.Satzung der "Stromberg/Trappe Stiftung",
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der "Stromberg/Trappe Stiftung",
kirchliche Stiftung für die Evangelische Kirchengemeinde
Altena
Vom 12. Januar 2006
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1 Die Stiftung trägt den Namen "Stromberg/Trappe Stiftung". 2 Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts für die Evangelische Kirchengemeinde Altena. 3 Der Sitz der Stiftung ist Altena/Westfalen. 4 Die Anschrift lautet: An der Kirche 2 + 4, 58762 Altena.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2 Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der selbstlos tätigen Stiftung ist es, der materiellen und ideellen Unterstützung der Verkündung und der Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Altena zu dienen, indem von dem Ertrage des Stiftungskapitals und weiterer Spenden Dritter der Glockenturm der ehemaligen Melanchthon-Kirche in Altena durch eine Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Glockenturm befindet, erhalten und unterhalten wird, um das Läutewerk – ausschließlich in Abstimmung mit der Evangelischen Kirchengemeinde Altena zu erhalten und für die Gemeindemitglieder zu Gottesdiensten oder allen christlichen Veranstaltungen in der Luther-Kirche, wie bisher, zu nutzen, zumal die Glocken der anderen evangelischen Kirchen in Altena in den Ortsteilen Tiergarten, Knerling, Pragpaul und Brachtenbeck – den ehemaligen Bezirken die Melanchthon-Kirche – nicht oder nur schlecht zu hören sind.
3 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 4 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 6 Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 30.000 €. 2 Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Altena verwaltet. 3 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 4 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 5 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 6 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1 Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 2 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden. 3 Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
1 Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. 2 Der Stiftungsrat besteht aus den Herren Dr. Ing. Hermann Stromberg, geboren am 8. Januar 1925, wohnhaft Am Haullenbach 3 in 59505 Bad Sassendorf und Hans Rötger Trappe, geboren am 5. Juli 1929, wohnhaft Graf-Adolf-Str. 10 in 58762 Altena, Erschienenen zu 1 und 2, der jeweiligen dienstältesten Pfarrerin oder dem dienstältesten Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Altena oder deren Rechtsnachfolger qua Amt sowie aus weiteren zwei Mitgliedern, die der Evangelischen Kirche Altena angehören und von dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena oder deren Rechtsnachfolger gewählt werden.
3 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
4 Die Amtszeit der Herren Dr. Stomberg und Hans Rötger Trappe ist von diesen selbst zu bestimmen, wenn einer von ihnen aus dem Stiftungsrat ausscheidet und von ihm kein Nachfolger bestimmt ist oder der von ihm bestimmte Nachfolger das Amt nicht annehmen kann oder will, so soll das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena, welche nach Schließung der Melanchthon-Kirche für deren Mitglieder zuständig ist, jeweils ein Mitglied des Presbyteriums, welches aus den Bezirken Pragpaul, Knerling, Brachtenbeck oder Tiergarten kommt, zum neuen Stiftungsratsmitglied bestimmen.
5 Herr Dr. Stromberg bestimmt für den Fall der Beendigung seines Amtes Herrn Jürgen Hesse, geboren am 21. Januar 1938, wohnhaft Graf-Adolf-Str. 22 in Altena zu seinem Amtsnachfolger.
6 Herr Trappe bestimmt für den Fall der Beendigung seines Amtes Herrn Friedrich Wilhelm Berg, geboren am 4. Juni 1936, wohnhaft Graf-Adolf-Str. 20 in Altena zu seinem Amtsnachfolger.
7 Beide Herren haben sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt. 8 Sie sind beide berechtigt, ihrerseits eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für sich zu bestimmen.
9 Die Amtszeit der Pfarrerin oder des Pfarrers endet mit deren oder dessen Ausscheiden aus dem Amt in der Evangelischen Kirchengemeinde Altena (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand oder Versetzung). 10 Für die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates beträgt die Amtszeit vier Jahre. 11 Wiederwahl ist möglich. 12 Mitglieder des Stiftungsrates – ausgenommen die Herren Dr. Stromberg und Trappe – sowie die Pfarrerin oder der Pfarrer können von dem Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
13 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 14 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
15 Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für das Presbyterium sinngemäß.
16 Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 17 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen des Stiftungsrates werden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden getroffen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Iserlohn bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Presbyterium und die Stifter.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
1 Unbeschadet der Rechte des Stifungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium wahrgenommen. 2 Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten oder Erbschaften).
3 Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen. 4 Das Presbyterium und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Altena. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Altena zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Sollte die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben werden, so soll ihr Vermögen zu gleichen Teilen nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt auf sämtliche Kindergärten der Evangelischen Kirchengemeinde Altena gleichmäßig verteilt werden.
#§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.