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§ 1
§ 2
§ 35#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Finanzsatzung des Kirchenkreises Halle1#
Vom 3. Dezember 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle | 27. November 2020 | § 3 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst |
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zustehenden Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3In geistlicher Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander regeln die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Halle die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs auf Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Dieser wird jährlich durch die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplans des Kirchenkreises festgesetzt.
#§ 35#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Gemeindepfarrstellen
(1)1Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# für die Gemeindepfarrstellen und für die kreiskirchlichen Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.
2Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen den Saldo der Erträge und Aufwendungen (§ 70 VwO.d7#) des laufenden Jahres aus ihrem Pfarrvermögen an die Finanzausgleichskasse ab.
3Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der Pfarrstellenpauschale ebenfalls die Dienstwohnungsvergütungen (Mieten) der Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie in den Fällen, in denen keine Dienstwohnung zugewiesen ist, eine pauschale Entschädigung von den Kirchengemeinden, die sich aus dem Durchschnitt aller anderen Dienstwohnungsvergütungen im Kirchenkreis errechnet.
(2)Der Kirchenkreis soll alle Refinanzierungsmöglichkeiten bei Dritten (auch bei Diensten für andere kirchliche Einrichtungen) ausschöpfen und diese Einnahmen mit zur Aufbringung der Pfarrstellenpauschale verwenden.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(1)Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl.
(2)1Die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 wird von der Kreissynode jährlich festgesetzt. 2Für die zugrunde liegenden Gemeindegliederzahlen gelten die Stichtage und Zahlen des übersynodalen Finanzausgleichs.
(3)Auf die pauschalierte Zuweisung nach Abs. 1 werden die Erträge aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(1)1Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- Eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage;
- eine Baurücklage;
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
2Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(1)Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(2)1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(1)Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(2)1Der Finanzausschuss besteht aus acht Mitgliedern. 2Jede Kirchengemeinde entsendet in diesen Ausschuss einen Vertreter oder eine Vertreterin für die Dauer von 4 Jahren. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so entsendet die betreffende Kirchengemeinde für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Für jedes Mitglied des Ausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. 5Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und deren 1. Stellvertreterin oder 1. Stellvertreter können nicht Mitglied des Finanzausschusses sein. 6Der Finanzausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. 7Die oder der Vorsitzende ist vom Kreissynodalvorstand in die Kreissynode zu berufen.
(3)1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können weitere Aufgaben durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
(4)1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(5)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(6)1Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben. 2Kommt es auch dann nicht zu einem übereinstimmenden Beschluss, muss der Kreissynodalvorstand bei der Mitteilung seiner Entscheidung die abweichende Stellungnahme des Finanzausschusses bekannt geben.
(7)Die Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes ist in der Regel zu den Sitzungen des Finanzausschusses einzuladen.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(1)1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören. 5Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 6Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt Gütersloh / Halle wahrgenommen.
#§ 11
Inkrafttreten8#
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung ist auf Grund der Neufassung (KABl. 2025 I Nr. 114 S. 272) mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung ist auf Grund der Neufassung (KABl. 2025 I Nr. 114 S. 272) mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle vom 27. November 2021.
5 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle vom 27. November 2021.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.