.Verwaltungsanordnung
Verwaltungsanordnung
zu den Richtlinien für das Siegelwesen
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 16. Juli 1982
(KABl. 1982 S. 222)
#Die zu den Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung)1# vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137) ergangene Verwaltungsordnung (LKA 14031 / A 5-11, KABl. 1966 S. 139) ist geändert worden. Sie hat nunmehr folgenden Wortlaut:
Bei Anwendung der Richtlinien ist folgendes zu beachten:
- 1 Das Siegelbild (§ 8)4# soll Ausdruck der Eigenständigkeit der kirchlichen Körperschaft sein; es soll daher an deren kirchliche oder örtliche Tradition oder Eigenheit anknüpfen. 2 Das Siegelbild muss so gestaltet sein, dass es nicht mit dem einer anderen kirchlichen oder einer kommunalen oder staatlichen Körperschaft verwechselt werden kann.3 Das Siegelbild soll einen leicht erkennbaren Inhalt haben. 4 Es ist so zu stilisieren, dass sein Abdruck beim Gebrauch des Siegels in jeder zulässigen Form und Größe klar bleibt.5 Als Siegelbild können verwendet werden Darstellungen, die
- mit dem Namen der Gemeinde oder einer ihrer Kirchen zusammenhängen oder
- aus früheren, nicht mehr verwandten Siegeln entnommen sind oder
- auf geschichtliche Gegebenheiten oder auf Kunstwerke der Kirche und Gemeinde Bezug nehmen, die für diese charakteristisch sind. Schließlich können auch christliche Symbole als Siegelbild verwandt werden. Allegorien sind zu vermeiden, ebenso naturalistische Darstellungen.
- 1 Die Siegelumschrift (§ 9)5# darf nur den in der Errichtungsurkunde festgelegten Namen der Körperschaft enthalten. 2 Es darf also nicht heißen: “Siegel der …” oder “Presbyterium der …”, sondern z. B. “Ev., Ev.-Luth. oder Ev.-Ref. Kirchengemeinde X”. 3 Es ist darauf zu achten, dass bei der Konfessionsbezeichnung beide Worte bzw. deren Abkürzungen mit großen Anfangsbuchstaben zu schreiben sind.
- 1 Aufträge, Siegel zu entwerfen oder Siegel zu ändern (§ 16)7#, sind so zu erteilen, dass das Entgelt entsprechend der Honorarordnung des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker vereinbart wird. 2 Mit dem Entgelt sind abgegolten die Arbeiten für eine Anzahl von Vorentwürfen, für die Herstellung eines reproduktionsfähigen Entwurfs und der Übergang des Eigentums an den Entwürfen auf die kirchliche Körperschaft.
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3 ↑ Siehe jetzt auch § 3 Abs. 2 Verwaltungsordnung (Nr. 880).
3 ↑ Siehe jetzt auch § 3 Abs. 2 Verwaltungsordnung (Nr. 880).