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Neufassung der Ordnung der Evangelischen
Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
(EFAS)

Vom 2./3. September 2005

(ABl. EKD 2005 S. 572)

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (EFAS) berät die EKD und deren Gliedkirchen sowie auf der Grundlage von Vereinbarungen andere Kirchen und kirchliche Einrichtungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Ziel ist ein dem Stand der Technik und Wissenschaft angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz im kirchlichen Dienst.
( 2 ) Die EFAS nimmt die Aufgaben im Rahmen des zwischen den Berufsgenossenschaften (VBG/BGW) und der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbarten Präventionskonzeptes wahr.
( 3 ) Der EFAS können vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenamt) weitere artverwandte Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Die Aufgaben werden von der EFAS in enger Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften und anderen staatlichen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt.
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§ 2
Organisation

( 1 ) Die EFAS ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Anstellungsträger der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EFAS. Das Kirchenamt kann Haushaltsbefugnisse auf die EFAS übertragen.
( 2 ) Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes leitet die EFAS. Innerhalb der EFAS übernimmt jede Fachkraft für ihren örtlichen und projektbezogenen Zuständigkeitsbereich die Funktion der Leitenden Fachkraft und ist für die Ordnung und den Dienstbetrieb verantwortlich.
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§ 3
Fachteam

Das Fachteam ist im Rahmen der Empfehlungen des Beirates in seiner fachlichen Beratungstätigkeit gegenüber den Gliedkirchen und ihren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen von Weisungen unabhängig. Grundsatzentscheidungen und allgemeine Richtlinien werden im Beirat beraten.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Dem Beirat gehören an:
  1. vier Vertreter oder Vertreterinnen der Gliedkirchen, die von der Kirchenkonferenz bestimmt werden;
  2. zwei Experten oder Expertinnen für Arbeits- und Gesundheitsschutz;
  3. vier Vertreter oder Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft, die von der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt werden.
Der Beirat hat die Möglichkeit, zu Sachfragen Gäste zu laden.
( 2 ) Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. Der Beirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das ihn oder sie vertretende Beiratsmitglied aus seiner Mitte. Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Kirchenamtes eine Geschäftsordnung geben.
( 3 ) Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes bereitet die Sitzungen des Beirats vor. Es stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden auf.
( 4 ) Das Fachteam nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.
( 5 ) Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen. Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht.
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§ 5
Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat folgende Aufgaben: Er
  1. gibt der EFAS Impulse für ihre Arbeit;
  2. begleitet die Arbeit der EFAS in Bezug auf den jährlichen Projektplan;
  3. beschließt den Entwurf des jährlichen Finanzplans der EFAS;
  4. berät den Jahresbericht und gibt hierzu eine Stellungnahme ab.
Der Jahresbericht beinhaltet die mit den Berufsgenossenschaften vereinbarten Dokumentationen.
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§ 6
Kosten der EFAS

Die Kosten der EFAS werden durch besondere Umlagen der Gliedkirchen sowie Sach- und Geldzuweisungen der Berufsgenossenschaften getragen. Die Berufsgenossenschaften unterstützen die Arbeit durch die Zuweisung von Sach- und Geldmitteln.
Die Verwaltung und Zuweisung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt. Das Kirchenamt kann Verwaltungsaufgaben auf die EFAS übertragen.
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§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.