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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig)
Datum:20.04.1999
Aktenzeichen:VK 14/98
Rechtsgrundlage:VwGG § 24
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Pfarramt, Beurlaubung
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Leitsatz:

  1. Bei einem Abberufungsverfahrens ist es in der Regel geboten oder zumindest zweckmäßig, im Interesse einer ordnungsmäßigen Betreuung der Gemeinde eine Beurlaubung mit sofortiger Wirkung auszusprechen.
  2. Gegenüber dem besonderen kirchlichen Interesse am Sofortvollzug einer Beurlaubungsanordnung ist das persönliche Interesse an der weiteren Ausübung des Pfarramtes von geringerem Gewicht.

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) ist Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde D..
Am 29. August 1996 beschloss das Presbyterium der Kirchengemeinde D., den Antrag zu stellen, den Ast. nach § 49 Abs. 1 b Pfarrerdienstgesetz (PfDG) abzuberufen. Auf Aufforderung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises … konkretisierte das Presbyterium mit Beschluss vom 25. Februar 1997 die Begründung des Abberufungsantrags. Am 2. August 1997 stimmte der Kreissynodalvorstand dem Abberufungsantrag zu und legte den Vorgang dem Landeskirchenamt vor, bei dem Abberufungsantrag, Kreissynodalvorstandsstellungnahme und weitere Vorgänge am 12. September 1997 eingingen. In seiner Sitzung vom 6. Januar 1998 beschloss das Landeskirchenamt:
„Das Abberufungsverfahren gegen Pfarrer R., Evangelische Kirchengemeinde D., (5. Pfarrstelle), Kirchenkreis …, wird eingeleitet (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG).“
Am 22./23. April 1998 folgte der Beschluss der Antragsgegnerin (Agin):
„Pfarrer R., Inhaber der 5. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde D…, Kirchenkreis …, wird gemäß § 84 Abs. 1 Ziff. 2 PfDG aus seiner Pfarrstelle abberufen.“
Dies wurde dem Betroffenen mit Schreiben vom 23. April 1998 mitgeteilt, allerdings mit der Angabe „§ 84 Abs. 2 PfDG“. Die Berichtigung erfolgte mit Schreiben vom 7. Mai 1998.
In der Sitzung am 5. Mai 1998 beschloss schließlich das Landeskirchenamt:
„Pfarrer R., Evangelische Kirchengemeinde D., Kirchenkreis …, wird mit sofortiger Wirkung von dem Dienst in seiner Pfarrstelle beurlaubt (§ 86 Abs. 1 PfDG).“
Der von ihm bei der Verwaltungskammer beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beschluss des Landeskirchenamtes vom 5. Mai 1998 aufzuheben, lehnte der Vorsitzende der Verwaltungskammer mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 16. Juli 1998 (Az.: VK 8/98) wegen Unzulässigkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Abordnung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut dieses Beschlusses Bezug genommen.
Aufgrund entsprechender Hinweise in diesem Beschluss erhob der Ast. nunmehr mit Schriftsatz vom 1. September 1998 Klage mit dem Antrag, den Beurlaubungsbeschluss des Landeskirchenamtes vom 5. Mai 1998 aufzuheben (Az.: VK 10/98) und beantragte gleichzeitig dessen sofortige Vollziehung aufzuheben (Az.: VK 11/98). Beide Verfahren erledigten sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landeskirchenamt den Beschluss vom 5. Mai 1998 aus formalen Gründen aufhob.
Es fasste jedoch am 20. Oktober 1998 einen neuen Beschluss mit folgendem Wortlaut:
„Pfarrer R. wird gemäß § 51 Abs. 1 Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1991 aufgrund der vorliegenden Sachlage in der Evangelischen Kirchengemeinde D.. von seinen Dienstgeschäften beurlaubt.“
Dieser Beschluss wurde dem Ast. mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 mitgeteilt, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird. Das Schreiben endet mit der folgenden Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diese Entscheidung kann nach § 24 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG), KABl. 1996 S. 309 – ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Beurlaubung (§ 24 Abs. 2 VwGG) gestellt werden. Der Antrag ist zu richten …“.
Der Ast. wandte sich mit Schriftsatz vom 24. November 1998 nunmehr erneut an die Verwaltungskammer mit dem Antrag, den Beschluss des Landeskirchenamtes vom 20. Oktober 1998 auf Beurlaubung des Ast. aufzuheben (Verfahren VK 13/98) und
„eine in dem vorgenannten Beschluss etwa enthaltene sofortige Vollziehung der Beurlaubung gemäß § 24 Abs. 2 VwGG auszusetzen.“
Die Agin. erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Januar 1999 einerseits in Satz 1:
„Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Beurlaubung von Herrn Pfarrer R. würde zur Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, d.h. der Beurlaubung als solche, führen.“
und führte sodann jedoch in Satz 2 aus:
„Ausnahmetatbestände, die die sofortige Vollziehung rechtfertigen würden, liegen unseres Erachtens nicht vor.“
Im Übrigen hat sie auf das o.a. Schreiben vom 26. Oktober 1998 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14. Januar 1999 hat das Landeskirchenamt schließlich unter Wahrung der Auffassung, dass in dem Schreiben vom 26. Oktober eine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten gewesen sei, nunmehr „um Unklarheiten auszuräumen“ die sofortige Vollziehung der Beurlaubung des Ast. von den Dienstgeschäften in der Evangelischen Kirchengemeinde D. ausdrücklich angeordnet. Das LKA hält die sofortige Vollziehung aufgrund der vorliegenden Sachlage für dringend geboten, um weiteren Schaden von der Gemeinde abzuwenden. Es benennt konkrete Schadensereignisse aus der Zeit von Weihnachten 1997 bis August 1998 und zwar:
Weihnachten 1997 sei ein Krippenspiel daran gescheitert, dass der Ast. Probetermine nicht weitergegeben habe. Dieser Vorfall habe zu weiterer kontroverser Gruppenbildung in der Gemeinde beigetragen.
Der Ast. habe ohne Absprache zusätzlich den Einsatz einer von ihm neu gegründeten Gospelgruppe angesetzt.
Trotz seiner Abberufung und Beurlaubung habe der Ast. bei der Konfirmation im Mai 1998 zwar nicht die Konfirmation durchgeführt, aber im Gottesdienst im Gospelchor mitgesungen und nach dem Gottesdienst vor der Kirche die Gottesdienstbesucher verabschiedet und die Konfirmandinnen und Konfirmanden beglückwünscht.
Auch in der Folgezeit sei der Ast. als Mitglied des Gospelchores in der Gemeinde präsent.
Am 23. Mai 1998 habe sich ein ökumenischer Initiativkreis D., H. und M. gegründet und dem LKA u.a. seine Empörung über die Behandlung des Ast. zum Ausdruck gebracht (Schreiben vom 2. Juni 1998). Gleichzeitig habe sich der Initiativkreis an die regionale Presse gewandt mit einem großen Echo.
Am 9. Juni 1998 habe eine sehr kontroverse Gemeindeversammlung unter Beteiligung des Superintendenten und des Landeskirchenamtes in H. stattgefunden. Folgender Beschluss (89 Ja-Stimmen, 43 Nein-Stimmen, 24 Enthaltungen) wurde gefasst: „Die Gemeindeversammlung fordert das Presbyterium auf, alle Fakten nochmals gewissenhaft und mit allen Konsequenzen zu prüfen und den Antrag auf Abberufung zurückzuziehen. Zum anderen wird die Kirchenleitung in Bielefeld aufgefordert, die Beurlaubung von Pfarrer R. mit sofortiger Wirkung aufzuheben.“ Die Gemeindeversammlung hatte ein noch größeres Presseecho und eine kontroverse Leserbriefdiskussion in der örtlichen Presse zur Folge.
Anschließend wurde dem Landeskirchenamt durch den Initiativkreis am 29. Juni 1998 eine entsprechende Unterschriftenliste für den Verbleib von Pfarrer Richard vorgelegt. Tatsächlich liegen 544 Unterschriften vor, wobei es Zwei- und Dreifach-Nennungen gibt.
Am 21. Juli 1998 ging ein Schreiben beim LKA mit ca. 20 Unterschriften von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein, das im Gegensatz hierzu die Abberufung unterstütze. Die Unterzeichneten hielten den vom Presbyterium eingeschlagenen Weg für erforderlich, um wieder zu einer gedeihlichen Gemeindearbeit zu gelangen.
Das Presbyterium habe über die Angelegenheit, insbesondere die Gemeindeversammlung, am 18. Oktober 1998 erneut beraten. Von 25 Mitgliedern seien 15 anwesend gewesen. Es sei folgender Beschluss gefasst worden:
„Das Presbyterium ist nach erneuter reiflicher Überlegung und vielen Gesprächen innerhalb und außerhalb des Presbyteriums zu der Überzeugung gekommen, dass das Abberufungsverfahren fortgeführt werden soll. Es bleibt bei seiner bisherigen Beschlussfassung. Abstimmung Ja: 13; Nein: 1; Enthaltung: 1.“
Sodann weist das LKA darauf hin, dass sich die Sachlage nach dem Beschluss über die Abberufung und Beurlaubung des Ast. weiter verschlechtert habe („Presseöffentlichkeit, Gründung des Initiativkreises, kontroverse Gemeindeversammlung, divergierende Unterschriftslisten, erneute Beschlussfassung des Presbyteriums usw.“). Aus diesen Gründen hält das LKA eine gedeihliche Führung des Pfarramtes in der jetzigen Situation nicht für möglich, wenn der Ast. Dienst in der Gemeinde tun würde.
Der Ast. hat sich hiergegen mit Schriftsatz vom 2. Februar 1999 an die Verwaltungskammer gewandt. Er macht geltend, es liege nichts vor, was die sofortige Vollziehung der Anordnung einer Beurlaubung rechtfertigen könne. Das LKA habe im Schreiben vom 14. Januar 1999 nur das wiederholt, was bereits im Schreiben vom 26. Oktober 1998 zur Begründung der Beurlaubung gesagt worden sei. Neues sei nicht vorgetragen und auch der damalige Inhalt des Schriftsatzes habe keine Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung der Beurlaubung enthalten. Er bezieht sich insoweit sinngemäß auf sein bisheriges Vorbringen.
So bestreitet er, dass das Krippenspiel Weihnachten 1997 nicht stattgefunden habe unter Beweisantritt.
Auch die Darstellung zur Gospelgruppe sei falsch. Auch hierzu bietet er Beweis durch die Vernehmung verschiedener Personen an.
Er sieht es als unverständlich an, dass für eine sofortige Beurlaubung ins Feld geführt wird, dass sich Gemeindeglieder durch Unterschriftenlisten, durch Initiativen und in einer Gemeindeversammlung für ihn einsetzen.
Ebenso wenig könne er verstehen, dass sein Verhalten in Zusammenhang mit der Konfirmation kritisch gewürdigt würde.
Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Ast. vom 6. Januar und 2. Februar 1999.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Beurlaubung gemäß § 24 Abs. 2 VwGG auszusetzen.
Die Agin. beantragt sinngemäß,
den Antrag abzuweisen.
Die Verwaltungskammer hat die den Streitfall betreffenden Kirchenverwaltungsakten und die Prozessakten der Verwaltungskammer in den Verfahren des Ast. VK 6/98, VK 8/98, VK 10/98, VK 11/98 sowie VK 13/98 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Streitfalles wird auf den Inhalt dieser Akten und der im Verfahren vor der Verwaltungskammer ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.
Wegen der im Schriftsatz des Ast. vom 15. April 1999 geltend gemachten Dringlichkeit entscheidet der Vorsitzende der Verwaltungskammer gem. § 24 Abs. 2 VwGG alleine.

II.

  1. Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, ist zulässig. Die grundsätzliche Zulässigkeit ist in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 16. Juli 1998 (Az.: VK 8/98) dargelegt. Der Antrag ist aber auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens wirksam gestellt. Er ist erstmals vorsorglich im Schriftsatz an die Verwaltungskammer vom 24. November 1998 enthalten, weil die Belehrung in dem Bescheid des Landeskirchenamtes vom 20. Oktober 1998 zum damals ergangenen Beurteilungsbeschluss unzutreffenderweise auf einen Sofortvollzug Bezug nahm, obwohl das Beurlaubungsschreiben keine Anordnung des Sofortvollzugs enthielt. Die Verwaltungskammer betrachtet diesen Antrag als gegenstandslos, weil entgegen der Auffassung der Agin. das damalige Schreiben vom 20. Oktober 1998 die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht enthielt. Die Erwähnung in der Rechtsbehelfsbelehrung allein genügt nicht. Die Verwaltungskammer versteht den Schriftsatz des Ast. vom 2. Februar 1999 als neuen Antrag auf Aufhebung der ausdrücklichen gesonderten Anordnung sofortiger Vollziehung in dem Schreiben der Agin. vom 14. Januar 1999.
  2. Der Antrag, die mit Schreiben vom 14. Januar 1999 ausdrücklich ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beurlaubung des Ast. durch die Agin. aufzuheben, ist jedoch unbegründet.
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig und verletzt den Ast. nicht in seinen Rechten. Die Agin. hat sich zu Recht bewogen gesehen, den Suspensiveffekt der Klage gegen den Beurlaubungsbeschluss auszuschließen. Sie ist davon ausgegangen, dass das besondere kirchliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen Beurlaubung das Interesse des Ast. an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung überwiegt (§ 24 Abs. 1 VwGG). Ihre in der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beurlaubung liegende Schlussfolgerung, wegen des Ziels der Beurlaubung in Verbindung mit den Vorgängen um den Ast. könne das weitere pfarramtliche Wirken des Ast. nicht hingenommen werden, lässt keine zu beanstandenden Abwägungsfehler erkennen. Die von der Verwaltungskammer insoweit auch selbst anzustellende eigene Abwägung nach § 24 Abs. 2 VwGG führt zu keinem anderen Ergebnis.
    Nach den Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit konnte die Agin. zu Recht davon ausgehen, dass die Anordnung sofortiger Vollziehung der Beurlaubung geboten ist. Für bestimmte Arten von Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Die Gründe, die in diesen Fällen den Erlass rechtfertigen, fordern zugleich auch dessen sofortige Vollziehung (so für das staatliche Recht Schmidt bei Eyermann, VwGO, Kommentar, 10. Aufl. 1998, Rd-Nr. 36 zu § 80 VwGO). So ist es auch bei einer Beurlaubung aus dem Dienst als Pfarrer in einer bestimmten Gemeinde. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Pfarrer, dessen Beurlaubung für die Dauer eines Abberufungsverfahrens angeordnet wird, in der Gemeinde noch weiterhin bis zur Bestandskraft der Beurlaubungsentscheidung Dienst tun darf, da damit gerade der Zweck der Beurlaubung, schon jetzt zur Beruhigung der Lage in der Gemeinde beizutragen, verfehlt würde. Es ist vielmehr in einer solchen Situation in der Regel geboten oder zumindest zweckmäßig, die Beurlaubung mit sofortiger Wirkung auszusprechen, um nicht die (angenommenen) negativen Verhältnisse in der Gemeinde bis zum Abschluss des Rechtsstreits wegen der Beurlaubung zu verlängern (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) der Evangelischen Kirche der Union (EKU), Beschluss vom 22. Februar 1996 (Az.: VGH 11/95, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 1997, 18 ff., 19).
    Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
    Gegenüber dem besonderen kirchlichen Interesse am Sofortvollzug kommt im Interesse des Ast., bis zum Abschluss des Rechtsstreits über seine Beurlaubung in seiner bisherigen Gemeinde weiter Dienst tun zu können, nur geringeres Gewicht zu. Vorrangig geht es mit der sofortigen Vollziehung der Beurlaubung im Abberufungsverfahren nicht um die Belange des Pfarrers, sondern um das Interesse des Dienstes, wie schon die Überschrift des 2. Unterabschnitts des Abschnitts VII des Pfarrerdienstgesetzes deutlich macht (Beschluss des VGH der EKU vom 22.02.1996 – VGH 11/95 – a.a.O.).
  3. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beurlaubungsanordnung als solche. Die Frage nach dem Ausgang des unter dem Az.: VK 13/98 anhängigen Verfahrens kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Es bedarf insoweit weiterer Prüfung der Berechtigung der Beurlaubung überhaupt.
    Der Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache wird auf den 29. Juni 1999 anberaumt werden. Sollte die Verwaltungskammer in dem Verfahren VK 13/98 zu dem Ergebnis kommen, dass die Beurlaubung nicht gerechtfertigt war, wird die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung automatisch gegenstandslos.
  4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
  5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 69 VwGG.