.Satzung der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der
Stiftung für Ausbildung in Papua
Vom 2. Dezember 2005
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen Stiftung für Ausbildung in Papua.
2 Sie ist eine kirchliche Stiftung für den Kirchenkreis Schwelm.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwelm.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und finanzielle Unterstützung der Ausbildungsarbeit der Evangelischen Kirche im Lande Papua (Gereja Kristen Injili di Tanah Papua in Indonesien, GKI), vorwiegend in den Kirchenkreisen Balim-Yalimo und Mamberamo-Apawer.
(
3
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
4
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 100.000 €. 2 Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Schwelm verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrats zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Personen, die vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm gewählt werden. 2 Ein Mitglied soll dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
(
6
)
Für die Einladungen und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem gemeinsamen Kreiskirchenamt Hagen/Schwelm bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamts übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm.
§ 9
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstands des Kirchenkreises Schwelm
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm wahrgenommen.
(
2
)
Der Kreissynode des Kirchenkreises Schwelm bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung.
(
3
)
Dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
4
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen.
2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Schwelm.
3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis Schwelm zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann der Kreissynode des Kirchenkreises Schwelm die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr erlauben, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
1 Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Schwelm, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Kirchenkreises Schwelm zu verwenden hat, die den unter § 2 Absatz 2 genannten Zwecken möglichst nahe kommen. 2 Auflagen, mit denen Zustiftungen verbunden waren, sind zu beachten.
#§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.