.Satzung
Vom 29. April 2009
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
Vom 29. April 2009
in der geänderten Fassung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023
####§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
(
2
)
Der Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
(
1
)
1 Der Evangelische Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind. 2 Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie RWL.
(
2
)
1 Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung der Schuldnerberatung. 2 Dies soll geschehen durch:
- Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
- Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
- Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber Organisationen und Institutionen des Bereichs Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Entwicklung von Qualitätsstandards,
- Information und Beratung der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
- Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen der Schuldnerberatung.
(
3
)
Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 2 Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind.
(
2
)
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(
3
)
Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft der Diakonie RWL oder falls keine Einrichtung im Bereich der Schuldnerberatung im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
#§ 5
Organe
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(
2
)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.
(
3
)
1 Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 2 Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung wird von dem vorsitzenden Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfalle von der Stellvertretung geleitet.
(
5
)
Sachkundige Personen können in die Mitgliederversammlung als Gast geladen werden.
(
6
)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen.
(
7
)
1 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. 2 Das Protokoll wird von der vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet.
(
8
)
1 Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. 2 Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 3 Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(
9
)
1 Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. 2 Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. 3 Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. 4 Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. 5 Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. 7 Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. 8 Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
(
10
)
Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(
11
)
1 Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. 2 In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
§ 8
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen: sieben bis neun gewählte Mitglieder und ein von der Diakonie RWL entsandtes Mitglied. 2 Die Geschäftsführung und die zuständigen Referentinnen und Referenten der Diakonie RWL nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. 3 Ferner kann der Vorstand bis zu zwei weitere Personen kooptieren.
(
2
)
1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 3 In seiner ersten Sitzung nach der Wahl bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei vertretende Vorsitzende.
(
3
)
1 In den Vorstand sollen nach Möglichkeit vier Mitglieder gewählt werden, zu deren Arbeitsfeld die Beratung von überschuldeten Menschen maßgeblich gehört. 2 Drei Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit auch leitende Mitglieder eines Mitgliedes sein.
(
4
)
Der Vorstand soll nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung angemessen zusammengesetzt sein.
(
5
)
1 Die Vorstandsmitglieder müssen der Evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören. 2 Abweichungen sind im Einzelfall zulässig.
(
6
)
1 Der Vorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der Stellvertretung einladen. 2 Die einladende Person kann bestimmen, die Versammlungen unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln abzuhalten.
(
7
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung des Fachverbandes,
- Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verein Diakonie RWL,
- Aufsicht über die Geschäftsführung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Feststellung der Mitgliedschaft,
- Berufung von Ausschüssen und sachverständiger Personen.
§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin / einem zuständigen Referenten der Diakonie RWL.
(
2
)
Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu führen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet.
(
3
)
Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die notwendige Koordination zwischen dem Verein Diakonie RWL und dem Fachverband sicherzustellen und beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
#§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
1 Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. 2 In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(
2
)
1 Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der jeweiligen Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. 2 § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL1# bleibt unberührt.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. April 2009 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023 geändert.