.Neufassung der Ordnung der Evangelischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
        
      Neufassung der Ordnung der Evangelischen
Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
(EFAS)
Vom 2./3. September 2005
(ABl. EKD 2005 S. 572)
####§ 1
Aufgaben
			(
			1
			)
		 1 Die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (EFAS) berät die EKD und deren Gliedkirchen sowie auf der Grundlage von Vereinbarungen andere Kirchen und kirchliche Einrichtungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.  2 Ziel ist ein dem Stand der Technik und Wissenschaft angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz im kirchlichen Dienst.
			(
			2
			)
		Die EFAS nimmt die Aufgaben im Rahmen des zwischen den Berufsgenossenschaften (VBG/BGW) und der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbarten Präventionskonzeptes wahr.
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			3
			)
		Der EFAS können vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenamt) weitere artverwandte Aufgaben übertragen werden.
			(
			4
			)
		Die Aufgaben werden von der EFAS in enger Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften und anderen staatlichen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt.
#§ 2
Organisation
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			1
			)
		 1 Die EFAS ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.  2 Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Anstellungsträger der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EFAS.  3 Das Kirchenamt kann Haushaltsbefugnisse auf die EFAS übertragen.
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			2
			)
		 1 Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes leitet die EFAS.  2 Innerhalb der EFAS übernimmt jede Fachkraft für ihren örtlichen und projektbezogenen Zuständigkeitsbereich die Funktion der Leitenden Fachkraft und ist für die Ordnung und den Dienstbetrieb verantwortlich.
#§ 3
Fachteam
 1 Das Fachteam ist im Rahmen der Empfehlungen des Beirates in seiner fachlichen Beratungstätigkeit gegenüber den Gliedkirchen und ihren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen von Weisungen unabhängig.  2 Grundsatzentscheidungen und allgemeine Richtlinien werden im Beirat beraten.
#§ 4
Beirat
			(
			1
			)
		 1 Dem Beirat gehören an:
- vier Vertreter oder Vertreterinnen der Gliedkirchen, die von der Kirchenkonferenz bestimmt werden;
- zwei Experten oder Expertinnen für Arbeits- und Gesundheitsschutz;
- vier Vertreter oder Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft, die von der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt werden.
 2 Der Beirat hat die Möglichkeit, zu Sachfragen Gäste zu laden.
			(
			2
			)
		 1 Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.  2 Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt.  3 Der Beirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das ihn oder sie vertretende Beiratsmitglied aus seiner Mitte.  4 Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Kirchenamtes eine Geschäftsordnung geben.
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			3
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		 1 Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes bereitet die Sitzungen des Beirats vor.  2 Es stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden auf.
			(
			4
			)
		Das Fachteam nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.
			(
			5
			)
		 1 Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen.  2 Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre.  3 Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht.
#§ 5
Aufgaben des Beirats
 1 Der Beirat hat folgende Aufgaben: Er
- gibt der EFAS Impulse für ihre Arbeit;
- begleitet die Arbeit der EFAS in Bezug auf den jährlichen Projektplan;
- beschließt den Entwurf des jährlichen Finanzplans der EFAS;
- berät den Jahresbericht und gibt hierzu eine Stellungnahme ab.
 2 Der Jahresbericht beinhaltet die mit den Berufsgenossenschaften vereinbarten Dokumentationen.
#§ 6
Kosten der EFAS
 1 Die Kosten der EFAS werden durch besondere Umlagen der Gliedkirchen sowie Sach- und Geldzuweisungen der Berufsgenossenschaften getragen.  2 Die Berufsgenossenschaften unterstützen die Arbeit durch die Zuweisung von Sach- und Geldmitteln.
 3 Die Verwaltung und Zuweisung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt.  4 Das Kirchenamt kann Verwaltungsaufgaben auf die EFAS übertragen.
#§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.