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Satzung der Stiftung der
Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und
Bausenhagen

Vom 5. Dezember 2006

(KABl. 2007 S. 99)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Ev. Stiftung Fröndenberg und Bausenhagen“
26. Juni 2012
§ 3 Abs. 3
geändert

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Den Auftrag, die Liebe Gottes zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, will die Stiftung als diakonische, verkündigende und bildende Einrichtung in der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit verwirklichen. Sie will ferner die Tradition evangelischer Kirchenmusik in der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen dauerhaft sichern helfen.
Jedermann ist herzlich eingeladen, diesen Auftrag der Kirchengemeinde durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen“.
( 2 ) Die Stiftung ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Fröndenberg.
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§ 2
Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für die Evangelische Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen zu beschaffen. Diese sollen insbesondere zur Unterstützung und Sicherstellung der Aufgaben in Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik, Familien-, Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenenarbeit und Diakonie auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen in ihren zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bestehenden Grenzen verwendet werden.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 5 ) Die Stifterin und ihre Gesamtrechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Gleiches gilt für Zustifterinnen und Zustifter.
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§ 32#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 50.000 €. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Ihre Höhe soll mindestens 500 € betragen.
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§ 4
Zweckgebundene Zuwendungen

Zuwendende können festlegen, welchem Einzelzweck ihre Zuwendung (Zustiftung/Spende) zugutekommen soll. Die Stiftung wird diese Zuwendungen im Rahmen des Stiftungszwecks zweckentsprechend verwenden. Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Vorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht dem Vermögen zuwachsenden Zuwendungen Dritter sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 dieser Satzung zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen, können Erträge aus dem Stiftungsvermögen diesem zur Werterhaltung zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei darauf folgenden Kalenderjahren dürfen insbesondere die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 3 ) Soweit dies steuerrechtlich zulässig ist, können freie oder zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 4 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Der Vorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand wird vom Presbyterium berufen.
( 3 ) Er besteht aus sechs Personen, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben müssen. Zwei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Presbyterium angehören.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie die jeweilige Stellvertretung.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied (z. B. wegen Erreichens der Altersgrenze) vorzeitig aus dem Vorstand aus, beruft das Presbyterium für die Restdauer der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstehenden angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses erstattet werden.
( 7 ) Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 8 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien sinngemäß.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstands

Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören:
  1. Entscheidungen zur Vermögensanlage;
  2. Entscheidung über zu vergebende Stiftungsmittel;
  3. Vorbereitung von Satzungsänderungen;
  4. Führung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Unna übertragen sind;
  5. Vorlage des Jahresberichts und der Jahresabrechnung an das Presbyterium;
  6. Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung;
  7. Akquisition von Zustiftungen und Spenden.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Vorstandes wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Satzungsänderungen;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Dazu gehören insbesondere alle Zustiftungen mit Auflagen sowie alle kirchenaufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücks- und Erbangelegenheiten).
( 3 ) Das Presbyterium kann Entscheidungen des Vorstandes aufheben, wenn diese gegen die Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Vorstand bemühen sich um ein einvernehmliches Handeln.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Presbyteriums. Der neue Stiftungszweck hat ausschließlich gemeinnützig, mildtätig und kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen zugutekommen.
( 2 ) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Presbyterium mit einfacher Mehrheit.
( 3 ) Vor der Beschlussfassung nach den Absätzen 1 und 2 ist der Vorstand zu hören.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Das Presbyterium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Presbyteriums.
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§ 12
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt bei einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.
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§ 13
4#Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 3 Abs. 3 geändert durch Änderung der Satzung der „Ev. Stiftung Fröndenberg und Bausenhagen“ vom 26. Juni 2012.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2007.