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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 40Dritte Verordnung zur Änderung
der Wirtschaftsverordnung

Vom 21. Mai 2026

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Wirtschaftsverordnung

Die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung vom 25. Oktober 2023 (KABl. 2023 I Nr. 85 S. 204), wird wie folgt geändert:
§ 18 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 3 wird gestrichen.
  2. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Bielefeld, 21. Mai 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 900.18

Nr. 41Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho
zur Leitungsbeteiligung von Interprofessionellen Pastoralteams
(IPT-Vlotho-Erprobungsverordnung – IPTVlErprVO)

Vom 21. Mai 2026

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 3 Kirchenkreiserprobungsgesetz die folgende Erprobungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich und Zweck

Diese Erprobungsverordnung gilt für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho mit seinen Kirchengemeinden und Verbänden. Sie setzt das vom Kreissynodalvorstand am 19. Februar 2026 beschlossene Erprobungskonzept „Leitungsbeteiligung aller Mitarbeitenden in IPTs – Stimmrecht in Presbyterien und Kreissynode“ um.
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§ 2
Inhalt der Erprobung

( 1 ) Alle Mitarbeitenden in vom Landeskirchenamt zugelassenen Interprofessionellen Pastoralteams (IPT-Mitarbeitende) sind Mitglied im Presbyterium der Kirchengemeinde, in der sie eingesetzt sind. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums erhöht sich entsprechend. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Presbyteriums darf weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen. Gegebenenfalls müssen sich die Pfarrpersonen und privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im IPT einigen, wer die Mitgliedschaft im Presbyterium für die Amtsperiode wahrnimmt.
( 2 ) Alle IPT-Mitarbeitenden sind Mitglied in der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho.
( 3 ) Kirchengemeinden entsenden für jeden IPT-Mitarbeitenden, der bei ihnen eingesetzt ist, eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode.
( 4 ) Entsprechend seiner Gemeindegliederzahl entsendet der Evangelische Kirchenkreis Vlotho Pfarrerinnen und Pfarrer oder privatrechtlich angestellte IPT-Mitarbeitende und Gemeindeglieder in die Landessynode.
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§ 3
Abweichungen von der Kirchenordnung

Diese Erprobungsverordnung weicht von Artikel 20 Absatz 2, 55 Absatz 1, 58 Absatz 1 und 3, 89 Absatz 2, 90 Absatz 1, 92 Absatz 1a, 124 Absatz 1 Kirchenordnung ab.
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§ 4
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Erprobungsverordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft bei einer Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho mit einem anderen Kirchenkreis, dem Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung oder dem Außerkrafttreten des Kirchenkreiserprobungsgesetzes.
( 2 ) Diese Erprobungsverordnung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Fachinformationssystem Kirchenrecht veröffentlicht.
Bielefeld, 21. Mai 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 000.392/03

Nr. 42Erste Ausführungsbestimmung zur Änderung
der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 1. Juni 2026

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Auf Grund von § 24 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche wird die folgende Ausführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 19. März 2013 (KABl. 2013 S. 162), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ergänzung der Form öffentlicher Bekanntmachungen im Bereich Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 6. November 2025 (KABl. 2025 I Nr. 89 S. 217), werden wie folgt geändert:
In Nr. 8 Zu § 9 (Gebühren, Rücklagen und Vermögen) Absatz 3 wird unter der Überschrift „Neues Kirchliches Finanzwesen (NKF)“ der Buchstabe a „Rücklagen“ wie folgt geändert:
  1. Satz 2 „Rücklagen müssen geldgedeckt sein.“ wird gestrichen.
  2. Satz 5 „Passiv abgegrenzte Gebühren sind geldgedeckt vorzuhalten.“ wird gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Bielefeld, 1. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 720.121/720.122

Satzungen / Verträge

Nr. 43Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 12. Juni 2026

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 18. Juni 2016 (KABl. 2016 S. 254), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 29. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 83 S. 153), wird wie folgt geändert:
  1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
    2. In Satz 4 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
  2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
    „(1) Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden im Kirchenkreis in einem Sonderposten „Finanzausgleich“ zusammengefasst. Die Einzahlungen und Auszahlungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. Sie werden aus Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. Kirchengemeinden und Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft. Die Kreissynode beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes und des Finanzausschusses.
    (2) Die Kreissynode kann aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen zur Sicherstellung des Finanzausgleichs beschließen.“
  3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
  4. § 5 wird gestrichen.
  5. Die §§ 6 bis 10 werden zu den §§ 5 bis 9.
  6. Im neuen § 8 wird nach der Angabe „Kreiskirchenamt“ die Angabe „für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
Bottrop, 12. Juni 2026
Evangelischer Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Riesenberg
Hoffmann
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 12. Juni 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3100

Nr. 44Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten

Vom 30. Mai 2026

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 26. November 2004 (KABl. 2004 S. 325), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 7. Mai 2022 (KABl. 2022 I Nr. 113 S. 315), wird wie folgt geändert:
  1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 13. November 2003“ durch die Angabe „Finanzausgleichsgesetz (FAG)“ ersetzt.
    2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 FAG“ durch die Angabe „§ 6 FAG“ ersetzt.
  2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) FAG“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG“ ersetzt.
  3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 FAG“ durch die Angabe „§ 9 FAG“ ersetzt.
  4. In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 FAG“ durch die Angabe „§ 6 FAG“ ersetzt.
  5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach der Angabe „Kirchenkreises“ wird die Angabe „und einem Mitglied des Kreissynodalvorstandes“ eingefügt.
      bb)
      Die Angabe „, Trägerverbund Tageseinrichtungen für Kinder“ wird gestrichen.
    2. Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
      „Das Vorschlagsrecht für das Mitglied des Kreissynodalvorstandes liegt beim Kreissynodalvorstand.“
    3. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden zu den Sätzen 4 bis 7.
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§ 2
Inkrafttreten

( 1 ) § 1 Nummer 1 bis 4 dieser Satzung treten rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) § 1 Nummer 5 dieser Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
( 3 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
Sprockhövel, 30. Mai 2026
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Holtz
Hitschler-Goedtke
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Genehmigung

Die Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 30. Mai 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3600

Nr. 45Satzung zur Aufhebung der Satzung
des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten

Vom 30. Mai 2026

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten vom 30. Mai 2015 (KABl. 2015 S. 152), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten vom 30. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 84 S. 154), wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Juli 2026 in Kraft.
Sprockhövel, 30. Mai 2026
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Holtz
Hitschler-Goedtke
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten vom 30. Mai 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 3. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-3600

Nr. 46Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn

Vom 30. Mai 2026

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn vom 14. Juni 2008 (KABl. 2009 S. 186), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn vom 15. November 2017 (KABl. 2018 S. 24), wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Juli 2026 in Kraft.
Iserlohn, 30. Mai 2026
Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Günther
von Pawel
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn vom 30. Mai 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-3900

Nr. 47Satzung zur Aufhebung der Satzung
für die Stadtkirchenarbeit in Bielefeld

Vom 29. Mai 2026

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Das Presbyterium der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung für die Stadtkirchenarbeit in Bielefeld vom 21. Februar 2000 (KABl. 2000 S. 77) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
Bielefeld, 29. Mai 2026
Evangelische Altstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld
Das Presbyterium
(L. S.)
Blomeier
Lüder
Weinmann
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die Stadtkirchenarbeit in Bielefeld vom 29. Mai 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 16. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 290.51-2201

Nr. 48Satzung für den Förderkreis Johanniskantorei
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle

Vom 12. Mai 2026

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Das Presbyterium der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Halle (Kirchengemeinde) bekennt sich mit all ihren Gliedern als Kirche Jesu Christi. Gemäß ihrem Leitsatz „Wir gehören zum Leib Christi. Wir wachsen im Glauben und begegnen den Menschen mit Liebe.“ will sie in inhaltlicher und stilistischer Vielfalt den Menschen das Wort Gottes verkündigen.
Eine wichtige Säule der Verkündigung und des aktiven Gemeindelebens ist die Kirchenmusik. In den Chören der Johanniskantorei kommen viele Menschen aller Altersgruppen zusammen. Bei den Veranstaltungen und Konzerten lassen sich zahlreiche Menschen – auch geistlich – ansprechen. Darüber hinaus hat die Johanniskantorei das Ziel, einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Bildung innerhalb der Kirchengemeinde, der Stadt und der Region beizutragen. Seit über 60 Jahren gehört mit den jährlich stattfindenden Haller Bachtagen das weit über die Grenzen der Region bekannte und hoch angesehene Klassik-Festival zum kirchenmusikalischen Angebot der Kirchengemeinde. Die künstlerische Leitung obliegt traditionell der Kantorin oder dem Kantor der Kirchengemeinde. Um die vielfältige und anspruchsvolle Arbeit der Johanniskantorei aufrechtzuerhalten, bedarf es Menschen, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, das hohe Niveau der gewachsenen Arbeit zu gestalten und fortzuführen.
Infolgedessen wurde der „Förderkreis Johanniskantorei der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle“ (Förderkreis) als besondere Einrichtung der Kirchengemeinde eingerichtet und diese Satzung beschlossen.
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§ 1
Zweck des Förderkreises

( 1 ) Der Zweck des Förderkreises ist die Förderung der Johanniskantorei der Kirchengemeinde und die Sicherung der kirchenmusikalischen Arbeitsfelder. Der Förderkreis macht es sich zur Aufgabe, die Haushaltsposten der Johanniskantorei im Haushalt der Kirchengemeinde mit zusätzlichen Mitteln zu unterstützen.
( 2 ) Im Einzelnen werden gefördert:
  1. Finanzierung kirchenmusikalischer Arbeit (Personal- und Sachkosten),
  2. Chöre der Johanniskantorei,
  3. Jugendarbeit der Johanniskantorei,
  4. Anschaffungen und Reparaturen von Instrumenten und Arbeitsmaterialien,
  5. Konzerte und Veranstaltungen.
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§ 2
Mittel des Förderkreises

( 1 ) Alle Personen, die gewillt sind, die Zwecke des Förderkreises zu unterstützen, können einen vom Fachausschuss für Kirchenmusik (Fachausschuss) festgesetzten Förderbetrag zum von ihm ebenfalls festgelegten Zeitpunkt an den Förderkreis entrichten. Entsprechende Beschlüsse sind frühzeitig zu fassen. Über Änderungen sind die Spenderinnen und Spender zu informieren.
( 2 ) Der Förderbetrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Die Spenderinnen und Spender sollen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
( 3 ) Gezahlte Förderbeträge können nicht zurückgefordert werden.
( 4 ) Vor erstmaliger Zahlung sind die Spenderinnen und Spender über diese Satzung sowie über die aktuellen Betragshöhen und -intervalle zu informieren.
( 5 ) Zusätzlich können Spenden jederzeit in der Höhe von frei gewählten Einzelbeträgen an den Förderkreis gezahlt werden.
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§ 3
Mittelverteilung

Der Fachausschuss bestimmt die Verteilung der Mittel des Förderkreises. Er soll dabei Vorschläge berücksichtigen, die ihm vom Presbyterium, aus der Förderkreisversammlung oder von Dritten vorgelegt werden.
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§ 4
Förderkreisversammlung

( 1 ) Der Fachausschuss beruft einmal jährlich eine Versammlung der Spenderinnen und Spender ein. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die ortsübliche Bekanntgabe kirchlicher Angelegenheiten.
( 2 ) Die Versammlung nimmt den Jahresbericht des Fachausschusses entgegen. Er wird dem Presbyterium zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Versammlung soll das Format zum gegenseitigen Austausch nutzen und dabei Vorschläge für die weitere Entwicklung des Förderkreises einbringen.
( 4 ) Plant das Presbyterium Anpassungen dieser Satzung, soll der Fachausschuss die Versammlung dazu anhören.
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§ 5
Verwaltung

( 1 ) Die Mittel des Förderkreises sind ein Sonderposten der Kirchengemeinde und werden als zweckgebundene Spenden bilanziert.
( 2 ) Auf die Vermögensverwaltung einschließlich der Rechnungsprüfung finden die kirchenrechtlichen Regelungen Anwendung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2026 in Kraft.
Halle, 12. Mai 2026
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Halle
Das Presbyterium
(L. S.)
Hamilton
Henselmeyer
Dr. Schulte
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Genehmigung

Die Satzung für den Förderkreis Johanniskantorei der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle vom 12. Mai 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.2-3404/01
Impressum
Herausgeber:
Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Herstellung:
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Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER