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Satzung der Stiftung
„Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden“

Vom 21. November 2005

(KABl. 2006 S. 35)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Evangelischen Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchenge-meinden“
6. Juli 2011
§ 3 Abs. 4
neu gefasst

Inhaltsübersicht1#

1Die Kreissynode Unna hat durch Beschluss vom 21. November 2005 die „Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit des Kirchenkreises Unna und seiner Kirchengemeinden“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2Als finanziellen Grundstock hat der Kirchenkreis ein Stiftungskapital in Höhe von 150.000 € zur Verfügung gestellt.
3Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern, Förderern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
4Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit im Kirchenkreis Unna fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) 1Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden“. 2Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Kirchenkreis Unna.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Unna.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) 1Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen. 2Maßgeblich sind hierbei die Grenzen des Kirchenkreises Unna zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Unterstützung der Substanzerhaltung von evangelischen Kirchen und Gemeindehäusern,
  • Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
  • Unterstützung der Kirchenmusik,
  • Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen,
  • Unterstützung seelsorglicher Arbeit.
( 4 ) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 32#
Stiftungsvermögen

( 1 ) 1Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 150.000 €. 2Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Unna verwaltet.
( 2 ) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind und mindestens 500 € betragen.
( 3 ) 1Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) 1Die Kirchengemeinden können durch Abschluss von Treuhandverträgen die Verwaltung ihrer Sondervermögen, mit denen der Zweck der Stiftungssatzung verfolgt wird, auf den Kirchenkreis übertragen. 2Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch die Stiftung des Kirchenkreises im Auftrag des Kreissynodalvorstandes.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) 1Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt in einer einzelnen Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) 1Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Stiftung wird von der Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes vorgenommen.
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§ 8
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) 1Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand gewählt werden. 2Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 3Mindestens ein Mitglied muss, höchstens zwei Mitglieder sollen dem Kreissynodalvorstand angehören. 4Von den Mitgliedern soll jeweils mindestens eines aus jeder der vier Regionen des Kirchenkreises gewählt werden.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2Wiederwahl ist möglich. 3Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  2. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand, die Versammlung der Stifterinnen und Stifter sowie an die Kreissynode;
  3. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 10
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und vom Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Der Kreissynode bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Stiftung.
( 3 ) Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 11
Versammlung der Stifterinnen und Stifter

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr findet eine Versammlung der Stifterinnen und Stifter statt, zu der der Stiftungsrat einlädt.
( 2 ) 1Sie besteht aus allen natürlichen und juristischen Personen, die mindestens 5.000 € in bar oder als Sachwerte gestiftet oder zugestiftet haben. 2Stifterinnen und Stifter können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 3Sie gehören der Versammlung der Stifterinnen und Stifter auf Lebenszeit an.
4Juristische Personen gehören der Versammlung der Stifterinnen und Stifter an, solange sie eine natürliche Person zu ihrer Vertretung bestellen und dies der Stiftung schriftlich mitteilen.
( 3 ) 1Die Versammlung der Stifterinnen und Stifter nimmt den vom Stiftungsrat zu erstellenden Jahres- und Rechenschaftsbericht entgegen. 2Sie kann dem Stiftungsrat Vorschläge für die weitere Arbeit vorlegen.
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§ 12
Anpassung an veränderte Verhältnisse

1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck vorschlagen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand. 3Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis und seinen Kirchengemeinden zugute kommen.
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§ 13
Auflösung der Stiftung

Nach Empfehlung des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand der Kreissynode die Auflösung der Stiftung vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 14
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Unna, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden zu verwenden hat.
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§ 15
4#In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 3 Abs. 4 neu gefasst durch Änderung der Satzung der „Evangelischen Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden“ vom 6. Juli 2011.
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3 ↑ Nr. 001
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2006.
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