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Kreissatzung des
Kirchenkreises Lübbecke
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 4. März 2004

(KABl. 2004 S. 55)

Inhaltsübersicht1#

Die Kreissynode des Kirchenkreises Lübbecke hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Kirchenkreis Lübbecke der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Alswede
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blasheim
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Börninghausen
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dielingen
Evangelische Martins-Kirchengemeinde Espelkamp
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gehlenbeck
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hüllhorst
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Isenstedt-Frotheim
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Levern
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lübbecke
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nettelstedt
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oberbauerschaft
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oppenwehe
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Preußisch Ströhen
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rahden
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schnathorst
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wehdem
zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt das Triumphkreuz aus der St. Andreaskirche zu Lübbecke; es ist umschlossen mit den Worten „Kirchenkreis Lübbecke“.
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§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erfüllt die Aufgaben, die ihm nach der Kirchenordnung3# und den weiteren Rechtsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie nach dieser Satzung obliegen.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat die Aufgabe, die ihm angehörenden Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, für die ein gemeinsames Handeln der Kirchengemeinden geboten und zweckmäßig erscheint. Er soll ferner die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Einrichtungen, Werke und Dienste fördern und auf gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen hinwirken. Die Planungen und Maßnahmen des Kirchenkreises haben im Blick auf diese Aufgaben zu geschehen. Die Kirchengemeinden unterstützen den Kirchenkreis bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung.
( 3 ) Der diakonische Auftrag des Kirchenkreises Lübbecke wird in enger Zusammenarbeit mit dem Verein DIE DIAKONIE –Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke – e.V. wahrgenommen.
( 4 ) Einzelne Aufgaben des Kirchenkreises können in gemeinsamer Verantwortung mit dem bestehenden Kirchenkreisverband (Kirchenkreise Herford, Minden, Lübbecke und Vlotho) wahrgenommen werden.
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§ 4
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 5
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch die für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiterem Mitglied der Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Abs. 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 15 Abs. 3 der Satzung.
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§ 6
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
  2. die Pfarrstelleninnehabenden des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer des Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 3 ) Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Abs. 1 Buchstabe c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und werden vom Presbyterium gewählt. Für jede Abgeordnete oder jeden Abgeordneten ist eine erste und eine zweite Stellvertretung zu bestimmen. Bei Verhinderung von Abgeordneten sowie beider Stellvertretungen kann das Presbyterium auch andere stellvertretende Abgeordnete entsenden. Bei der Entsendung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen anzustreben.
( 4 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 7
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
der Superintendentin oder dem Superintendenten,
der Assessorin oder dem Assessor,
der oder dem Scriba,
und weiteren fünf nichttheologischen Mitgliedern.
( 2 ) Für alle Mitglieder, mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten, werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
( 3 ) Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 8
Ausschüsse des Kirchenkreises

Zur Wahrung der in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben bildet die Kreissynode gemäß Artikel 102 Abs. 2 KO4# folgende ständige Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss
  2. Nominierungsausschuss.
( 2 ) Für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises bildet die Kreissynode gemäß Artikel 102 Abs. 1 KO5# einen Rechnungsprüfungsausschuss. Zusammensetzung Aufgaben und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, sofern nicht ständige Ausschüsse nach Abs. 1 bestehen.
( 4 ) Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Lübbecke geregelt.
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§ 9
Beauftragte des Kirchenkreises

Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 10
Zusammensetzung der Ausschüsse und Arbeit der Beauftragten

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
( 2 ) Die Ausschüsse und die Beauftragten unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
( 5 ) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die in § 8 Abs. 1 genannten Ausschüsse.
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§ 11
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 12
Finanzsatzung

Die Ausstattung des Kirchenkreises und der ihm angehörenden Kirchengemeinden mit finanziellen Mitteln regelt die Finanzsatzung des Kirchenkreises.
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§ 13
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit Sitz in Lübbecke errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Kirchenkreis Lübbecke – Kreiskirchenamt“
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
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§ 14
Aufgaben des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt im Rahmen der KO6# und den weiteren zu beachtenden Rechtsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen
  1. die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen,
  2. die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen.
( 2 ) Die Übertragung weiterer Aufgaben ist durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes möglich.
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§ 15
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung ist bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte gemäß § 14 Abs. 1 an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und vertritt in diesem Rahmen den Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und deren Einrichtungen rechtsverbindlich.
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§ 16
Satzung für das Kreiskirchenamt

Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird ferner durch eine Satzung geregelt.
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§ 17
Informationspflicht und Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden, ihre mit Beschlussbefugnis ausgestatteten Ausschüsse sowie die synodalen Ausschüsse haben dem Kreissynodalvorstand die für die Beratungen und Entscheidungen notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 2 ) Die entsprechende Informationspflicht des Kreissynodalvorstandes besteht in gleicher Weise gegenüber den Kirchengemeinden und den Ausschüssen.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent lädt in regelmäßigen Abständen die
  1. Vorsitzenden der Presbyterien,
  2. Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
  3. Vorsitzenden der kreiskirchlichen Ausschüsse,
  4. leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kreiskirchlichen Arbeitsbereiche
zu Informationsveranstaltungen ein.
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§ 18
Bekanntmachung und Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 19
Genehmigungsvorbehalt, In-Kraft-Treten

( 1 ) Die Kreissatzung des Kirchenkreises Lübbecke bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Kreissatzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Die Kreissatzung vom 6. Juni 1983 tritt an diesem Tage außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1