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Finanzsatzung des
Evangelischen Kirchenkreises Herford1#

Vom 22. Oktober 2005

(KABl. 2005 S. 292)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Herford
28. Juni 2013
Überschrift, Satzungstext
Wort „ev.“ eingefügt
Präambel
neu gefasst
§ 2 Satz 2
geändert
§ 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1 Satz 2
eingefügt
§ 4 Abs. 1 Satz 3 - 4
neu nummeriert
§ 4 Abs. 2 - 3
gestrichen
§ 4 Abs. 2 - 4
neu nummeriert
§ 4a
eingefügt
§ 4b
eingefügt
§ 4c
eingefügt
§ 5 Satz 1
geändert
§ 5 Satz 1 Buchst. c
neu gefasst
§ 5 Satz 2
geändert
§ 7 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 7 Abs. 2 Satz 5
gestrichen
§ 7 Abs. 3 Satz 2
eingefügt
§ 7 Abs. 3 Sätze 3 - 6
neu nummeriert
§ 7 Abs. 5 Satz 2
geändert
§ 7 Abs. 5 Satz 3
neu gefasst
§ 8
geändert
§ 11
geändert

Inhaltsübersicht2#

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Präambel3#

1Der Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu verkündigen, ist gemeinsamer Auftrag der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises. 2Daher arbeiten Kirchengemeinden und Kirchenkreis mit den jeweiligen Diensten eng zusammen. 3Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herford sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz4# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 4Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz5# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

1Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes6# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2Sie werden aus der Verbundenheit untereinander und aus der Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. 3Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises bilden somit eine Finanzgemeinschaft.
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§ 27#
Finanzbedarf des Kirchenkreises

1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs aus der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes festgesetzt.
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§ 38#
Aufbringung der Pfarrbesoldung

1Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz9# für die Gemeindepfarrstellen und für die Kreiskirchlichen Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschale eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Zur Deckung der Pfarrbesoldungskosten sind die Einnahmen der Kirchengemeinden aus dem Pfarrvermögen nach Abzug der Ausgaben an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
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§ 410#
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden erhalten eine Zuweisung nach ihrem Bedarf sowie für die „Innergemeindlichen Aufgaben“ und für die „Gebäudeunterhaltung“ sowie für die Energiekosten pauschalierte Zuweisungen aus der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises. 2Der Bedarf und die pauschalierten Zuweisungen werden von der Kreissynode mit Verabschiedung des Haushaltsplans der Finanzausgleichskasse festgesetzt. 3Die pauschalierten Zuweisungen erfolgen vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 4Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres.
( 2 ) 1Die Kirchengemeinden haben ihre Haushaltspläne dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu einem vom Kreissynodalvorstand festgesetzten Termin vorzulegen. 2Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. 3Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als genehmigt.
( 3 ) 1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Das gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
( 4 ) 1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben zur Genehmigung vorzulegen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Reparaturen, für nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen sowie für die Errichtung, Anhebung und Wiederbesetzung von Personalstellen. 3Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, mit der Durchführung nicht vor Sicherstellung der Finanzierung zu beginnen.
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§ 4a11#
Mietobjekte der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises

( 1 ) 1Mietobjekte der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises werden in einem gemeinsamen Miethaushalt bewirtschaftet. 2Der Miethaushalt soll ohne Zuweisungen aus der Finanzausgleichskasse auskommen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand erlässt Richtlinien für die Bewirtschaftung der Mietobjekte.
( 3 ) Für Mietobjekte im Pfarrvermögen gilt § 3 Satz 2.
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§ 4b12#
Einnahmen und Ausgaben im Grundvermögen

( 1 ) Einnahmen aus Erbbaurechten verbleiben nach Abzug der Ausgaben zu 80 % beim Erbbaurechtsgeber.
( 2 ) Einnahmen aus Pachtverhältnissen verbleiben nach Abzug der Ausgaben zu 80 % beim Verpächter.
( 3 ) 20 % der Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 fließen in die Finanzausgleichskasse.
( 4 ) Für Einnahmen und Ausgaben für Grundvermögen im Pfarrvermögen gilt § 3 Satz 2.
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§ 4c13#
Einnahmen und Ausgaben im Kapitalvermögen

( 1 ) Einnahmen aus Kapitalvermögen verbleiben nach Abzug der Ausgaben entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsordnung14# dort, wo sie erzielt werden.
( 2 ) Für Einnahmen und Ausgaben für Kapitalvermögen im Pfarrvermögen gilt § 3 Satz 2.
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§ 515#
Gemeinsame Rücklagen

1Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. Betriebsmittelrücklage;
  2. Ausgleichsrücklage;
  3. Substanzerhaltungsrücklage.
2Weitere Rücklagen können, entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsordnung16# auf Vorschlag des Finanzausschusses durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes gebildet werden. 3Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Vorschlag des Finanzausschusses; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle (Kreissynodalvorstand).
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 717#
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss besteht aus vier ordinierten und fünf nicht ordinierten Mitgliedern. 2Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes ist ständiges beratendes Mitglied des Finanzausschusses. 3Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen. 4Die nichttheologischen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 3 ) 1Die Mitglieder des Finanzausschusses werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Für die ordinierten und die nicht ordinierten Mitglieder werden zwei ordinierte und zwei nicht ordinierte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. 3Die Kreissynode wählt aus den Mitgliedern des Finanzausschusses für die Dauer von vier Jahren die oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied der Kreissynode sein. 5Die Vorsitzende oder der Vorsitzende nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil. 6Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 4 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Aufgabe die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 5 ) 1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung18# über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Finanzausschuss erlassen.
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§ 819#
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 1120#
Übergangsregelungen

Die Amtszeit des amtierenden Finanzausschusses endet mit Neubildung durch die Kreissynode im Jahre 2016.
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§ 12
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Satzung für die Finanzgemeinschaft des Kirchenkreises Herford vom 13. Juni 1970, sowie der neuen Satzung entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Überschrift und Satzungstext geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Finanzsatzung.
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3 ↑ Präambel neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Nr. 840.
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6 ↑ Nr. 840
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7 ↑ § 2 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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8 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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9 ↑ Nr. 840.
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10 ↑ § 4 Abs. 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 eingefügt, Sätze 2 - 4 neu nummeriert, Abs. 2 - 3 gestrichen, Abs. 2 - 4 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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11 ↑ § 4a eingefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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12 ↑ § 4b eingefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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13 ↑ § 4c eingefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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15 ↑ § 5 Satz 1 geändert, Buchst. c neu gefasst, Satz 2 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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16 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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17 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 5 gestrichen, Abs. 3 Satz 2 eingefügt, Sätze 2 - 6 neu nummeriert, Abs. 5 Satz 2 geändert, Abs. 5 Satz 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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18 ↑ Nr. 1.
#
19 ↑ § 8 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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20 ↑ § 11 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 28. Juni 2013.
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