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Pfarrvertretungsverordnung

Vom 18. Dezember 2025

(KABl. 2025 I Nr. 103 S. 243)

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Auf Grundlage von § 107 Absatz 2 PfDG.EKD1# erlässt die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vorstand des Pfarrvereins als Pfarrvertretung

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Pfarrerinnen und Pfarrer an der Regelung allgemeiner, ihren Dienst und ihre rechtliche Stellung betreffenden Fragen und aus der Fürsorge für einzelne Pfarrerinnen und Pfarrer ergeben, sowie zu ihrer Beteiligung bei Personalangelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wird die Pfarrvertretung der Evangelischen Kirche von Westfalen gebildet.
( 2 ) Die Pfarrvertretung ist die Vertretung aller Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche von Westfalen stehen. Dies schließt Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand oder in Rente mit ein.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder des Evangelischen Pfarrvereins in Westfalen – Gemeinschaft Westfälischer Theologinnen und Theologen e. V. (Pfarrverein) nehmen zugleich die Aufgaben der Pfarrvertretung im Sinne dieser Verordnung wahr, sofern nicht in § 11 etwas anderes bestimmt ist. Über die Wahl zum Vorstandsmitglied und dem Vorsitz und dessen Stellvertretung und die Beendigung nach § 11 informiert der Vorstand des Pfarrvereins das Landeskirchenamt.
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§ 2
Der Dienst der Pfarrvertretung

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt im landeskirchlichen Interesse.
( 2 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Pfarrvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung.
( 3 ) Aus dem Vorstand des Pfarrvereins wird eine Person benannt, die für die Zwecke der Pfarrvertretung hälftig von dienstlichen Verpflichtungen freigestellt wird. Die Freistellung erfolgt in einem Umfang von 50 % eines vollen Dienstes. Hat diese Person eine Pfarrstelle inne, wird eine 50 %ige Vertretungspfarrstelle eingerichtet und eine Person mit dem Dienst in dieser Stelle beauftragt. Die Kosten der Vertretungspfarrstelle werden aus dem Pfarrbesoldungszuweisungshaushalt getragen.
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§ 3
Schweigepflicht

Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben über die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung fort.
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§ 4
Vorsitz

Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung führt die laufenden Geschäfte der Pfarrvertretung. Im Falle der Verhinderung wird er oder sie durch eine Stellvertretung vertreten.
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§ 5
Finanzierung

Die für die Geschäftsführung und für die erforderlichen Tagungen nötigen finanziellen Mittel werden im landeskirchlichen Haushalt bereitgestellt.
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§ 6
Regelmäßige Gespräche

Die Pfarrvertretung und Vertreter des Landeskirchenamtes kommen in der Regel mindestens einmal im Jahr zu Gesprächen über allgemeine dienstrechtliche Fragen zusammen. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass das Gespräch suchen.
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§ 7
Beteiligung der Pfarrvertretung im Gesetzgebungsverfahren

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und die Aus- und Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer betreffen, mit.
( 2 ) Entwürfe für Regelungen nach Absatz 1 teilt das Landeskirchenamt der Pfarrvertretung rechtzeitig mit, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 3 ) Liegt eine Stellungnahme der Pfarrvertretung vor, sind die mit der Gesetzgebung befassten Organe davon zu unterrichten.
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§ 8
Vertrauensperson für Schwerbehinderte

Die Pfarrvertretung bestimmt eine Vertrauensperson für die Schwerbehinderten und gleichgestellten Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von §§ 176 ff. SGB IX. Die Vertrauensperson muss selbst zum Personenkreis der Schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Pfarrerinnen und Pfarrer gehören. Das Landeskirchenamt darf der Pfarrvertretung die zu diesem Zweck erforderlichen Daten schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer übermitteln.
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§ 9
Anhörungspflicht

Die Pfarrvertretung ist in allen dienstrechtlichen Fällen, wo es das Gesetz vorschreibt, von Amts wegen anzuhören.
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§ 10
Vermittelnde Rolle der Pfarrvertretung

( 1 ) Fühlt sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf Grund einer Entscheidung des Landeskirchenamtes oder einer Superintendentin oder eines Superintendenten beschwert, so kann sie oder er die Pfarrvertretung anrufen. Die Pfarrvertretung kann sich vermittelnd für die Pfarrerin oder den Pfarrer einsetzen.
( 2 ) Die sich aus dem Pfarrdienstgesetz der EKD2# ergebenden Rechte der Pfarrerin oder des Pfarrers bleiben unberührt.
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§ 11
Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung ruht, solange einem Mitglied die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung endet
  1. mit Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied,
  2. durch Mitgliedschaft in der Kirchenleitung,
  3. durch Übernahme einer Aufgabe als ordinierte Kirchenbeamtin oder ordinierter Kirchenbeamter,
  4. durch Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung,
  5. mit Beendigung des Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche von Westfalen (das Dienstverhältnis endet nicht durch Eintritt in den Ruhestand),
  6. bei privatrechtlich beschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Verlust der Ordinationsrechte.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand des Pfarrvereins bleibt davon unberührt und richtet sich nach dessen Satzung.
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§ 12
Überprüfungsklausel

( 1 ) Der Pfarrverein informiert das Landeskirchenamt über Änderungen seiner Satzung.
( 2 ) Entstehen Zweifel daran, dass der Pfarrverein den überwiegenden Teil der Pfarrschaft repräsentiert, wird die Beauftragung des Pfarrvereins überprüft.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 500.
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2 ↑ Nr. 500.
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