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Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive
(Archivgebührenordnung – ArchGebO)

Vom 20. Februar 2003

(KABl. 2003 S. 84)

Aufgrund des Artikels 159 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999, zuletzt geändert durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002, in Verbindung mit § 13 Nr. 2 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union2# vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD S. 228) verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz3#, die kirchliches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz4# verwalten.
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§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
( 2 ) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
( 3 ) Schuldnerin oder Schuldner einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte veranlasst.
( 4 ) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Erstattung von Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
( 5 ) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
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§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe

( 1 ) Gebühren werden jeweils unabhängig voneinander erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen;
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
  3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften;
  4. für die Ausleihe von Archivgut;
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut;
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
( 2 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der vom Landeskirchenamt zu erlassenden Anlage zu dieser Gebührenordnung. Der Träger des Archivs kann im Rahmen der in der Anlage genannten Grenzen abweichende Gebührensätze bestimmen.
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§ 4
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein unzumutbarer Arbeitsaufwand entsteht.
( 3 ) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält. Gebühren können auch ermäßigt oder erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint.
( 4 ) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung des Landeskirchlichen Archivs (Archivgebührenordnung) vom 19. Dezember 1989 (KABl. 1990 S. 13) sowie die Muster-Gebührenordnung für die Benutzung des Archivs (Muster-Archivgebührenordnung) vom 19. Dezember 1989 (KABl. 1990 S. 9) außer Kraft.
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Anlage zu § 3 Abs. 2 zur Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung – ArchGebO)

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Gebührentafel

1.
Für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmittelnin den Diensträumen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
für jeden angefangenen Tag
(bei abweichender Regelung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 ArchGebO
3,00 €
mindestens 2,00 €,
höchstens 5,00 €)
2.
Bei Inanspruchnahme des Archivs
2.1.
für schriftliche Auskünfte, die Anfertigung von Regesten, Abschriften und Übersetzungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a und b)
je angefangene Viertelstunde
mindestens 10,00 €,
höchstens 25,00 €
2.2.
für die Anfertigung von Gutachten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c)
je Stunde
mindestens 40,00 €,
3.
Für die Beglaubigung einer Abschrift oder Ablichtung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3,00 €
(bei abweichender Regelung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 ArchGebO
mindestens 2,00 €,
höchstens 5,00 €)
4.
Bei Inanspruchnahme des Archivs für Versand von Archivgut
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) je Sendung
mindestens 2,00 €,
höchstens 10,00 €
5.
Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut
auch in elektronischen Medien wie z. B. Internet
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
mindestens 5,00 €,
höchstens 250,00 €
6.
Für die Anfertigung von Reproduktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
in Form von Kopien
durch einen Mitarbeiter
je 0,50 €
(bei abweichender Regelung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 ArchGebO
mindestens 0,25 €,
höchstens 1,00 €)
durch den Benutzer
je 0,20 €
(bei abweichender Regelung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 ArchGebO
mindestens 0,10 €,
höchstens 0,50 €)
in Form von Ablichtungen von Mikrofilm- und Mikrofichesaufnahmen
je 0,50 €
(bei abweichender Regelung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 ArchGebO
mindestens 0,25 €,
höchstens 1,00 €)
in Form von sonstigen fotografischen Reproduktionen
je 1,00 €
(bei abweichender Regelung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 ArchGebO
mindestens 0,50 €,
höchstens 2,00 €)

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