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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Ausgabe 1Bielefeld, 30. Januar 2026
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 1Dritte Verordnung
zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 18. Dezember 2025
####Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 18. Dezember 2025 die folgende Verordnung beschlossen:
#Artikel 1
Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge
Die Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 19. Mai 2016 (KABl. 2016 S. 143), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge vom 15. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 34 S. 80, Nr. 63 S. 144), wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
- In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Herford-Witten“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 423.011 | |||
Nr. 2Erste Verordnung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
der Hochschule für Kirchenmusik Herford
zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
der Hochschule für Kirchenmusik Herford
Vom 16. Dezember 2025
####Auf Grund von § 18 Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt das Landeskirchenamt am 16. Dezember 2025 die folgende Verordnung:
#Artikel 1
Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
Die Beitrags- und Gebührenordnung der Hochschule für Kirchenmusik Herford vom 23. Januar 2018 (KABl. 2018 S. 63) wird wie folgt geändert:
- Im Titel wird die Angabe „Herford“ durch die Angabe „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ ersetzt.
- In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
- In § 1 wird die Angabe „Herford“ durch die Angabe „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 16. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Roth | ||
| Az.: 424.011/01 | |||
Nr. 3Bewertung der Personalunterkünfte
Landeskirchenamt | Bielefeld, 9. Januar 2026 |
| Az.: 350.58 |
Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2026
ab 1. Januar 2026
Nach § 4 Satz 1 Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der auf Grund von § 17 Satz 1 Nummer 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Absatz 3 SvEV zum 1. Januar 2026 von bisher 282,00 Euro auf 285,00 Euro monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2026 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der oben angegebenen Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2026 an in folgender Fassung anzuwenden:
„
(
1
)
Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse | Personalunterkünfte | Euro je m2 Nutzfläche monatlich | ||
|---|---|---|---|---|
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 9,57 | ||
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 10,60 | ||
3 | mit eigenem Bad oder eigener Dusche | 12,13 | ||
4 | mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche | 13,49 | ||
5 | mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche | 14,37 | “ | |
An die Stelle des Betrages von „5,67 Euro“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der oben angegebenen Ordnung tritt der Betrag von „5,73 Euro“.
Satzungen / Verträge
Nr. 4Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Kirche von Westfalen
der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 18. Dezember 2025
####Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 18. Dezember 2025 beschlossen, die Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juli 2010 (KABl. 2011 S. 52), geändert durch die Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015 (KABl. 2015 S. 151), wie folgt zu ändern:
#Artikel 1
Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Herford“ durch die Angabe „Witten“ ersetzt.
- In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Dozentenkonferenz“ durch die Angabe „Dozierendenkonferenz“ ersetzt.
- § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe b wird gestrichen.
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben b und c.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:„(2) Die Professorinnen und Professoren und die weiteren Lehrkräfte sollen der Evangelischen Kirche von Westfalen, einer mitwirkenden Kirche oder einer Kirche angehören, mit der eine der vorgenannten Kirchen Kirchengemeinschaft pflegt. In jedem Fall müssen sie einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Bei Lehrbeauftragten kann in begründeten Ausnahmefällen vom Erfordernis der Zugehörigkeit nach den Sätzen 1 und 2 abgesehen werden.“
- In Absatz 4 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:„Die Professorinnen und Professoren und die weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkräfte werden nach Anhörung der aktiven Lehrkräfte der Hochschule auf Vorschlag des Kuratoriums von der Kirchenleitung berufen. Im Berufungsverfahren sind die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent und die Landeskirchenmusikdirektorin/der Landeskirchenmusikdirektor zu beteiligen.“
- Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift und in allen Absätzen wird jeweils die Angabe „Dozentenkonferenz“ durch die Angabe „Dozierendenkonferenz“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird Satz 2 durch den folgenden Satz 2 ersetzt:„Die Mitglieder des Studierendenrates können nach inhaltlicher Verständigung auf einen einheitlichen Standpunkt gemeinsam mit einer Stimme an Abstimmungen teilnehmen.“
- Nach § 13 wird der folgende § 14 eingefügt:„§ 14
Änderungen des Studienverlaufsplanes/ModulplanesAnpassungen des Studienverlaufsplanes/Modulplanes erfolgen durch die Rektorin/den Rektor und die Prorektorin/den Prorektor im Einvernehmen mit der Dozierendenkonferenz, der Landeskirchenmusikdirektorin/dem Landeskirchenmusikdirektor und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie werden durch die Rektorin/den Rektor umgesetzt.“ - Die bisherigen §§ 14 bis 18 werden zu den §§ 15 bis 19.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 424.011/01 | |||
Bekanntmachungen
Nr. 5Teilnahme am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz
Landeskirchenamt | Bielefeld, 23. Dezember 2025 |
| Az.: 000.392 |
Die Evangelische Kirchengemeinde Nordwalde-Altenberge (Evangelischer Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken) nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der Gemeindeleitung beginnt am 1. Januar 2026.
Berichtigungen
Nr. 6Verordnung
zur Erstellung der Jahresabschlüsse
der Jahre 2012 bis 2025 im vereinfachten Verfahren
(Öffnungsverordnung – ÖffVO)
zur Erstellung der Jahresabschlüsse
der Jahre 2012 bis 2025 im vereinfachten Verfahren
(Öffnungsverordnung – ÖffVO)
Landeskirchenamt | Bielefeld, 14. Januar 2026 |
| Az.: 900.19/01 |
Die Verordnung zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2025 im vereinfachten Verfahren (Öffnungsverordnung – ÖffVO) vom 18. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 107 S. 255) wird wie folgt berichtigt:
In § 6 wird in der Paragrafenüberschrift die Angabe „Öffnungsbilanzen“ durch die Angabe „Eröffnungsbilanzen“ ersetzt.
Nr. 7Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 12. Januar 2026 |
| Az.: 030.21-4300 |
Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 115 S. 275) wird wie folgt berichtigt:
Nach dem zweiten Ausfertigungsdatum wird die Angabe „Halle“ durch die Angabe „Münster“ ersetzt.
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de |
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Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich | |