.Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter
§ 1
§ 2
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter
in kirchlicher Fassung (MTArb-KF)1#
Vom 10. Mai 2016
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Mitarbeitende genannt –, die bis zum 30. Juni 2007 im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke nach dem MTArb-KF tätig waren und für die das Arbeitsverhältnis über den 1. Juli 2007 hinaus bestand.
#§ 2
Geltung des BAT-KF
Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung beschäftigten Mitarbeitenden gilt der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) vom 22. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Einschränkung:
§ 37 kommt nicht zur Anwendung.