.Satzung der
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 117#
Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd
Vom 8. Februar 2007
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd | 13. September 2012 | § 11 | geändert | |
2 | Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd | 13. November 2014 | § 11 | geändert | |
3 | Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd | 12. Oktober 2017 | § 11 | geändert |
Präambel
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Hochlarmark, die Evangelische Kirchengemeinde Bruch und die Evangelische Philipp-Nicolai-Kirchengemeinde Recklinghausen bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Bezirksausschüsse, Fachausschüsse und einen geschäftsführenden Ausschuss. 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung3# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk Hochlarmark;
- Gemeindebezirk Bruch;
- Gemeindebezirk Philipp-Nicolai.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter;
- die Kandidatinnen und Kandidaten bei Pfarrwahlen für die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrstellen.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums.
3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei bis sechs Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
- Tageseinrichtungen für Kinder;
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- Gottesdienst und Kirchenmusik;
- Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- drei bis sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
- bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
#- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplans;
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne;
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben;
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten;
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung;
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren;
- Beratung über Personalangelegenheiten.
§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder hat folgende Aufgaben:
#- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kindertageseinrichtungen in der Kirchengemeinde;
- er erarbeitet Konzepte und Standards;
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
- er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern;
- er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
#- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde;
- er erarbeitet Konzepte und Standards;
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
- er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
#- er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen;
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde;
- er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er sorgt für die Ausbildung und begleitet Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer;
- er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
§ 8
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
#- Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
- er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde;
- er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde;
- er ist zuständig für den Gemeindebrief;
- er ist zuständig für den Internetauftritt;
- er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
§ 9
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen. 2 Insbesondere hat der geschäftsführende Ausschuss folgende Aufgaben:
- Finanzielle Entscheidungen auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltsplans und in dem vom Presbyterium festgesetzten Rahmen;
- Beratung über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- Personalmanagement in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des betreffenden Fachausschusses.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende;
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
- ein weiteres gewähltes Mitglied des Presbyteriums (Schriftführung).
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
#§ 10
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 117#
Inkrafttreten8#
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
#
7 ↑ § 11 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. September 2012; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. November 2014.; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 12. Oktober 2017.
7 ↑ § 11 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. September 2012; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. November 2014.; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 12. Oktober 2017.