.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung
für den Finanzausgleich im
Evangelischen Kirchenkreis Unna1#
Vom 7. Juli 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Unna | 13. Juni 2012 | KABl. 2012 S. 194 | Überschrift | geändert |
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode über die Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des von der Kreissynode festgestellten Bedarfes. 2 Dieser wird jährlich durch die Beschlussfassung zur Finanzwirtschaft und Haushaltsplanung festgesetzt.
#§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung
1 Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Auf den Bedarf anzurechnen sind:
#- die Einkünfte der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen in Höhe von100 % der Erträge aus Grundvermögen nach Abzug der Kosten,100 % der Erträge aus Kapitalvermögen, wobei der Kaufkraftverlust beim Vermögen verbleiben soll.Sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
- Einnahmen aus dem Kirchenvermögen verbleiben ohne Anrechnung den Gemeinden.
§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für Ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
1 Die pauschalierte Zuweisung erfolgt vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2 Pauschalen können zusätzlich insbesondere für folgende Arbeitsbereiche gewährt werden:
3 Dies können sein:
- Zahl der anerkannten Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder;
- Zahl der anerkannten A-und B-Kirchenmusikerstellen;
- Zahl der anerkannten Jugendreferentenstellen.
4 Weitere Pauschalen können für Aufgaben, die von Kirchengemeinden stellvertretend für größere Bereiche wahrgenommen werden, von der Kreissynode festgesetzt werden.
(
3
)
Als Übergangslösung kann eine Ausgleichspauschale gewährt werden, um Kirchsteuerzuweisungsschwankungen aufgrund der Neufassung der Finanzsatzung auszugleichen.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
1 Für die Finanzgemeinschaft werden beim Kirchenkreis folgende Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage;
- eine Substanzerhaltungsrücklage;
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
2 Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand:
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze und Ausgaben beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandhaltungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. 5 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein. 6 Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes ist beratendes Mitglied.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
6#Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.