.

Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 30.04.2026

Satzung für das
„Sondervermögen landeskirchliche Immobilien
der Evangelischen Kirche von Westfalen“1#

Vom 16. Dezember 2010

(KABl. 2011 S. 3)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“
19. Dezember 2019
§ 2 Abs. 3
neu gefasst
Die Kirchenleitung hat folgende Satzung erlassen:
####

§ 1
Sondervermögen

(1) Es wird ein „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ gebildet.
(2)1Das Sondervermögen besteht aus den in der Anlage zu dieser Satzung einzeln aufgeführten Grundstücken. 2Durch Beschluss der Kirchenleitung können Grundstücke aus dem Sondervermögen ausgesondert oder weitere Grundstücke auf das Sondervermögen übertragen werden.
#

§ 23#
Verwaltung

(1)1Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Landeskirchenamt. 2Nach Maßgabe des Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes wird dazu eine gesonderte Verwaltungseinheit „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien“ eingerichtet.
(2)1Das Sondervermögen wird in einem Sonderhaushalt geführt. 2Die Personal- und Sachkosten sind dem allgemeinen Haushalt zu erstatten.
(3)1Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften der §§ 238 bis 289 und 330 Handelsgesetzbuch mit der Möglichkeit, einen von der VwO.d4# abweichenden Kontorahmen zu nutzen und das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- und Kostenstellenstruktur auszugestalten. 2Die übrigen Regelungen der VwO.d5# sind entsprechend anzuwenden.
#

§ 3
Aufgaben

1Der Verwaltung obliegt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Sondervermögens. 2Dazu gehören auch
  1. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
  2. die Entscheidung über Kauf, Verkauf, Bebauung und Belastung von Grundstücken,
  3. die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
#

§ 4
Kuratorium

(1)1Für die Verwaltung des Sondervermögens wird ein Kuratorium gebildet. 2Das Kuratorium hat die Aufgabe,
  1. die Verwaltung des Sondervermögens zu überwachen und Grundsätze zur Förderung und Sicherung des landeskirchlichen Grundvermögens festzulegen,
  2. den Wirtschaftsplan zu genehmigen,
  3. den Jahresabschluss festzustellen und über den Ständigen Finanzausschuss der Kirchenleitung vorzulegen,
  4. Kauf, Verkauf, Bebauung und Belastung von Grundstücken zu genehmigen.
(2) Weitere Aufgaben können dem Kuratorium durch Beschluss der Kirchenleitung übertragen werden.
#

§ 5
Zusammensetzung des Kuratoriums

(1)1Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 2Ihm sollen angehören
  1. die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident des Landeskirchenamtes und die Vertreterin oder der Vertreter,
  2. der oder die Vorsitzende des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode,
  3. zwei nebenamtliche Mitglieder der Kirchenleitung, die zugleich Mitglieder des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode sein sollen.
3Den Vorsitz im Kuratorium führt die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident.
(2)1Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenleitung nach jeder turnusmäßigen Neubildung der Landessynode für die Dauer der jeweiligen Synodalperiode berufen. 2Sie bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
#

§ 6
Arbeit des Kuratoriums

(1)1Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist schriftlich einzuladen. 2Bei der Einladung soll die Tagesordnung in den wesentlichen Punkten mitgeteilt werden. 3Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, sofern nicht zwei Mitglieder des Kuratoriums widersprechen.
(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(3) Das Kuratorium soll wenigstens zweimal jährlich zusammentreten.
(4) Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums oder die Verwaltung des Sondervermögens dies verlangen.
(5) Die Verwaltung des Sondervermögens nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
#

§ 7
Aufsicht

(1)1Das Kuratorium untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung. 2Sie kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Sondervermögens verlangen.
(2) Die Rechnungsprüfung des Sondervermögens erfolgt durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle.
#

§ 8
Auflösung des Sondervermögens

Bei Auflösung des Sondervermögens wird der Bestand des Sondervermögens wieder dem allgemeinen Vermögen der Evangelischen Kirche von Westfalen zugeführt.
#

§ 96#
Veröffentlichung

Diese Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung ist aufgrund der Satzung zur Aufhebung der Satzung für das Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. März 2026 (KABl. 2026 I Nr. 26 S. 50) mit Ablauf des 30. April 2026 außer Kraft getreten.
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
3 ↑ § 2 Abs. 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ vom 19. Dezember 2019.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2011.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER