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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 49Siebte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung

Vom 18. Juni 2026

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Auf Grund von § 14 Absatz 4 Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung

Die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV) vom 16. Dezember 1999 (KABl. 1999 S. 261), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 19. September 2024 (KABl. 2025 I Nr. 6 S. 12), wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „von den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung abweichend vereinbarte“ gestrichen.
  2. Absatz 4 wird gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. April 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Juni 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 350.151

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 18. Juni 2026
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 17. Juni 2026 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 50Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Anlage 1 – Berufsgruppe 1.3

Vom 17. Juni 2026

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025, wird wie folgt geändert:
1. Fallgruppe 4 der Berufsgruppe 1.3 Kirchenmusikerinnen wird durch folgende Fallgruppe 4 ersetzt:
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
„4.
Kirchenmusikerinnen in C-Kirchenmusikerinnenstellen
a)
mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen)1, 2, 3a
6
b)
mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) in Stellen mit besonderem Anforderungsprofil3a, 3b
8
c)
mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) und zusätzlicher musikalischer Qualifikation auf mindestens Bachelor-Niveau3a
9
d)
mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerinnen) oder B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerinnen)
9“
2. Anmerkung 3 wird durch folgende Anmerkung 3 ersetzt:
„3.
Für C-Kirchenmusikerinnenstellen gilt:
  1. Das Merkmal der C-Prüfung ist auch gegeben, wenn eine anderweitige Qualifikation nach den landeskirchlichen Bestimmungen der C-Prüfung gleichgestellt ist.
  2. Ein besonderes Anforderungsprofil ist gegeben, wenn eine Tätigkeit übertragen ist, die mindestens zu einem Drittel die Anforderungen der Anmerkung 4, bezogen auf die abgelegte Prüfung und Fachrichtung, erfüllt. Für die Bemessung des besonderen Anforderungsprofils erfolgt hierzu eine Arbeitszeitermittlung nach Anhang 1 der Anlage 10.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Dortmund, 17. Juni 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 51Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen
des Evangelischen Kirchenkreises Herford

Vom 20. Juni 2026

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herford hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Januar 2016 (KABl. 2016 S. 87), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025 (KABl. 2025 I Nr. 60 S. 140), wird wie folgt geändert:
  1. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe e wird die Angabe „, Kreiskirchenamt“ gestrichen.
    2. In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „innerhalb des Kreiskirchenamtes“ durch die Angabe „mit der gemeinsamen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt)“ ersetzt.
  2. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
    „Der Ausschuss setzt sich aus wenigstens drei und höchstens sieben von der Kreissynode zu wählenden Mitgliedern zusammen.“
  3. In § 15 wird die Angabe „Verwaltungsmitarbeitende,“ gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Herford, 20. Juni 2026
Evangelischer Kirchenkreis Herford
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Reinmuth
Kasfeld
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen
des Evangelischen Kirchenkreises Herford
vom 20. Juni 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-3700

Nr. 52Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster

Vom 17. Juni 2026

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster sind nach § 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

(1) Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises in einer Kostenstelle „Finanzausgleich“ zusammengefasst. Die Erträge und Aufwendungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. Hierbei ist die Bildung von Sonderposten in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(2) Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird dieses dem Sonderposten „Ausgleichsrücklage“ zugeführt; liegt es darunter, wird es aus dem Sonderposten „Ausgleichsrücklage“ bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
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§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldung

Der Bedarf der Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG wird wie folgt gedeckt:
Der Kirchenkreis stellt in der Kostenstelle „Finanzausgleich“ die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG als Aufwand dar.
Die Pfarrbesoldungspauschalen für alle gemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen sowie für Stellen, die als Teil Interprofessioneller Pastoralteams (IPT) von der Landeskirche genehmigt sind oder durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes oder der Kreissynode beschlossen sind, werden inklusive ihrer jeweiligen Personalnebenkosten als Vorwegabzug aus den zugewiesenen Kirchensteuern finanziert.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreis erhält aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ für seine Aufgaben (unabhängig von der bereits nach § 2 gedeckten Pfarrbesoldung) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises oder im Rahmen einer mittelfristigen Finanzplanung festgelegt.
(2) Die Dienstwohnungsvergütungen verbleiben bei den Körperschaften, die für die Substanzerhaltung der Dienstwohnungen sorgen.
(3) Die Zuweisung an die rechtlich selbstständige Diakonie Münster wird im Haushalt in der Kostenstelle „Finanzausgleich“ des Kirchenkreises veranschlagt.
(4) An der Zuteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Einrichtungen wirken die zuständigen Fachausschüsse mit.
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§ 4
Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden erhalten aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ vornehmlich eine Zuweisung nach Gemeindegliederzahlen für ihre Aufgaben und können ergänzend eine pauschalierte Zuweisung erhalten. Darüber beschließt die Kreissynode mit der Beschlussfassung ihres Haushaltes. Die sonstigen Erträge der Kirchengemeinden (insbesondere Kollekten, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erträge aus Grundvermögen) ergänzen den kirchengemeindlichen Haushalt.
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§ 5
Gemeinsame Finanzplanung

(1) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand:
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung, die Bewertung und den Abbau sowie die Besetzung von Personalstellen geben,
  4. Vorgaben machen für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
(2) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie zu pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 6
Finanzausschuss

(1) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(2) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Es soll eine entsprechende Anzahl an allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern gewählt werden.
(4) Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. Die oder der Vorsitzende kann zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast eingeladen werden, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
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§ 7
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden

(1) Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(2) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 8
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch die zentrale Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) mit dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Münsterland/Tecklenburger Land“ wahrgenommen.
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§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 24. November 2009 (KABl. 2009 S. 327), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 105 S. 239), außer Kraft.
Münster, 17. Juni 2026
Evangelischer Kirchenkreis Münster
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Erdmann
Kösters
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Genehmigung

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster
vom 17. Juni 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Krause
Az.: 981.11-4300

Nr. 53Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein

Vom 11. Juli 2026

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein vom 23. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 118 S. 322) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „elf“ durch die Angabe „neun“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Siegen, 11. Juli 2026
Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Grünert
Wahl
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein
vom 11. Juli 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-5600

Nr. 54Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten

Vom 15. Juni 2026

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Die Verbandsvertretung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten vom 27. Mai 2025 (KABl. 2025 I Nr. 63 S. 150) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
    „Die Aufsicht über den Verband liegt beim Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten (Kreissynodalvorstand).“
  2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
    „§ 2
    Inhaltliche Arbeit des Verbandes, Gemeinnützigkeit
    (1) Die Arbeit des Verbandes wird in Trägerschaft und Betrieb folgender Angebote vollzogen:
    1. Familien- und Erziehungshilfe,
    2. Beratungsstellen und Bildungsstätten,
    3. Tages- und Betreuungseinrichtungen für Kinder/Familienzentren,
    4. offene Ganztagsangebote an Schulen/Schulsozialarbeit,
    5. Einrichtungen für Jugendarbeit.
    (2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Verbandsgemeinden, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.“
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird die Angabe „Schlussbestimmungen“ durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
    2. Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
    3. Absatz 2 wird gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen. § 1 Nummer 1 und Nummer 2 treten rückwirkend zum 1. August 2025, § 1 Nummer 3 tritt rückwirkend zum 19. August 2025 in Kraft.
Dorsten, 15. Juni 2026
Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Wittmers
Scharf
Naumann
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten
vom 15. Juni 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.21-3171

Nr. 55Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen

Vom 22. April 2026

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen vom 4. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 168) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Juli 2026 in Kraft.
Lünen, 22. April 2026
Evangelische Kirchengemeinde Lünen
Das Presbyterium
(L. S.)
Jürgens
Grabowski
Monzel
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen
vom 22. April 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-2515

Nr. 56Satzung der
Margot und Reinhold Braun-Stiftung

Vom 4. März 2026

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Präambel

Herr Reinhold Braun, Gustavstraße 21, 44651 Herne, ermöglicht die Errichtung der „Margot und Reinhold Braun-Stiftung“ durch die Bereitstellung der finanziellen Mittel für den Kapitalstock der Stiftung in Höhe von 150.000 Euro. Herr Braun möchte seiner Familie und insbesondere seiner verstorbenen Ehefrau Margot ein bleibendes Andenken stiften, das den alten Menschen in Wanne-Eickel zugutekommen soll. Aus diesem Grunde versetzt Herr Reinhold Braun die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel finanziell in die Lage, neben dem persönlichen Andenken, den alten Menschen in Wanne-Eickel auch für die Zukunft ein gutes Leben zu ermöglichen.
Zur Ordnung und Regelung der Arbeit ihrer unselbstständigen Stiftung gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß Artikel 74 und Artikel 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Margot und Reinhold Braun-Stiftung.
(2) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
(3) Sitz der Stiftung ist Herne.
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§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung der Seniorenarbeit im Rahmen der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke auch Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Unterstützung der Seniorenarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel,
  • die Unterstützung alter Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen in Wanne-Eickel.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel nach den Vorgaben der Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Wirtschaftsverordnung – WirtVO) und der Verordnung über das Finanzwesen der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzwesenverordnung – FIVO) verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
(4) Zustiftungen sind zulässig.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Presbyterium

(1) Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet.
(2) Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(3) Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
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§ 8
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Stiftungsrates der Evangelischen Matthäusstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
  1. die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
  2. die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  3. Fundraising, vor allen Dingen Mittelbeschaffung.
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§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 11
Verwaltung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Evangelische Kreiskirchenamt an der Emscher. Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung.
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§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit

Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
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§ 13
Satzungsänderung

Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht verändert werden.
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§ 14
Änderung des Stiftungszweckes und Auflösung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Die Änderung des Stiftungszweckes darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
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§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszweckes und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Herne, 4. März 2026
Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel
Das Presbyterium
(L. S.)
Schröder
Harwardt
Gayko
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Genehmigung

Die Satzung der Stiftung „Margot und Reinhold Braun-Stiftung“
vom 4. März 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3830/02

Urkunden

Nr. 57Vereinigung
der Evangelischen Friedenskirchengemeinde in Bergkamen
und der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Friedenskirchengemeinde in Bergkamen und die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen – beide Evangelischer Kirchenkreis Unna – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bergkamen“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Bergkamen ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Friedenskirchengemeinde in Bergkamen wird die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bergkamen, die 3. Pfarrstelle der Evangelischen Friedenskirchengemeinde in Bergkamen wird die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bergkamen, die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen wird die 3. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bergkamen, die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Friedenskirchengemeinde in Bergkamen wird die 4. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bergkamen.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Bergkamen ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Friedenskirchengemeinde in Bergkamen und der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bielefeld, 7. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-5230

Nr. 58Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Dellwig,
der Evangelischen Kirchengemeinde Frömern,
der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Dellwig, die Evangelische Kirchengemeinde Frömern, die Evangelische Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen sowie die Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke – alle Evangelischer Kirchenkreis Unna – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde an Emscher und Ruhr“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde an Emscher und Ruhr ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Dellwig wird die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde an Emscher und Ruhr, die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Frömern und der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen wird die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde an Emscher und Ruhr, die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen wird die 3. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde an Emscher und Ruhr und die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke wird die 4. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde an Emscher und Ruhr.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde an Emscher und Ruhr ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Dellwig, der Evangelischen Kirchengemeinde Frömern, der Evangelischen Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bielefeld, 7. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-5260

Bekanntmachungen

Nr. 59Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde An der Bergkante,
Evangelischer Kirchenkreis Minden

Landeskirchenamt
Bielefeld, 30. Juni 2026
Az.: 010.12-4225
Die Evangelische Kirchengemeinde An der Bergkante, Evangelischer Kirchenkreis Minden, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde An der Bergkante angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 60Siegel
der Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford,
Evangelischer Kirchenkreis Herford

Landeskirchenamt
Bielefeld, 23. Juni 2026
Az.: 010.12-3744
Die Evangelische Visionskirchengemeinde Herford, Evangelischer Kirchenkreis Herford, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Visionskirchengemeinde Herford angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Herford, der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Kirchengemeinde Herford und der Evangelisch-Lutherischen Marien-Kirchengemeinde Stiftberg zu Herford sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 61Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn

Landeskirchenamt
Bielefeld, 14. Juli 2026
Az.: 271-3900
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn (KABl. 2026 I Nr. 46 S. 95) wird wie folgt berichtigt:
Der Name des Unterzeichners für den Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn „von Pawel“ wird durch den Namen „von Pavel“ ersetzt.
Impressum
Herausgeber:
Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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