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Satzung der
„Stiftung Evangelische Johannes-Kirche Lüdenscheid”
Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der
Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid

Vom 16. Mai 2006

(KABl. 2006 S. 176)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Stiftung Evangelische Johannes-Kirche Lüdenscheid” der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid
09.02.2016
§ 4 Abs. 3
gestrichen

Inhaltsübersicht1#

Das Presbyterium der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid hat durch Beschluss vom 16. Mai 2006 die „Stiftung Evangelische Johannes-Kirche Lüdenscheid“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen Arbeit der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 40.000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche Arbeit in der Kirchengemeinde fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Evangelische Johannes-Kirche Lüdenscheid.“ Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid.
( 2 ) Sie ist eine unselbständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lüdenscheid.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Zweck der Stiftung ist der Erhalt der Evangelischen Johannes-Kirche, des Gemeindezentrums und der Ev.-Wichern Kindertagesstätte in Lüdenscheid einschließlich der Grundstücke sowie die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid. Der Stiftungszweck wird insbesondere weiter verwirklicht durch
  • die Unterstützung der Jugendarbeit,
  • die Unterstützung der Kindertagesstätte,
  • die Förderung kirchlich-kultureller Angebote.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 40.000 €. Es wird als Sondervermögen der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
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§ 42#
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungsförmiges Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsmäßige Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) (gestrichen)
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. Mindestens fünf Mitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören. Die nicht evangelischen Mitglieder müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigen Gründen abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres der Mitglieder.
( 7 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# der Evangelischen Kirche von Westfalen für Presbyterien sinngemäß.
( 8 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem zuständigen Kreiskirchenamt übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter.
( 2 ) Das Presbyterium kann ein Kuratorium berufen, das die Zwecke der Stiftung fördert.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Verträgen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Das Presbyterium kann Entscheidungen des Stiftungsrates aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um ein einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 13
Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 14
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung, gleich aus welchem Grunde, ganz oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen dieser Satzung bis zum Ende der Geltungsdauer gültig.
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§ 154#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 4 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Satzung der „Stiftung Evangelische Johannes-Kirche Lüdenscheid” der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 9. Februar 2016
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2016.