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Satzung für das Volkeningheim (Münster)
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 9. Dezember 2002

(Kabl. 2002 S. 351)

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§ 1
Grundsätze

Das Volkeningheim (Münster) ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen i S. v. Artikel 156 der Kirchenordnung1#, hervorgegangen aus der Evangelischen Studierendengemeinde Münster und mit ihr verbunden.
Das Volkeningheim hat die Aufgabe das Evangelium Jesu Christi im Kontext von Hochschule und Wissenschaft in den Lebensvollzügen von Studierenden zu bezeugen und praktisch zu gestalten.
Als evangelisches Wohnheim ist es der weltweiten Ökumene besonders verpflichtet und nimmt so Anteil an dem kirchlichen Auftrag Gerechtigkeit zu suchen, Frieden zu fördern und Schöpfung zu bewahren.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

Das Volkeningheim ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich gemeinwohlorientierten Zwecken gemäß der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Aufnahme

( 1 ) Zur Aufnahme in das Wohnheim sind Studierende aller Fachbereiche der Hochschulen in Münster zugelassen.
( 2 ) Die Aufnahme steht Studierenden aller Konfessionen, Religionen und Herkunftsländer offen.
( 3 ) Näheres regelt die Aufnahmeordnung.
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§ 4
Berufung und Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wird vom Landeskirchenamt der EKvW berufen und ist mit der Leitung des Volkeningheimes betraut.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  • ein Vertreter/Vertreterin des Landeskirchenamtes als Vorsitzender/Vorsitzende
  • ein weiterer rechtskundiger Vertreter/Vertreterin des Landeskirchenamtes
  • die hauptamtliche Heimleiterin/der hauptamtliche Heimleiter
  • ein weiterer hauptamtlicher Vertreter/Vertreterin der Verwaltung des Volkeningheims
  • drei Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden, die in der studentischen Vollversammlung (§ 7) gewählt werden
  • ein Vertreter/Vertreterin der Evangelischen Studierendengemeinde
  • ein Vertreter/Vertreterin des Kirchenkreises Münster
  • ein Vertreter/Vertreterin des Rektorats der Universität Münster
  • ein Vertreter/Vertreterin der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster
  • ein Vertreter/Vertreterin der zu gründenden Stiftung.
( 3 ) Das Kuratorium kann um bis zu drei weitere Mitglieder ergänzt werden, die der Bestätigung des Landeskirchenamts bedürfen.
( 4 ) Der Studieninspektor/die Studieninspektorin sowie der Senior/die Seniora des Hamannstifts bzw. ihre Vertreter/Vertreterinnen werden als Gäste zu den Sitzungen des Kuratoriums eingeladen.
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§ 5
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; außerdem auf Antrag von wenigstens 8 seiner Mitglieder ist es spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beantragung einzuberufen.
( 2 ) Beschlüsse des Kuratoriums erfordern die einfache Mehrheit. Beschlüsse des Kuratoriums, die finanzielle Folgen haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Das Kuratorium tagt mit passiver Öffentlichkeit der Studierenden des Volkeningheims. Die Öffentlichkeit ist bei Personalangelegenheiten oder auf Antrag von 5 Mitgliedern des Kuratoriums auszuschließen.
( 4 ) Die laufenden Geschäfte des Kuratoriums werden von der Heimleitung geführt, die darüber im Kuratorium berichtet.
( 5 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Heimleitung

( 1 ) Die Heimleitung besteht aus der hauptamtlichen Heimleiterin/dem Heimleiter, einem Vertreter/Vertreterin der Verwaltung sowie bis zu 7 auf der studentischen Vollversammlung gewählten studentischen Vertretern/Vertreterinnen.
( 2 ) Den Vorsitz in der Heimleitung führt die vom Kuratorium berufene Heimleiterin/der Heimleiter.
( 3 ) Die Heimleitung tritt während des Semesters mindestens einmal im Monat zusammen.
( 4 ) Die Heimleitung ordnet und fördert das Zusammenleben der Studierenden im Volkeningheim.
( 5 ) Die Heimleitung unterbreitet Vorschläge für eine Hausordnung, welche vom Kuratorium beschlossen wird und das Nähere regeln soll.
( 6 ) Die Heimleitung entscheidet aufgrund der vom Kuratorium zu beschließenden Aufnahmeordnung über die Aufnahme in das Volkeningheim.
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§ 7
Studentische Selbstverwaltung

( 1 ) Die studentische Selbstverwaltung nimmt ihren Ausgang von der Vollversammlung der Studierenden des Volkeningheims. Die Leitung der Vollversammlung liegt bei den beiden studentischen Tutoren/Tutorinnen.
( 2 ) Die Vollversammlung stärkt, fördert und vertritt die Interessen der Studierenden im Volkeningheim, insbesondere durch die Wahlen zu Kuratorium und Heimleitung.
( 3 ) Die Vollversammlung tritt im Semester mindestens zweimal zusammen. Ferner tagt die Vollversammlung auf Beschluss der Heimleitung oder auf Antrag von mindestens 20 Heimbewohnerinnen/bewohnern.
( 4 ) Die hauptamtliche Heimleitung wird mit zwei Vertretern/Vertreterinnen mit beratender Stimme zu der Vollversammlung zugezogen und berichtet über aktuelle Fragen.
( 5 ) Näheres regelt die Hausordnung.
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§ 8
Mietverträge/Beendigung des Mietverhältnisses

Der Heimleiter/die Heimleiterin schließt im Auftrag der EKvW die Mietverträge mit den Mietern/Mieterinnen. Der Wortlaut des Mietvertrags wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt festgelegt.
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§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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