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Stiftungssatzung für die
„Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen
und kulturellen Arbeit in Methler“
kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler

Vom 2. April 2001

(KABl. 2001 S. 352)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler - kirchliche Gemeinschaftsstiftung“ der Ev.-Luth Kirchengemeinde Methler1#
7. April 2003 / 28. Juli 2003
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 2
geändert
§ 4 Abs. 2
geändert
§ 7 Abs. 3
S. 2 - 4
eingefügt
§ 7 Abs. 4
neu gefasst
§ 7 Abs. 5
S. 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 6 + 7
eingefügt
§ 7 Abs. 6 +7
neu nummeriert
§ 7 Abs. 9
neu gefasst
§ 8 Buchstaben b +d
neu gefasst
2
Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler - kirchliche Gemeinschaftsstiftung“ der Ev.-Luth Kirchengemeinde Methler
27. September 2010
§ 3 Abs. 4
gestrichen
3
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler“
9. April 2018
§ 12
neu gefasst

Inhaltsübersicht2#

Das Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler hat durch Beschluss vom 2. April 2001 die „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben, die durch Beschlüsse des Presbyteriums vom 7. April 2003 und 28. Juli 2003 ergänzt wurde. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 300.000 DM zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchenmusikalische und kulturelle Arbeit in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler“. Als Kurzform kann der Name „Stiftung Kirchenmusik Methler“ verwandt werden. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kamen-Methler.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die finanzielle Unterstützung der Kirchenmusik,
  • die Unterstützung der kirchenmusikpädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • die Förderung kirchlich-kultureller Angebote.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 33#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 300.000 DM. Es wird als Sondervermögen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind und mindestens 250 € betragen.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Der Stiftungsrat wählt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Gehört sie oder er nicht dem Stiftungsrat an, nimmt sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie oder er muss die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden.
( 6 ) Das Presbyterium erlässt für den Stiftungsrat eine Geschäftsordnung.
( 7 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 8 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Unna übertragen ist.
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen.
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter.
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft, auf der über die Entwicklung der Stiftung berichtet wird.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 124#
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Methler, die es unmittelbar oder ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 13
Inkrafttreten5#

Die Satzung nach dem Presbyteriumsbeschluss vom 2. April 2001 ist nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 30. November 2001 in Kraft getreten.
Die durch Presbyteriumsbeschlüsse vom 7. April 2003 und 28. Juli 2003 ergänzte Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die einzelnen Änderungen wurden nachträglich in der Änderungstabelle kenntlich gemacht.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen durch Änderung der Satzung der „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler - kirchliche Gemeinschaftsstiftung“ der Ev.-Luth Kirchengemeinde Methler vom 27. September 2010.
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4 ↑ § 12 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler“ vom 9. April 2018.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der früheren Satzungsfassungen.