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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:19.10.1994
Aktenzeichen:VGH 4/94
Rechtsgrundlage:KO Art. 151 und 152
VwGG §§ 2, 32
VO-VGH § 1, 12
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 1/1992)
Schlagworte:Rechtsweg (unzulässig)
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 1/92 aufrufen.
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Leitsatz:

Eine Berufung ist unzulässig, wenn das Kirchenrecht den Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof nicht eröffnet.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Februar 1994 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Berufungskläger ist ehemaliger Presbyter. Im Anschluss an Streitigkeiten in seiner früheren Kirchengemeinde hat er – zusammen mit zwei weiteren Klägern – vor der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Klage erhoben, die sich gegen den Beklagten richten soll, und beantragt,
die Kläger zu rehabilitieren und ihre beschädigte Ehre als Mitglieder der Kirchengemeinde wieder herzustellen.
Die Verwaltungskammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen; für ein derartiges Begehren sei der gemäß Art. 151 und 152 Abs. 2 der Kirchenordnung i.V.m. § 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (VwGG) nur in eingeschränktem Umfang eröffnete Rechtsweg zur Verwaltungskammer nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist vom Vorsitzenden des Senats durch Schreiben vom 21. Juli 1994 auf erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung aufmerksam gemacht worden. Durch ein weiteres Schreiben vom 5. September 1994 ist er darauf hingewiesen worden, dass eine unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden kann. Die ihm hierzu eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger wahrgenommen und erklärt, dass er an der Berufung festhalte, insbesondere deshalb, weil der Verwaltungskammer Verfahrensfehler unterlaufen seien.
Der Beklagte ist der Berufung mit der Begründung entgegengetreten, dass er sie für unzulässig halte.

II.

Die Berufung ist nicht statthaft und daher ohne weitere Sachprüfung und auch ohne Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrensganges als unzulässig zu verwerfen (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VO-VGH). Nachdem die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 12 Abs. 3 Satz 4 VO-VGH), macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden (§ 12 Abs. 3 Satz 3 VO-VGH).
Gemäß § 1 Abs. 1 VO-VGH ist der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen kirchlicher Verwaltungsgerichte nur zuständig, soweit das kirchliche Recht es bestimmt. Weiterhin ergibt sich aus § 12 Abs. 1 VO-VGH, dass die Berufung, die als Rechtsmittel gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts allein in Betracht kommt, nicht in allen Fällen statthaft ist, sondern nur dann, wenn das kirchliche Recht die Berufung zulässt. Dies ist in § 32 Satz 1 VwGG für den Bereich der Evangelischen Landeskirche von Westfalen in der Weise geregelt, „dass die Entscheidung der Verwaltungskammer in den Fällen des § 2 Abs. 2 mit dem Rechtsmittel der Berufung, im Übrigen nur in den gesetzlich festgelegten Fällen angefochten werden kann“. Die damit in Bezug genommene Bestimmung des § 2 Abs. 2 VwGG betrifft ausschließlich Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche. Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Aber auch „im Übrigen“, d.h. in anderen Gesetzen der Landeskirche, ist, wie die Überprüfung durch den Senat ergeben hat, für Streitigkeiten der vorliegenden Art die Berufung nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 VO-VGH. Kosten des Verwaltungsgerichtshofs sind nicht entstanden (vgl. § 21 Abs. 2 VO-VGH).