewahrungs- und Kassationsplan (AKP) in der Fassung der jeweiligen Landeskirche,
    m)
    Verordnung über das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Wirtschaftsverordnung – WirtVO),
    n)
    Verordnung über das Finanzwesen der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzwesenverordnung – FiVO),
    o)
    Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2000.“
  3. Die Ausführungsbestimmungen zu § 8 (Leitung und Verwaltung) Absatz 4 werden durch die folgenden Ausführungsbestimmungen zu § 8 Absatz 4 ersetzt:
    „7. Zu § 8 (Leitung und Verwaltung) Absatz 4
    Friedhofsunterlagen werden elektronisch verarbeitet.
    Folgende Unterlagen sind nach den Vorschriften des Aufbewahrungs- und Kassationsplans in Papierform dauernd aufzubewahren:
    1. Akten über Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs,
    2. Akten über den Erlass von Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
    3. Grabstellenregister,
    4. Grundsätzliche Akten über die Friedhofsverwaltung,
    5. Anlage-, Übersichts- und Belegungspläne, Akten über besondere Grabstätten und Grabmale.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Bielefeld, 6. November 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 720.121, 720.122

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 13. November 2025
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 12. November 2025 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 90Arbeitsrechtsregelung
zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht
für die JWK gGmbH – Jugendwerk Köln (JWK), Köln

Vom 12. November 2025

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§ 1
Vorübergehende Maßnahme

( 1 ) Abweichend von § 19 BAT-KF wird zur Vermeidung einer Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze in der JWK gGmbH – Jugendwerk Köln (JWK) in Köln im Jahr 2025 keine Jahressonderzahlung gezahlt. Die einbehaltene Jahressonderzahlung wird spätestens bis zum 30. Juni 2026 ausgezahlt.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen worden ist. Sie gilt auch nicht für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis in Folge einer Befristung im Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 2026 ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
( 3 ) Mit den außertariflich leitenden Mitarbeitenden ist eine entsprechende Regelung individualrechtlich zu vereinbaren.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Die JWK gGmbH – Jugendwerk Köln (JWK) befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage.
( 2 ) Die Dienststellenleitung wird der Mitarbeitervertretung die wirtschaftliche Situation der JWK gGmbH – Jugendwerk Köln (JWK) schriftlich eingehend erklären und darlegen.
Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch die Wirtschaftsprüfung zu ermöglichen.
Ein Sanierungskonzept wird gemeinsam von Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung entwickelt. Es ist hierzu ein gemeinsam paritätisch besetzter Ausschuss zu bilden.
Der Ausschuss tagt monatlich über folgende Punkte:
  1. wirtschaftliche und finanzielle Lage der JWK,
  2. Entwicklung von Arbeitsplatzbeschreibungen,
  3. Entwicklung eines Eingruppierungsplanes,
  4. Erarbeitung eines Sozialplanes,
  5. Fortschreibung des Sanierungskonzeptes,
  6. Prüfung, ob die Maßnahmen gemäß § 1 weiter erforderlich bleiben.
Der Mitarbeitervertretung sind alle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der JWK gGmbH – Jugendwerk Köln (JWK) erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu den gemeinsamen Sitzungen schriftlich zur Verfügung zu stellen, sodass diese den Sanierungsprozess mitverfolgen, beurteilen und unterstützen kann.
Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen des MVG-EKD sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten.
( 3 ) Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 30. Juni 2026 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 12. November 2025 in Kraft.
Dortmund, 12. November 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 91Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen

Vom 12. November 2025

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§ 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter „§ 6a Kurzarbeit“ durch die Wörter „§ 6a Erhöhungsstunden“ ersetzt. Nach diesen Wörtern werden die Wörter „§ 6b Kurzarbeit“ eingefügt.
  2. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
      „(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Satz 3) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.“
      bb)
      Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden zu den Sätzen 5 bis 10.
    2. Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
      „(9) Mit den Mitarbeitenden kann die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die Mitarbeitende nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen können, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
      1. Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
      2. Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
      3. Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
      4. Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
      5. Entgelt in der Freistellungsphase,
      6. Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.
      Für vor dem 1. Januar 2026 geschlossene Dienstvereinbarungen über Langzeitkonten gilt das zum 31. Dezember 2025 geltende Recht fort.“
  3. Der bisherige § 6a wird zum neuen § 6b und nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:
    „§ 6a
    Erhöhungsstunden
    (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 können Mitarbeitende und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1.
    Näheres kann durch eine einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
    (2) Erhöhungsstunden sind die nach Absatz 1 vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 oder 2) hinausgehen. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach § 7 Absatz 6.
    (3) Mitarbeitende mit einer erhöhten Arbeitszeit nach Absatz 1 erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
    Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
    • in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, S 1 bis S 5, SE 2 bis SE 11, SD 2 bis SD 11 25 v. H.,
    • in allen übrigen Entgeltgruppen 10 v. H.
    des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
    Protokollerklärung zu Absatz 3:
    Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt.
    Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (Absatz 2) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 20 Absatz 2 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.
    (4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 12) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes: Mitarbeitende mit einer erhöhten Arbeitszeit gemäß Absatz 1 erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 1 Satz 1 entspricht.“
  4. In § 28a wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG kann abweichend von Absatz 1 der Anwendungsbereich der Regelung erweitert werden.“
  5. In Anlage 2 Abschnitt A Fallgruppe 7 wird ein neuer Buchstabe c eingefügt:
    „c)
    Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“.
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§ 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 22
Übernahme von Auszubildenden
( 1 ) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
( 2 ) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
( 3 ) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 22:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.“
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§ 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 21
Übernahme von Auszubildenden
( 1 ) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
( 2 ) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
( 3 ) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 21:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 21 möglich.“
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§ 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 21
Übernahme von Auszubildenden
( 1 ) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
( 2 ) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
( 3 ) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 21:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 21 möglich.“
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§ 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler
in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz
und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 22
Übernahme von Schülerinnen/Schülern
( 1 ) Schülerinnen/Schüler, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
( 2 ) Schülerinnen/Schüler, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
( 3 ) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 22:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.“
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
§ 1 Ziffer 5 tritt abweichend von Satz 1 zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Dortmund, 12. November 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Satzungen / Verträge

Nr. 92Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd

Vom 7. Oktober 2025

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Das Presbyterium der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd vom 14. Februar 2023 (KABl. 2023 I Nr. 18 S. 51) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Das Presbyterium kann besondere Aufgabenbereiche festlegen. Für jeden Aufgabenbereich wählt es aus seiner Mitte eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister. Derzeit bildet das Presbyterium folgende Aufgabenbereiche:
      1. Finanzen,
      2. Bauen,
      3. Liegenschaften.
      Satz 2 gilt für zusammengelegte Aufgabenbereiche entsprechend.“
    2. Absatz 5 wird gestrichen.
  2. Nach § 2 wird der folgende § 3 eingefügt:
    „§ 3
    Geschäftsführender Ausschuss
    (1) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss mit den folgenden Mitgliedern, die gleichzeitig unterschiedlichen Gemeindebezirken angehören sollen:
    1. Vorsitzende oder Vorsitzender des Presbyteriums,
    2. stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Presbyteriums,
    3. Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister.
    Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung nehmen diese Funktion ebenfalls im geschäftsführenden Ausschuss wahr.
    (2) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Presbyteriums,
    2. Erledigung laufender Geschäfte, wenn das Presbyterium nicht tagt,
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes,
    4. Überwachung des Haushaltes,
    5. Einholung von Angeboten und Entwicklung von Vorschlägen für die Vergabe von Aufträgen,
    6. Erteilung von Aufträgen bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe,
    7. Entwicklung von Vorschlägen in:
      1. Erbbaurechtsangelegenheiten,
      2. Liegenschaftsangelegenheiten,
      3. Mietangelegenheiten,
      4. Personalangelegenheiten.
    (3) Die oder der Vorsitzende soll den geschäftsführenden Ausschuss in der Regel einmal im Monat einberufen, insbesondere dann, wenn das Presbyterium nicht tagt.“
  3. Der bisherige § 3 wird zu § 4.
  4. Nach § 4 wird der folgende § 5 eingefügt:
    „§ 5
    Grundsätze der Zusammenarbeit
    (1) Das Presbyterium und die von ihm eingerichteten Ausschüsse sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Näheres kann vom Presbyterium in einer für sich und seine Ausschüsse geltenden Geschäftsordnung geregelt werden.
    (2) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
  5. Der bisherige § 4 wird zu § 6.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Porta Westfalica, 7. Oktober 2025
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd
Das Presbyterium
(L. S.)
Kenter-Töns
Willimczik
Schmidt
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd
vom 7. Oktober 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. November 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5332

Urkunden

Nr. 93Auflösung
des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen

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Nach Anhörung der Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Nierenhof und der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak sowie des Verbandsvorstandes des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen und des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Der Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen (KABl. 1968 S. 3, KABl. 1974 S. 87) wird aufgelöst.
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§ 2

Das Vermögen des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen geht gemäß übereinstimmender Beschlussfassung des Verbandes und seiner Verbandsmitglieder auf die Verbandsmitglieder über.
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§ 3

Die Verbandsmitglieder treten in die Rechte und Verpflichtungen des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen ein.
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§ 4

Mit der Verbandsauflösung verliert die Satzung des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen (KABl. 1968 S. 4, KABl. 1974 S. 87) ihre Bestandskraft.
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§ 5

Diese Urkunde tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.11-3670, 020.21-3670

Nr. 94Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel,
der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen,
der Evangelischen St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen,
der Evangelischen Kirchengemeinde Niederwenigern,
der Evangelischen Kirchengemeinde Welper-Blankenstein
und der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hattingen, die Evangelische St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, die Evangelische Kirchengemeinde Niederwenigern, die Evangelische Kirchengemeinde Welper-Blankenstein und die Evangelische Kirchengemeinde Winz-Baak – alle Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel, die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel, die 2. Pfarrstelle der Evangelischen St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel, die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Welper-Blankenstein wird die 4. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel, die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Niederwenigern und des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten 05.1 (Krankenhausseelsorge) wird die 5. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel, die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel wird die 6. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel, die 1. Pfarrstelle der Evangelischen St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen wird die 7. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel.
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§ 4

Mit der Vereinigung verliert der Evangelische Friedhofsverband Hattingen (KABl. 2021 I Nr. 108 S. 249) seine Bestandskraft.
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§ 5

Die Evangelische Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Niederwenigern, der Evangelischen Kirchengemeinde Welper-Blankenstein, der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak und des Evangelischen Friedhofsverbandes Hattingen.
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§ 6

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3624, 020.11-3672

Bekanntmachungen

Nr. 95Siegel
des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten,
Evangelischer Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Landeskirchenamt
Bielefeld, 10. November 2025
Az.: 010.12-3171
Der Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten, Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Das bisher geführte Siegel des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum
Herausgeber:
Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich