.Muster der Grabmal- und Bepflanzungssatzung
Vom .........
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4.1
§ 4.2
§ 4.3
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Muster der Grabmal- und Bepflanzungssatzung
für den Friedhof
der Evangelischen ............... Kirchengemeinde .................
Vom .........
Redaktioneller Hinweis: Die Grabmal- und Bepflanzungssatzung der jeweiligen Evangelischen Kirchengemeinde, die Trägerin eines Friedhofes ist, entspricht im Wesentlichen dieser Mustersatzung. Diese "inhaltlich identischen Satzungen" werden nicht in das Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgenommen; sie sind daher auch nicht im Printwerk zu finden. Bitte wenden Sie sich an die Friedhofsverwaltung der Kirchengemeinde, um weitere Auskünfte zu erhalten. Die Friedhofsgebührensatzungen stehen online in der Webversion des Fachinformationssystems Kirchenrecht unter www.kirchenrecht-westfalen.de zur Verfügung. |
Weiterer redaktioneller Hinweis: Bei den in Normalschrift dargestellten Passagen der Muster-Grabmal- und Bepflanzungssatzung handelt es sich um zwingende Bestandteile der Satzung. Bei den in Fettschrift dargestellten Passagen ist es der Entscheidungskompetenz des Presbyteriums überlassen, ob und mit welchem Inhalt sie Gegenstand einer satzungsrechtlichen Regelung werden sollen |
Der Friedhof und seine Gestaltung sind sowohl Zeichen des Trostes und der Hoffnung für die Trauernden als auch Zeugnis und Bekenntnis vor der Welt.
Die Gestaltung der Grabstätten und deren Erhaltung dienen daher nach christlichem Verständnis der Verkündigung von Tod und Auferstehung.
Grabmale und Bepflanzungen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Gestaltung darf nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes unangemessen ist.
Der Friedhof ist ökologisch bedeutungsvoll. Darum soll auch die Grabstätte mit Verantwortung für Gottes Schöpfung ökologisch gepflegt und bepflanzt werden.
Daraus ergeben sich für die Gemeinde verbindliche Maßstäbe, die Grabstätten und Grabmale zu gestalten.
Nach § 13 Abs. 3 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche1# vom 13. Juli 2011 ist diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung grundsätzlich zu verwenden. Dabei ist das Muster den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Inhaltsübersicht
Die Evangelisch Kirchengemeinde
– als Friedhofsträgerin –
Der Friedhofsverband
- als Friedhofsträger -
erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung2# i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 13 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche4# (Friedhofswesenverordnung – FWVO) vom 13. Juli 2011 die nachstehende
#Grabmal- und Bepflanzungssatzung
###§ 1
Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Für alle Grabfelder gelten die Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung.
#§ 2
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(
1
)
Folgende Grabfelder unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dieser Grabmal- und Bepflanzungssatzung
-
-
(
2
)
1 Bei der Anlage und Bepflanzung unterliegen folgende Grabfelder den Bestimmungen
des § 4.1
des § 4.2
des § 4.3
2 Die Friedhofsverwaltung hält die von der Friedhofsträgerin beschlossenen Aufteilungspläne zur Einsicht bereit.
#§ 3
Wahlmöglichkeiten
(
1
)
1 Die Friedhofsträgerin weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. 2 Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(
2
)
Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(
3
)
Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils gewählten Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
#§ 4.1
Grabfelder mit Grabhügeln und bodengleichen Grabbeeten
(
1
)
In diesem Grabfeld können sowohl Grabstätten mit Grabhügeln als auch mit bodengleichen Grabbeeten angelegt werden.
(
2
)
1 Wird ein Grabhügel angelegt, soll dieser nicht höher als 12 cm sein. 2 Seine Länge und Breite beträgt bei einem Grab
a) | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100 x 50 cm |
b) | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 160 x 70 cm |
3 Die Zusammenfassung von Grabhügeln auf einer Wahlgrabstätte ist gestattet.
(
3
)
1 Sowohl bei der Anlage eines bodengleichen Grabbeetes als auch bei der Anlage eines Grabhügels ist die gesamte Grabstätte zu einem überwiegenden Teil einheitlich mit bodendeckenden Pflanzen (z. B. Cotoneaster, Cotula, Euonymus, Hedera, Sedum, Vinca) zu begrünen. 2 Es darf immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. 3 Die Grabstätte kann zusätzlich der Jahreszeit entsprechend mit Blumen bepflanzt werden.
#§ 4.2
Grabfelder mit Grabhügeln
(
1
)
1 Das Grab ist als Grabhügel anzulegen und soll nicht höher als 12 cm sein. 2 Seine Länge und Breite beträgt bei einem Grab
a) | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100 x 50 cm |
b) | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 160 x 70 cm |
3 Die Zusammenfassung von Grabhügeln auf einer Wahlgrabstätte ist gestattet.
(
2
)
1 Der Grabhügel ist zu einem überwiegenden Teil einheitlich mit bodendeckenden Pflanzen (z. B. Cotoneaster, Cotula, Euonymus, Hedera, Sedum, Vinca) zu begrünen. 2 Es darf immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. 3 Der Grabhügel kann zusätzlich der Jahreszeit entsprechend mit Blumen bepflanzt werden.
(
3
)
1 Die Bodenfläche um den Grabhügel wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und unterhalten. 2 Die Rasenfläche muss an den Grabhügel heranreichen.
#§ 4.3
Grabfelder mit bodengleichen Grabbeeten
(
1
)
Die Grabstätte ist als bodengleiches Grabbeet anzulegen.
(
2
)
1 Die Grabstätte ist zu einem überwiegenden Teil einheitlich mit bodendeckenden Pflanzen (z. B. Cotoneaster, Cotula, Euonymus, Hedera, Sedum, Vinca) zu begrünen. 2 Es darf immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. 3 Die Grabstätte kann zusätzlich der Jahreszeit entsprechend mit Blumen bepflanzt werden.
#§ 5
Grabstättengestaltung
(
1
)
Die Pflanzung von Einzelgehölzen soll sich dem Gesamtcharakter des Friedhofes anpassen.
(
2
)
Folgende Pflanzen sind als Einzelgehölze oder Flächenbegrünung für die Grabbepflanzung besonders gut geeignet:
GEHÖLZE | ||
Acer | japonicum in Arten / Unterarten | – Japanischer Fächerahorn – |
Acer | palmatum | – Fächerahorn – |
Berberis | buxifolia ‘Nana’ | – Buchsblättrige Berberitze – |
Berberis | thunbergii i.S. | – Heckenberberitze – |
Berberis | x frikartii | – Lackgrüne Berberitze – |
Berberis | verruculosa | – Warzenberberitze – |
Berberis | julianae | – Großblättrige Berberitze – |
Buxus | sempervirens i.S. | – Europäischer Buchsbaum – |
Chaenomeles | japonica i.S | – Japanische Zierquitte – |
Corylopsis | pauciflora | – Winter-Scheinhasel – |
Cotoneaster | praecox | – Nanshan Zwergmispel – |
Cotoneaster | salicifolius ‘Parkteppich’ | – Weidenblättrige Felsenmispel – |
Cytisus | x praecox | – Elfenbeinginster – |
Cytisus | x kewensis | – Niedriger Elfenbeinginster – |
Daphne | mezereum | – Gewöhnlicher Seidelbast – Kellerhals |
Deutzia | gracilis | – Zierliche Deutzie – |
Enkianthus | campanulatus | – Japanische Prachtglocke – |
Fothergilla | major | – Großer Federbuschstrauch – |
Genista | lydia | – Lydischer Ginster – |
Hedera | helix ‘Aborescens’ | – Gewöhnlicher Efeu / Altersform – |
Hibiscus | syriacus in Sorten | – Rosen – Eibisch – |
Hypericum | patulum ‘Hidcote’ | – Großblumiges Johanniskraut – |
Ilex | crenata in Sorten | – Japanische Stechpalme – |
Ilex | crenata ‘Convexa’ | – Japanische Hülse – |
Kalmia | angustifolia | – Schmalblättriger Berglorbeer – |
Magnolia | stellata | – Sternmagnolie – |
Mahonia | aquifolium ‘Apollo’ | – Niedrige Mahonie – |
Pieris | japonica | – Japanische Lavendelheide – |
Pieris | floribunda | – Vielblütige Lavendelheide – |
Potentilla | fruticosa z.B. ‘Hachmanns Gigant’ | – Fünffingerstrauch – |
Prunus | laurocerasus ‘Otto Luyken’ | – Immergrüne Lorbeerkirsche – |
Pyracantha | ‘Red Cushion’ u.a. niedrige Sorten | – Feuerdorn – |
Rhododendron | schwach wachsende Hybriden | – Alpenrose – |
Rhododendron | repens (Hybriden) | – Rote Zwergrhododendron – |
Skimmia | japonica i.S. | – Frucht Skimmie – |
Viburnum | davidii | – Immergrüner Kissenschneeball – |
Rosen | – Niedrige Hybriden – | |
KONIFEREN – NADELGEHÖLZE | ||
Chamaecyparis | obtusa ‘Nana Gracilis’ | – Zwergige Muschelzypresse – |
Chamaecyparis | pisifera ‘Filifera Nana’ | – Zwergfadenzypresse – |
Juniperus | squamata ‘Meyeri’ / ‘Blue Carpet’ | – Bergwacholder – |
Juniperus | chinensis ‘Blaauw’ | – Breiter chinesischer Wacholder – |
Picea | abies ‘Echiniformis’ | – Igelfichte – |
Picea | abies ‘Maxwellii’ | – Hellgrüne Nestfichte – |
Picea | abies ‘Little Gem’ | – Kissenfichte – |
Picea | abies ‘Nidiformis’ | – Nestfichte – |
Picea | abies ‘Pygmaea’ | – Gnomfichte – |
Pinus | pumila ‘Glauca’ | – Blaue Kriechkiefer – |
Pinus | mugo ‘Gnom’ | – Zwergbergkiefer – |
Pinus | mugo var. pumilio | – Zwerglatsche – |
Taxus | baccata ‘Fastigiata’ | – Säuleneibe – |
Taxus | baccata ‘Semperaurea’ | – Gelbe Eibe – |
Taxus | baccata ‘Summergold’ | – Gelbe flache Tafeleibe – |
Taxus | x media ‘Hicksii’ | – Säulen Heckeneibe – |
Thuja | occidentalis ‘Danica’ | – Abendl. Zwerglebensbaum – |
Tsuga | canadensis ‘Jeddeloh’ | – Kugelhemlocktanne – |
Tsuga | canadensis ‘Nana’ | – Strauchige Hemlocktanne – |
BODENDECKENDE GEHÖLZE | ||
Calluna | vulgaris in Sorten | – Besenheide, Heidekraut – |
Cornus | canadensis | – Kanadischer Hartriegel – |
Cotoneaster | adpressus | – Zwergmispel – |
Cotoneaster | dammeri ‘Thiensen’ | – Flache Kriechmispel – |
Cotoneaster | horizontalis | – Fächer Zwergmispel – |
Cotoneaster | microphyllus ‘Cochleatus’ | – Immergrüne Zwergmispel – |
Daphne | mezereum ‘Rubra Select’ | – Roter Seidelbast – |
Daphne | cneorum | – Rosmarin Seidelbast – |
Euonymus | fortunei ‘Coloratus’ | – Kriechender Purpur Spindelstrauch – |
Euonymus | fortunei ‘Variegatus’ | – Weißer Spindelstrauch – |
Euonymus | fortunei ‘Vegetus’ | ..– Kriechender Spindelstrauch – |
Gaultheria | procumbens | ..– Niedrige Rebhuhnbeere – |
Hedera | helix in Sorten | ..– Gewöhnlicher Efeu – |
Rosen | ..– Bodendeckende Sorten – | |
Juniperus | communis ’Repanda’ | ..– Teppichwacholder – |
Juniperus | sabina ‘Tamariscifolia’ | ..– Tamarisken Wacholder – |
Pachysandra | terminalis ‘Green Carpet’ | ..– Niedriges Schattengrün – |
Taxus | baccata ‘Repandens’ | – Kisseneibe – |
BODENDECKENDE STAUDEN | ||
Ajuga | reptans | – Kriechender Günsel – |
Azorella | trifurcata | – Andenpolster – |
Carex | morrowii ‘Variegata’ | – Japansegge – |
Cotula | squalida | – Fiederpolster – |
Dryas | suendermannii | – Silberwurz – |
Festuca | glauca | – Blauschwingel – |
Festuca | ovina | – Schafschwingel – |
Geranium | niedrige Arten und Sorten | – Storchschnabel – |
Helianthemum | Hybr. in Sorten | – Sonnenröschen – |
Iberis | sempervirens ‘Schneeflocke’ | – Schleifenblume – |
Iberis | sempervirens ‘Zwergschneeflocke’ | – Zierliche Schleifenblume – |
Lavandula | angustifolia ‘Munstead’ | – Dunkelblauer Lavendel – |
Luzula | nivea | – Schneeweiße Hainsimse – |
Phyllitis | scolopendrium | – Hirschzungenfarn – |
Prunella | grandiflora | – Braunelle – |
Saxifraga | x urbium u.a. | – Porzellanblümchen – |
Sedum | in Arten | – Mauerpfeffer – / -Fetthenne – |
Teucrium | chamaedrys | – Edel Gamander – |
Thymus | in Arten und Sorten | – Thymian – |
Tiarella | cordifolia et var. collina | – Schaumblüte – |
Waldsteinia | ternata | – Golderdbeere – |
Vinca | minor | – Immergrün – |
(
3
)
1 Der Abschluss der Grabstätten zum Weg wird – soweit erforderlich – von der Friedhofsträgerin aus einheitlichem Material angelegt. 2 Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
(
4
)
Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.
(
5
)
1 Blumenschalen sollen einfache Formen haben, farblich unauffällig aussehen. 2 Blumenschalen aus Kunststoff sind nicht erlaubt.
(
6
)
Trittplatten müssen aus Naturstein sein.
#§ 6
Beschränkungen der Grabstättengestaltung
(
1
)
Nicht gestattet sind – ergänzend zu den Bestimmungen der jeweils geltenden Friedhofssatzung – das Einfassen der Grabstätte oder Grabhügel mit Steinen, Hecken, Holz, Eisen, Kunststoff u. ä. sowie das teilweise oder ganzflächige Abdecken der Grabstätte mit Kies, Platten, Folien, Torf u. ä..
(
2
)
Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen verlangen und gegebenenfalls durchsetzen, die dieser Satzung widersprechen.
#§ 7
Grabmale – Allgemeines
(
1
)
Die Genehmigung von Grabmalen gemäß § 23 Friedhofssatzung erfolgt nach gestalterischen, handwerklichen und künstlerischen Maßstäben.
(
2
)
Grabmale können aus Naturstein, Holz oder Metall errichtet werden.
(
3
)
Ergibt sich die Notwendigkeit, auf einer Grabstätte außer dem stehenden Grabmal weitere Grabmale zu errichten, so ist das nur in Form von liegenden Steinen zulässig.
#§ 8
Grabmale aus Stein
(
1
)
Für Grabmale aus Stein sollen Natursteine aus dem heimischen Raum verwendet werden.
(
2
)
Nicht zugelassen ist die Verwendung von Gesteinsbrocken, Findlingen, Tropfsteinen, Kunststeinen, Zement, Gips, Glas, Keramik und Porzellan.
(
3
)
1 Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. 2 Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. 3 Glanz und Spiegelwirkung dürfen nicht erzielt werden.
(
4
)
Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
(
5
)
1 Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische und das liegende Grabmal sowie die freistehende Plastik. 2 Das liegende und das schräggestellte Kreuz sowie Breitsteine sind nicht zulässig.
#§ 9
Grabmale aus Holz
(
1
)
1 Für Grabmale aus Holz sollen widerstandsfähige heimische Hölzer von mindestens 60 mm Stärke verwendet werden. 2 Geeignet ist insbesondere gut abgelagertes Eichenholz.
(
2
)
1 Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische Grabmal, die freistehende Plastik und die kleine Tafel. 2 Das liegende und das schräggestellte Kreuz sind nicht zulässig.
(
3
)
1 Die Oberfläche des Holzes ist handwerklich zu bearbeiten. 2 Die Schrift muss vertieft oder erhaben gestaltet werden.
(
4
)
1 Auf das Holz dürfen keine Farben oder Lacke aufgetragen werden. 2 Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden.
(
5
)
Betonfundamente von Holzgrabmalen müssen unter der Erdoberfläche liegen.
#§ 10
Grabmale aus Metall
(
1
)
1 Grabmale aus geschmiedetem oder gegossenem Metall (z. B. Stahl, Bronze, Aluminium) sind zugelassen. 2 Geschmiedete Grabmale sollen von Hand gearbeitet oder getrieben sein.
(
2
)
1 Grabmale aus Metall können entweder mit einem Natursteinsockel oder mit einem liegenden Stein als Namensträger verbunden werden. 2 Die Schrift auf dem Sockel oder dem Stein kann entweder aus dem selben Material wie das Grabmal oder in den Stein gehauen sein.
(
3
)
Betonfundamente von Metallgrabmalen müssen unter der Erdoberfläche liegen.
(
4
)
1 Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische Grabmal, die freistehende Plastik und die kleine Tafel. 2 Das liegende und das schräggestellte Kreuz sind nicht zulässig.
#§ 11
Grabmale – Abmessungen
(
1
)
Stehende Grabmale (Stelen) sollen folgende Abmessungen haben, wobei die mittlere Breite geringer sein soll als die halbe Höhe (Hochformat).
Wahlgrabstätten | Höhe | Breite | Mindeststärke |
Einzelgrabstätten | 80-130 cm | 40-65 cm | 14 cm |
mehrstellige Grabstätten | 90-140 cm | 45-70 cm | 14 cm |
Reihengrabstätten | |||
für Verstorbene bis zum | |||
vollendeten 5. Lebensjahr | 50-70 cm | 25-35 cm | 12 cm |
für Verstorbene ab dem | |||
vollendeten 5. Lebensjahr | 50-100 cm | 25-50 cm | 14 cm |
Höhe | Breite | Mindeststärke | |
Urnengrabstätten | |||
Wahlgrabstätten | 60-80 cm | 30-40 cm | 14 cm |
Reihengrabstätten | 50-70 cm | 25-35 cm | 14 cm |
(
2
)
Liegende Grabmale sollen folgende Abmessungen haben, wobei Urnengrabstätten höchstens zu 50 Prozent bedeckt sein dürfen.
Höhe | Breite | Mindeststärke | |
Wahlgrabstätten | 40-60 cm | 40-60 cm | 14 cm |
Reihengrabstätten | |||
für Verstorbene bis zum | |||
vollendeten 5. Lebensjahr | 30-40 cm | 30-40 cm | 12 cm |
für Verstorbene ab dem | |||
vollendeten 5. Lebensjahr | 40-50 cm | 40-50 cm | 14 cm |
Urnengrabstätten | 35-70 cm | 35-70 cm | 14 cm |
(
3
)
1 Bei plastisch gestalteten Grabmalen (z. B. kubische Grabmale) sind die Größen und die einzelnen Abmessungen nach einem Entwurf im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin der Umgebung anzupassen. 2 Auf Verlangen der Friedhofsträgerin ist darüber hinaus ein Modell anzufertigen.
#§ 12
Grabmale – Gestaltung
(
1
)
Das Grabmal mit seinen Schriften, Ornamenten und Symbolen darf nur aus einem Material bestehen.
(
2
)
Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(
3
)
Nicht zugelassen ist die Verwendung von Emaille, Fotografien, Blech, Draht und Kunststoff, von Ölfarb- und Lackanstrich, sowie das Ausmalen der Schrift mit Farbe, Silber oder Gold.
(
4
)
1 Auf dem Grabmal ist vertiefte und erhabene Schrift zugelassen. 2 Die Schrift muss formal gut gestaltet sein. 3 Es ist nur eine Schrifttype zu verwenden.
4 Vertiefte Schrift darf nicht flacher als in einem Winkel von 60 Grad eingearbeitet werden.
5 Erhabene Schrift darf schwach geschliffen, aber nicht poliert werden. 6 Glanz und Spiegelwirkung sind zu vermeiden. 7 Stehenbleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden.
8 Die Reliefhöhe erhabener Buchstaben oder die einer genuteten Schrift soll 5 mm nicht unterschreiten.
9 Die Buchstaben sollen nicht größer als 65 mm sein.
10 Abweichend von § 12 Abs. 1 dieser Satzung sind auch Schriften in Blei-Intarsia oder zusammenhängend gegossene Schriftbänder zugelassen.
(
5
)
Nicht zugelassen ist das Anbringen von Fotografien auf Emaile, Kunststoff oder ähnlichem Material.
(
6
)
1 Die Wiedergabe von Bibelstellen im Wortlaut ist erwünscht. 2 Das Bibelwort als Zeugnis des Glaubens soll vor den Namen der Verstorbenen seinen Platz haben.
(
7
)
1 Die Inschrift kann neben Namen und Lebensdaten der verstorbenen Person auch ihre Berufsbezeichnung und weitere Angaben enthalten. 2 Die Wiedergabe nur des Familiennamens oder des Familiennamens vor dem Vornamen sind nicht gestattet.
(
8
)
1 Anredeformulierungen wie „Ruhe sanft“ oder „Auf Wiedersehen“ dürfen nicht verwendet werden. 2 Die Wiedergabe von Verwandtschaftsbezeichnungen im Stil der Todesanzeigen sowie Kosenamen sind nicht gestattet.
(
9
)
1 Neben der Inschrift wird als Gestaltungselement die Verwendung von Zeichen, Sinnbildern und Darstellungen empfohlen, die den christlichen Glauben bezeugen. 2 Wappen oder Handwerkszeichen sind zugelassen, soweit sie nicht im Widerspruch zur christlichen Botschaft stehen.
(
10
)
Sind Grabmale von der Rückseite her sichtbar, soll auch die Rückseite gestaltet werden.
(
11
)
Die Friedhofsträgerin kann in gestalterisch begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, wenn diese sich in die Gesamtgestaltung des Friedhofes einfügen.
#§ 13
Öffentliche Bekanntmachung
(
1
)
Diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(
2
)
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom
(
3
)
Die jeweils gültige Fassung der Grabmal- und Bepflanzungssatzung liegt zur Einsichtnahme aus beim in .
#§ 14
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung und alle Änderungen treten gemäß § der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom in Kraft.
(
2
)
Mit Inkrafttreten dieser Grabmal- und Bepflanzungssatzung tritt die Grabmal- und Bepflanzungssatzung vom außer Kraft.
, den 20
Die Friedhofsträgerin / Der Friedhofsträger
(Siegel)
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.