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Satzung des Sondervermögens
„Märkische Kinderklinik Hamm“

Vom 28. September 2005

(KABl. 2005 S. 304)

Dem Kirchenkreis Hamm ist im Zuge der Auflösung des eingetragenen Vereins „Märkische Kinderklinik Hamm“ gemäß der bestehenden Satzung das Restvermögen des Vereins übertragen nach Maßgabe folgender Verträge:
  1. Vertrag vom 25. März 1977, beurkundet vom Notar Haumann in Hamm, Urkunden-Rolle Nr. 294/77.
  2. Vertrag über den Eintritt des Kirchenkreises in die Vereinbarung zwischen dem Märkischen Kinderklinik e.V. und der Evangelischen Krankenhaus Hamm (Westfalen) GmbH vom 3. Dezember/18. Dezember 1973, unbeschadet schon bestehender Rechte und Pflichten des Kirchenkreises.
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§ 1

Das dem Kirchenkreis übertragene Vermögen ist ein Sondervermögen des Kirchenkreises; es führt den Namen „Stiftung Märkische Kinderklinik Hamm“.
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§ 2

Die Erträgnisse der Vermögensgegenstände hat der Kirchenkreis im Vollzug des diakonischen Auftrags der Kirche ausschließlich zur Förderung und Sicherung des Betriebes von Kinderkliniken im Bereich des Kirchenkreises Hamm im Bedarfsfall zu verwenden.
Damit werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
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§ 3

Über den Grundbesitz der Stiftung kann nur verfügt werden, soweit der Evangelischen Krankenhaus Hamm (Westfalen) GmbH kein Nutzungsrecht gemäß der Vereinbarung vom 3. Dezember 1973/18. Dezember 1973 daran zusteht und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung einer Verfügung nicht entgegenstehen. Verfügt werden kann über den Grundbesitz auch dann, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise an die Evangelische Krankenhaus Hamm (Westfalen) GmbH (nach Namensänderung heutige Bezeichnung: EKF Evangelische Krankenhausfördergesellschaft mbh) bzw. deren Rechtsnachfolger übertragen wird.
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§ 4

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Juni 2004 außer Kraft.