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Satzung des Kirchenkreises Unna
für das Kreiskirchenamt Unna

Vom 7. Juli 2004

(KABl. 2004 S 226)

Die Kreissynode des Kirchenkreises Unna hat aufgrund von Artikel 104 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 18 der Kreissatzung folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Sitz, Name, Siegel

  1. Im Kirchenkreis Unna ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Unna errichtet.
  2. Das Kreiskirchenamt führt die Bezeichnung Evangelischer Kirchenkreis Unna – Kreiskirchenamt –
  3. Dem Kreiskirchenamt wird das Siegelrecht gemäß den sich aus dieser Ordnung ergebenden Zuständigkeiten übertragen; es führt das Siegel des Kirchenkreises mit Beizeichen.
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§ 2
Aufgaben

  1. Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises Unna und seiner Kirchengemeinden aus.
  2. Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden. Die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage und Maßstab für die Arbeit des Kreiskirchenamtes.
  3. Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird vom Kreissynodalvorstand eine Geschäftsordnung erlassen. In dieser wird auch die Anweisungsbefugnis und die Zeichnung der Feststellungsvermerke auf Kassenanordnungen gemäß der Verwaltungsordnung für die Kassen des Kirchenkreises festgelegt.
  4. Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
  5. Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Gemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, dem Kreiskirchenamt rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
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§ 3
Verwaltungsleitung

  1. Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung als ständige Vertretung bestellt.
  2. Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.
  3. Die Verwaltungsleitung vertritt den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden in laufenden Verwaltungsgeschäften gemäß den Beschlüssen der Leitungsorgane unbeschadet der Art. 712# und 106 der Kirchenordnung3#.
  4. Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode sowie an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes ( KSV ) und des Finanzausschusses beratend teil.
  5. Auf Verlangen des KSV nimmt sie an Sitzungen von synodalen Ausschüssen teil.
  6. Sie nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbeitende des Kreiskirchenamtes erfolgen.
  7. Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen Ordnungen oder anderer Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind. Das Recht des Kreissynodalvorstandes oder der Presbyterien, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 4
Personal

  1. Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt im Rahmen des Stellenplanes.
  2. Dem Kreiskirchenamt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst der funktionalen Dienste (außer dem Bereich der Diakonie) zugeordnet.
  3. Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Verwaltungsleitung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  4. Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten ab Vergütungsgruppe III BAT-KF (Eingangsvergütung).
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§ 5
Verwaltungsausschuss

  1. Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes und zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen innerhalb des Verwaltungsbereiches wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
  2. Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
    1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
    2. die Verwaltungsleitung;
    3. die stellv. Verwaltungsleitung.
  3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung aller Beschlüsse, die dem Kreissynodalvorstand bzw. der Kreissynode vorbehalten sind;
    2. Entscheidung über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe IVa BAT-KF (Eingangsvergütung);
    3. Entscheidung über organisatorische Veränderungen im Verwaltungsbereich.
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§ 6
Finanzierung

  1. Das Kreiskirchenamt kann für Dienstleistungen Verwaltungskostenbeiträge erheben. Darüber hinaus erforderliche Finanzmittel werden vom Kirchenkreis im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes bereit gestellt.
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§ 7
Genehmigungsvorbehalt / In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  2. Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung für das Kreiskirchenamt vom 1. Januar 2002 außer Kraft.

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