.Satzung
####§ 16#
§ 2
§ 38#
§ 410#
§ 511#
§ 6
§ 712#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 1113#
Satzung
für den Finanzausgleich
im Evangelischen Kirchenkreis Hamm1#
Vom 3. Dezember 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | 1. Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Hamm | 1. Dezember 2006 | § 3 Satz 2 | neu gefasst | |
§ 4 Abs. 1, 2 und 5 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm | 3. Juli 2019 | Titel | geändert | |
Inhaltsübersicht | geändert | ||||
§ 1 Satz 3 | neu gefasst | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 5 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 11 | gestrichen | ||||
§ 12 | neu nummeriert | ||||
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm | 2. Oktober 2021 | § 3 Überschrift | geändert | |
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst |
Präambel
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz4# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz5# wie folgt geregelt:
#§ 16#
Kirchensteuerverteilung
1 Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes7# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2 Sie werden aus der Verbundenheit untereinander und aus der Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. 3 Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben und Einrichtungen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs aus der Finanzausgleichskasse. 2 Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
#§ 38#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Pfarrstellen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam
(
1
)
Die Finanzausgleichskasse erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz9# zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.
(
2
)
Auf den Bedarf anzurechnen ist das ordentliche Ergebnis der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 80 %; es ist an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
#§ 410#
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse.
(
2
)
1 Die pauschalierte Zuweisung erfolgt vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2 Weitere Pauschalen können von der Kreissynode festgesetzt werden.
(
3
)
1 Bei den Zuweisungen aus dem Finanzaufkommen im Kirchenkreis sind die gemeindlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2 Vorrang haben die Einrichtungen, die unmittelbar der Verkündigung dienen.
(
4
)
Für die weiteren Aufgaben wird der anerkannte Bedarf in der Finanzausgleichskasse ausgewiesen.
(
5
)
Bei der Festsetzung des Bedarfs werden die Erträge der Kirchengemeinden aus dem Kirchenvermögen und die Zinserträge aus Rücklagen sowie die Einnahmen aus Kollekten, Sammlungen und Spenden nicht angerechnet.
(
6
)
1 Die Kirchengemeinden haben ihre Haushaltspläne dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. 2 Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. 3 Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als genehmigt.
(
7
)
1 Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtung eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2 Das gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
(
8
)
1 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben zur Genehmigung vorzulegen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2 Das gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größere Reparaturen, für nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen sowie für die Errichtung, Anhebung und Wiederbesetzung von Personalstellen. 3 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, mit der Durchführung nicht vor Sicherstellung der Finanzierung zu beginnen.
(
9
)
Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Finanzausschusses die Zuweisungen für den anerkannten Bedarf (Absatz 4) kürzen oder sperren, wenn die Finanzlage es erfordert.
#§ 511#
Gemeinsame Rücklagen
1 Für alle Kirchengemeinden und für den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Strukturrücklage.
2 Weitere Rücklagen können, unbeschadet der Bestimmungen der Verwaltungsordnung, durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes gebildet werden. 3 Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Vorschlag des Finanzausschusses; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständigen Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 712#
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen mindestens sechs die Befähigung für das Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben müssen. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen.
(
3
)
Insgesamt acht Mitglieder des Finanzausschusses und ihre Stellvertretungen werden aus folgenden Regionen berufen.
Region I: | Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen aus den Kirchengemeinden Hamm, Heessen |
Region II: | Ein Mitglied und seine Stellvertretung aus den Kirchengemeinden Ahlen, Sendenhorst |
Region III: | Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen aus den Kirchengemeinden Emmaus, Mark-Westtünnen, Trinitatis |
Region IV: | Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen aus den Kirchengemeinden Bönen, Herringen, Pelkum-Wiescherhöfen |
Region V: | Ein Mitglied und seine Stellvertretung aus den Kirchengemeinden Bockum-Hövel, Werne |
(
4
)
1 Jede Region bildet eine Wahlversammlung, diese besteht aus den Mitgliedern der Presbyterien, die beschließende Mitglieder der Kreissynode sind. 2 Einberuferin oder Einberufer ist die dienstälteste Pfarrerin oder der dienstälteste Pfarrer.
(
5
)
1 Die Wahlversammlung bestimmt die zu berufenden Mitglieder des Finanzausschusses und ihre Stellvertretungen. 2 Zur Berufung ist vorgeschlagen, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.
(
6
)
1 Die Namen der Vorgeschlagenen und ihre Zustimmungserklärungen sind dem ständigen Nominierungsausschuss der Kreissynode zuzuleiten. 2 Ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so werden die Wahlvorschläge dem Nominierungsausschuss bekannt gegeben. 3 Der Nominierungsausschuss hat dann den Berufungsvorschlag für diese Gemeindegruppe zu erstellen.
(
7
)
Drei Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom ständigen Nominierungsausschuss der Kreissynode unmittelbar zur Berufung vorgeschlagen.
(
8
)
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes dürfen nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
(
9
)
Der Nominierungsausschuss legt die Berufungsvorschläge dem Kreissynodalvorstand vor.
(
10
)
Die Berufungsvorschläge sind den Mitgliedern der Kreissynode mit der Einladung zur Kreissynode bekannt zu geben.
(
11
)
Der Kreissynodalvorstand bestimmt den Zeitplan des Vorschlagsverfahrens.
(
12
)
1 Die Vorgeschlagenen werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen. 2 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt seine Stellvertretung an seine Stelle. 3 Die nächste Kreissynode beruft gemäß Abs. 3 – 11 das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen. 4 Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine Stellvertretung vorzeitig ausscheidet. 5 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen. 6 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden. 7 Die Verwaltungsleitung und/oder die Abteilungsleitung Haushalt des Kreiskirchenamtes ist beratendes Mitglied.
(
13
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach der Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
14
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
15
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffener Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1113#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#
1 ↑ Titel geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
1 ↑ Titel geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
#
3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
#
6 ↑ § 1 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
6 ↑ § 1 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
#
8 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019; § 3 Überschrift geändert und Abs. 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 2. Oktober 2021.
8 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019; § 3 Überschrift geändert und Abs. 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 2. Oktober 2021.
#
10 ↑ § 4 Abs. 1, 2 und 5 neu gefasst durch 1. Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Hamm vom 1. Dezember 2006.
10 ↑ § 4 Abs. 1, 2 und 5 neu gefasst durch 1. Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Hamm vom 1. Dezember 2006.
#
11 ↑ § 5 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
11 ↑ § 5 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.