.Satzung der
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung der
Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen
Vom 28. Dezember 2005
Einleitung
1Der Kirchenkreis Hagen ist Träger der „Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen“.
2Die Kaiser-Wilhelm-Stiftung ist eine unselbstständige Stiftung. 3Sie ist aus einer selbstständigen Stiftung hervorgegangen, die im Jahre 1879 unter dem Namen „Evangelisches Vereinshaus Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen“ von evangelischen Bürgern der Stadt Hagen gegründet wurde. 4Im Jahre 1912 ging diese selbstständige Stiftung unter Verlust ihrer eigenen juristischen Person mit den gesamten Aktiven und Passiven auf die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagen über. 5Im Jahre 1957 wurde zur dringend notwendigen Erweiterung des Altenpflegeheims „Bodelschwingh-Haus“ das Haus Kaiserstraße 31 von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Sitz Dortmund gemietet, in dem ein weiteres Altenheim mit dem Namen „Fliedner-Haus“ geführt wurde.
6Bei der Gemeindeteilung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagen wurde die Kaiser-Wilhelm-Stiftung der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde in Hagen als neuem Rechtsträger zugewiesen. 7In Ergänzung der Arbeit des Altenpflegeheims „Bodelschwingh-Haus“ errichtete die Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde im Jahre 1964 ein Haus mit Altenwohnungen, Dorotheenstraße 4, und im Jahre 1976 ein weiteres Haus mit Altenwohnungen, Leopoldstraße 34. 8Durch übereinstimmende Beschlüsse des Presbyteriums der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde und des Vorstandes des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Hagen ging die Rechtsträgerschaft der Kaiser-Wilhelm-Stiftung zum 1. Januar 1977 auf den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Hagen über. 9Am 1. Januar 2006 ist der Kirchenkreis Hagen, als Rechtsnachfolger für den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden in Hagen, Rechtsträger der Kaiser-Wilhelm-Stiftung geworden. 10Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat er durch einen Einbringungsvertrag den Betrieb der Einrichtungen an das Diakonische Werk Ennepe Ruhr/ Hagen gGmbH übertragen.
####§ 1
Name, Sitz und Zweck
(
1
)
1Die Stiftung trägt den Namen „Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen“. 2Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des Kirchenkreises Hagen mit Sitz in Hagen.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der evangelischen Altenhilfe im Kirchenkreis Hagen als Dienst christlicher Nächstenliebe auf der Grundlage des Evangeliums, insbesondere von Angeboten der ambulanten und stationären Altenhilfe.
(
3
)
Die Erfüllung des Zwecks geschieht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Satzes 1 durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(
4
)
Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
5
)
1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 2
Zugehörigkeit zum Spitzenverband
Der Kirchenkreis Hagen ist als Träger der Stiftung Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V.
#§ 3
Zweckvermögen
(
1
)
1Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus:
- Grundvermögen
Gemarkung Hagen, Flur 26:
Flurstücke 383, 427, 555, 556 und 98 (letztere werden vereinigt und neu geteilt) (Kuhlestraße 33),
Flurstücke 371, 384, 568, 569, 570 und 571 (Dorotheenstr. 4),
Flurstück 566 (Leopoldstr. 34) - Kapitalvermögen
Kapitalvermögen, Spendenrücklage sowie die Rücklage Zinserträge.
2Die Stiftung wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Hagen verwaltet.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden. 2Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder Pfarrerin oder Pfarrer sein.
3Mindestens drei Mitglieder müssen dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Hagen angehören. 4Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
3
)
1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und ist verbunden mit dem Turnus der Presbyteriumswahlen. 2Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund vom Kreissynodalvorstand abberufen werden.
(
4
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
5
)
Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
(
6
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(
7
)
1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung;
- die Beschlussfassung über die Erträge des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich Nachweis der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand;
- die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 9
Kuratorium
(
1
)
1Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat berufen werden. 2Das Presbyterium der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Hagen ist berechtigt, vier Mitglieder des Kuratoriums vorzuschlagen, darunter müssen sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und mindestens ein weiteres Presbyteriumsmitglied befinden.
(
2
)
1Die Mitglieder müssen entweder die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder Pfarrerin oder Pfarrer sein. Höchstens ein Mitglied kann ausnahmsweise einer anderen Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. 2Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 3Erneute Berufung ist zulässig.
(
3
)
Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium an:
- die Heimleiterin oder der Heimleiter des Bodelschwingh-Hauses und die Stellvertretung,
- die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH.
(
4
)
1Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums sowie die Stellvertretung werden vom Stiftungsrat bestimmt. 2Die oder der Vorsitzende muss ein auf Vorschlag der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Hagen berufenes Mitglied sein.
(
5
)
1Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, darüber hinaus, wenn die oder der Vorsitzende, der Kreissynodalvorstand, der Stiftungsrat, die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH es für erforderlich halten oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt. 2Für die Einladungen zu den Sitzungen des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß. 3Über die Kuratoriumssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und dem Stiftungsrat in Abschrift vorzulegen.
#§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
1Das Kuratorium ist für grundsätzliche und konzeptionelle Fragen des Bodelschwingh-Hauses und der Altenwohnungen zuständig. 2Es berät den Stiftungsrat und die Heimleitung des Bodelschwingh-Hauses. 3Es ist nicht zu Beschlüssen befugt, die der Stiftung Verpflichtungen auferlegen.
4Das Kuratorium ist dem Stiftungsrat verantwortlich und zu regelmäßiger Berichterstattung verpflichtet. 5Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- es achtet auf die allgemeinen Entwicklungen der Altenhilfe,
- es lässt sich von der Heimleitung über die allgemeine Entwicklung der Arbeit und den aktuellen wirtschaftlichen Stand der Einrichtung berichten,
- es wirkt mit bei der Einstellung der Heimleitung und der Stellvertretung; vor einer etwaigen ordentlichen Kündigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates und des Kuratoriums wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und vom Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
(
2
)
Das Recht zur Änderung der Satzung und das Recht zur Auflösung der Stiftung bleibt der Kreissynode vorbehalten.
(
3
)
Dem Kreissynodalvorstand bleiben darüber hinaus folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
4
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
5
)
Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 12
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch die Kreissynode. 3Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der evangelischen Altenhilfe zugute kommen.
#§ 13
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 14
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Hagen, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der evangelischen Altenhilfe zu verwenden hat.
#§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, zum 1. Januar 2006 in Kraft.