.

Satzung des Ev. Kirchenkreises Hagen
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes1#

Vom 11. Juni 2008

(KABl. 2008 S. 179)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hagen
23. November 2012
Überschrift
geändert
§ 1 Satz 2
neu gefasst
§ 7 Abs. 2
neu gefasst
§ 11 Satz 1
neu gefasst
2
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hagen
17. Juni 2015
§ 3
neu gefasst
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# wie folgt geregelt:
####

§ 15#
Kirchensteuerverteilung

1Die der Finanzausgleichskasse beim Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes6# zugewiesene Kirchensteuer wird durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
2Von der Zuweisung werden entsprechend dem von der Kreissynode im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes anerkannten Bedarfs abgezogen (Vorwegabzug)
  • die Finanzzuweisung für die Diakonie Mark-Ruhr gGmbH,
  • die Finanzzuweisung für das gemeinsame Kreiskirchenamt Hagen, Hattingen-Witten, Schwelm,
  • für die Pfarrbesoldung die Mittel gemäß § 3 dieser Satzung einschließlich der Aufwendungen für Beihilfen,
  • für die Rücklagen die Mittel gemäß § 5 dieser Satzung
#

§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises

1Von der verbleibenden Summe nach § 1 erhält der Kirchenkreis eine Zuweisung für die Kreissynodalkasse in Höhe des von der Kreissynode festgestellten Bedarfs. 2Der Bedarf ergibt sich aus dem beschlossenen Haushaltsplan.
#

§ 37#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Pfarrstellen

( 1 ) Der Bedarf nach § 8 FAG für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen wird wie folgt gedeckt:
  1. die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen 80 % des Saldos der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 70 VwO8#) aus ihrem Pfarrvermögen an den Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) ab,
  2. der anerkannte Bedarf für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird als Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse gezahlt. Über den anerkannten Bedarf für die Pfarrbesoldung entscheidet die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes, der seinen Vorschlag regelmäßig unter Berücksichtigung des jährlich fortzuschreibenden Pfarrstellenentwicklungsplanes vorlegen soll,
  3. die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis zahlen zusätzlich zu Buchstabe a) die Differenz zwischen dem anerkannten und dem tatsächlichen Bedarf für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen in ihrer Körperschaft an den Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse).
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt die nach § 8 FAG9# für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche.
#

§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl und eine Zuweisung für den anerkannten Schuldendienst in Höhe des Bedarfs.
( 2 ) Über die Zuweisung nach Abs. 1 hinaus erhalten die jeweiligen Anstellungsträger für die gemäß Jugendkonzept pädagogisch Mitarbeitenden in den Regionen eine Personalkostenpauschale.
( 3 ) Durch Synodenbeschluss kann unter Beachtung von § 5 Finanzausgleichsgesetz10# für weitere Aufgabenbereiche ein besonderer Bedarf anerkannt werden.
#

§ 5
Gemeinsame Rücklagen

1Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis (Kreissynodalkasse) werden beim Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage
  2. eine Ausgleichsrücklage
  3. ein Sonderfonds für Härtefälle
2Die Höhe der Einlagen wird jährlich von der Kreissynode bestimmt.
3Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Finanzausschusses; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle. 4Über die Inanspruchnahme der Rücklage gemäß Buchstabe c) durch den Kirchenkreis (Kreissynodalkasse) entscheidet die Kreissynode.
5Die Kreissynode ist jährlich über die Inanspruchnahme der Rücklagen zu unterrichten.
#

§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#

§ 711#
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, davon höchstens drei Pfarrerinnen oder Pfarrer. 2Die Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 5Die Kreissynode bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein.
6Die Kirchengemeinden einer Region schlagen mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl für die Region vor.
7Folgende Kirchengemeinden bilden eine Region:
  1. Region Haspe
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haspe
  2. Region Herdecke
    Ev. Kirchengemeinde Ende
    Ev. Kirchengemeinde Herdecke
  3. Region Mitte
    Ev.-Ref. Kirchengemeinde Hagen
    Ev.-Luth. Pauluskirchengemeinde
    Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Hagen
  4. Region Nord
    Ev. Jakobuskirchengemeinde Hagen
    Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen
    Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde
    Ev. Kirchengemeinde Vorhalle
  5. Region Ost
    Ev.-Luth. Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde
    Ev.-Luth. Emmauskirchengemeinde
    Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde
    Ev.-Luth. Matthäuskirchengemeinde
  6. Region Süd
    Ev. Jakobus-Kirchengemeinde Breckerfeld
    Ev.-Luth. Christuskirchengemeinde
    Ev. Auferstehungskirchengemeinde Hagen
  7. Region Wetter
    Ev. Kirchengemeinde Volmarstein
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wetter (Ruhr)
    Ev.-Ref. Kirchengemeinde Wetter-Freiheit
8Gewählt ist die oder der Vorgeschlagene einer Region mit der jeweils höchsten Stimmenzahl. 9Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Region ist die oder der Vorgeschlagene mit der zweithöchsten Stimmenzahl.
10Die weiteren Mitglieder werden unmittelbar von der Kreissynode, auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, gewählt. 11Mindestens ein Mitglied davon muss aus dem Bereich der Ämter und Einrichtungen des Kirchenkreises sein.
12Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Kreiskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
( 3 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) 1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen.
2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#

§ 8
Informationspflichten

1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2Der Kreissynodalvorstand und der Finanzausschuss haben ihrerseits auf Bitte der betroffenen Kirchengemeinde die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#

§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen.
2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Superintendenten oder bei der Superintendentin schriftlich einzulegen und zu begründen.
3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Körperschaft zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#

§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#

§ 1112#
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

#
1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hagen vom 23. November 2012.
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
3 ↑ Nr. 840
#
4 ↑ Nr. 840
#
5 ↑ § 1 Satz 2 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hagen vom 23. November 2012.
#
6 ↑ Nr. 840
#
7 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hagen vom 17. Juni 2015.
#
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
9 ↑ Nr. 840.
#
10 ↑ Nr. 840
#
11 ↑ § 7 Abs. 2 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hagen vom 23. November 2012.
#
12 ↑ § 11 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hagen vom 23. November 2012.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER