.§ 14#
§ 27#
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund1#
Vom 15. August / 12. September 2007
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche | 24. Mai 2023 | Titel | neu gefasst | |
Einleitungstext | geändert | ||||
§ 4 Abs. 2 | eingefügt | ||||
§ 1 Sätze 2, 3 | gestrichen | ||||
§ 2 Abs. 5 Satz 2 | gestrichen |
Auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# haben die Bevollmächtigten der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund in ihren Sitzungen vom 15. August 2007 und 12. September 2007 folgende Fassung einer Gemeindesatzung beschlossen3#:
####§ 14#
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Die Evangelische Philippus-Kirchengemeinde Dortmund wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
(
2
)
Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
- Brünninghausen;
- Kirchhörde;
- Löttringhausen.
(
3
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
- Gottesdienst und Kirchenmusik;
- Diakonie und Seelsorge;
- Tageseinrichtungen für Kinder;
- Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising;
- Bauangelegenheiten;
- Friedhofsangelegenheiten.
(
4
)
Das Presbyterium bildet Ausschüsse nach Artikel 74 der Kirchenordnung5# zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
(
5
)
Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung6# bilden oder Beauftragte wählen.
#§ 27#
Presbyterium
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung8# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5 übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet:
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
(
4
)
1 Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. 2 In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister. 3 Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
(
5
)
Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte.
(
6
)
Das Presbyterium entsendet Vertreter in den gemeinsamen Jugendausschuss der Clever-Jugendarbeit gemäß der entsprechenden kirchenrechtlichen Vereinbarung.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss – im Folgenden GA genannt – führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. 2 Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussfassungen vor. 3 Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
(
2
)
Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
- Die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen. Die Ausschüsse nach § 4 haben bis zum 31. August des laufenden Jahres ihren Bedarf für das kommende Haushaltsjahr anzumelden;
- Personalangelegenheiten für das Presbyterium vorzubereiten. Bei Personalangelegenheiten der Kindergärten sind die gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
(
3
)
Dem GA gehören mindestens an:
- Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums;
- Die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister;
- Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sofern der Vorsitz im Presbyterium nicht durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer wahrgenommen wird;
- Weitere Presbyterinnen oder Presbyter, bis dem GA in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören und dem GA mindestens ein Mitglied des Presbyteriums aus jedem Gemeindebezirk angehört.
(
4
)
1 Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2 Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung, gegebenenfalls bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
#§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe,
- die Fachaufgaben in der Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit den Gemeindebezirken zu fördern und zu koordinieren;
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen;
- das komplette Bewerbungsverfahren bei Einstellungen abzuwickeln.
(
4
)
Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
Den Fachausschüssen gehören an:
- Mitglieder des Presbyteriums, die vom Presbyterium berufen worden sind;
- Sachkundige Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben;
- Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- bzw. nebenberuflichen Mitarbeitenden, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden.
Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c).
- Als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlich Mitarbeitende hinzugezogen werden.
(
6
)
1 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretung, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit. 2 Sie nehmen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Fachbereiche nach § 1 Absatz 3 c bis f wahr.
(
7
)
1 Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. 2 Beide müssen entweder stimmberechtigt sein oder mit beratender Stimme an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen.
#§ 5
Beratende Ausschüsse für die Arbeit in den Gemeindebezirken
(
1
)
1 Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit und um die Beteiligung der Gemeindeglieder am Gemeindeleben zu fördern, für jeden Gemeindebezirk einen beratenden Ausschuss berufen. 2 Die Berufung der Ausschüsse erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyteriumswahl.
(
2
)
1 Die Ausschüsse sollen bei der Planung und Koordination der Gemeindearbeit in den Gemeindebezirken, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen im Gemeindebezirk mitwirken. Hierzu gehören:
- Beratung von Einzelfragen der Gemeindebezirksarbeit;
- Planung und Durchführung besonderer Gottesdienste im Gemeindebezirk;
- Die Ausrichtung von Festen;
- Die Planung von Jahresvorhaben.
2 Weitere Aufgaben können durch Beschluss des Presbyteriums übertragen werden.
(
3
)
1 Den Ausschüssen sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeindebezirke angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gemeindekreisen der Gemeindebezirke mitarbeiten. 2 Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(
4
)
1 Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. 2 Sie haben mindestens vier Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium und den anderen Ausschüssen der Gemeindebezirke. 3 Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt. 4 Das Presbyterium informiert die Ausschüsse über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk oder in der Kirchengemeinde Auswirkung haben.
(
5
)
Die Protokolle der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Verwaltung
(
1
)
Das Gemeindebüro erledigt die in der Kirchengemeinde anfallenden Verwaltungsarbeiten, soweit nicht nach der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund die gemeinsame Verwaltung zuständig ist.
(
2
)
Die Aufsicht über das Gemeindebüro übt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums aus.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 24. Mai 2023.
1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 24. Mai 2023.
#
3 ↑ Einleitungstext geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 24. Mai 2023.
3 ↑ Einleitungstext geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 24. Mai 2023.
#
4 ↑ § 1 Abs. 2 Sätze 2, 3 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 24. Mai 2023.
4 ↑ § 1 Abs. 2 Sätze 2, 3 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 24. Mai 2023.