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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – Urteil VGH 17/98)
Datum:25.06.1998
Aktenzeichen:VK 2/96
Rechtsgrundlage:PfDG § 1; NtV NRW § 13
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Nebentätigkeit, Ruhegehaltsfähigkeit von Nebentätigkeiten, Versorgungsbezüge
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Leitsatz:

  1. Eine auf den Vorsitz im Presbyterium, sonntäglichen Gottesdienst und Amtshandlungen beschränkte Tätigkeit als Pfarrer in einer Kirchengemeinde hat neben der vollberuflichen Tätigkeit als Rektor einer kirchlichen Schule nur den Charakter einer Nebentätigkeit.
  2. Die Vergütung für diese Nebentätigkeit ist neben den Dienstbezügen als Schulrektor nicht ruhegehaltsfähig.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Tatbestand:

Der am … 1930 geborene Kläger, der nicht verheiratet ist, studierte nach dem 1950 abgelegten Abitur Rechtswissenschaften und Theologie. Das Studium der Rechtswissenschaften schloss er 1958 mit einer Dissertation über „Die Trennung von Tisch und Bett neben der Ehescheidung de lege lata und de lege ferenda“ mit „magna cum laude“ an der Universität in Bonn ab. Die Erste Theologische Prüfung bestand er am … 1960 und die Zweite Theologische Prüfung am … 1961 jeweils beim Prüfungsamt der Beklagten.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 wurde der Kläger als Hilfsprediger in die Pfarrstelle der Kirchengemeinde O. berufen und dort mit Wirkung vom 21. Juli 1963 auf Lebenszeit eingestellt. Da es sich um eine kleine Gemeinde handelte, wurde der Kläger mit etwa der Hälfte seiner Arbeitszeit zur Leitung des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises H. und des Synodalvereins für die Innere Mission in H. beauftragt. In dieser Eigenschaft wurde er mit dem Aufbau und der Leitung einer heilpädagogischen Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder und Jugendliche in L. beauftragt. Diese nahm ihren Betrieb am 1. April 1964 auf. Im Gegensatz zur weiteren Leitung der Tagesbildungsstätte wurde das Amt des Synodalbeauftragten wegen Arbeitsüberlastung des Klägers nach zwei Jahren abgetrennt und verselbstständigt.
Nachdem im Jahr 1966 die Schulpflicht für geistig behinderte Kinder eingeführt worden war, konnte diese Schulpflicht vorübergehend in der Tagesbildungsstätte abgeleistet werden. Weil es seinerzeit trotz der Bemühungen des Kirchenkreises ausgebildete Sonderschullehrer für die Leitung einer solchen Schule nicht gab, absolvierte der Kläger berufsbegleitend an arbeitsfreien Montagen ein Studium zum Erwerb der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen. Dieses Studium an der PH Bielefeld schloss er am 5. November 1971 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab. Nach einem weiteren sonderpädagogischen Studium wurde ihm mit Verfügung des Kultusministers des Landes NW vom 26. September 1974 die Befähigung als Sonderschullehrer im Privatersatzschuldienst zuerkannt. Daraufhin erfolgte eine Umwandlung der Tagesbildungsstätte in eine Sonderschule. Auch wurde zwischen dem Kläger und dem Kirchenkreis H. am 21. Oktober 1974 ein Anstellungsvertrag abgeschlossen. Danach wurde der Kläger hauptberuflich als Rektor an der Schule für geistig Behinderte mit den in §§ 1 bis 10 genannten Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 1. Februar 1975, ab diesem Zeitpunkt die Berufsbezeichnung Rektor i.E. zu führen, auf Lebenszeit angestellt.
Sein Pfarrerdienstverhältnis zur Kirchengemeinde L. bestand nach dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts H. vom 5. September 1994 – 1 Ca 680/94 – zwischen dem Kläger und dem Kirchenkreis H., in dem die Prozessparteien darüber stritten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Vollendung des 64. Lebensjahres des Klägers mit dem … 1994. sein Ende gefunden hat oder fortbesteht, mit Einschränkungen auf den sonntäglichen Gottesdienst, den Vorsitz im Presbyterium und Amtshandlungen fort. Eine Besoldung erfolgte allein nach dem Anstellungsverhältnis als Schulleiter aus dem Vertrag vom 21. Oktober 1974.
Wegen seines Ausscheidens aus seiner Stellung als Rektor der Sonderschule des J. und des Streites zwischen den Vertragsparteien stellte das Arbeitsgericht H. durch sein Urteil vom 5. September 1994 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Vollendung des 64. Lebensjahres des Klägers mit dem … 1994 beendet worden ist. Gleichzeitig wurde der Kirchenkreis H. verurteilt, den Kläger bei unveränderten Bedingungen als Sonderschulrektor der Sonderschule des J. zu beschäftigen. Noch während der Rechtsmittelfrist schlossen der Kläger und die Beklagte am 7. Dezember 1994 einen außergerichtlichen Vergleich. In ihm wurde in Ziff. 1 und 2 bestimmt, dass der Kläger als Schulleiter mit dem Schuljahresende 1994/1995 aus der Schulleitung ausscheidet, in den Ruhestand tritt und bis zum Ende des Schuljahres 1997/1998 Vorsitzender des Vorstandes bzw. Kuratoriums des J. bleibt.
Mit Ablauf des 30. April 1995 trat der Kläger als Pfarrer in den Ruhestand. Durch Bescheid vom 26. April 1995 setzte die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte die Versorgungsbezüge des Klägers als Pfarrer fest. In diesem Bescheid rechnete sie die dem Kläger in den Monaten Mai, Juni und Juli gezahlten Bezüge aus seinem aktiven Dienst als Schulleiter des J. nach § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes als Ruhensbetrag an, sodass eine tatsächliche Ruhegehaltszahlung als Pfarrer an den Kläger nicht erfolgt ist.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers vom 18. Mai 1995 wies die Beklagte durch den mit fünf Seiten Gründen versehenen Bescheid vom 22. Januar 1996, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurück.
Mit Schriftsatz vom 18. März 1996 hat der Kläger Klage erhoben, die er in der Folgezeit unter Überreichung und Beigabe von zahlreichen Schriftstücken und umfangreichen Rechtsausführungen näher begründet hat. Er ist der Auffassung, dass die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Anrechnung auf die Ruhegehaltsbezüge als Pfarrer für die Monate Mai, Juni und Juli 1995 wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich gesicherte Gleichbehandlungsprinzip rechtswidrig sei. § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sei nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 26. April 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1996 aufzuheben und die verrechneten Versorgungsbezüge als Pfarrer im Ruhestand für die Monate Mai, Juni und Juli zu zahlen.
Die Beklagte, die den Ausführungen des Klägers entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch gerichtliche Verfügung vom 20. August 1997 wurden die Beteiligten gebeten, zu elf bestimmten Fragen Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten und auch wegen der Stellungnahmen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, ihre umfangreichen Ausführungen und die von ihnen vorgelegten, zahlreichen Unterlagen verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens auf die von der Beklagten auf gerichtliche Anforderung vorgelegten Personalakten des Klägers und die Gerichtsakten sowohl in diesem als auch in dem anderen Verfahren der Beteiligten – VK 5/96 – Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die nach § 18 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) vom 16. Juni 1996 – KABl. 1996, S. 309 ff., zulässige Klage ist unbegründet, weil im Gegensatz zur Auffassung der beiden Beteiligten das Begehren des Klägers auf Zahlung der Versorgungsbezüge als Pfarrer schon daran scheitert, dass es sich bei seinem Dienstverhältnis als Pfarrer ab dem Vertragsabschluss mit dem Kirchenkreis H. vom 21. Oktober 1974 um eine Nebentätigkeit des Klägers gehandelt hat, die mit seiner Zurruhesetzung aus seinem Pfarrerdienstverhältnis ab dem 30. April 1994 geendet hat. Ein Anspruch auf Versorgung aus dem Pfarrerdienstverhältnis war damit nicht mehr gegeben.
  1. Wenn der Kläger sich vom 1. Mai 1960 an auch als Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art gem. § 1 des Pfarrerdienstgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1991, KABl. 1992, S. 266 (PfDG), befunden hat und damit in unbeschränktem Umfang tätig gewesen ist, so besagt dies nicht, dass dieses Verhältnis in der gleichen Weise bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. April 1995 bestehen geblieben ist. Zwar war es aufgrund der Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 28. Oktober 1997 und 8. Januar 1998 bis zum 1. April 1981 in ihrem Bereich im Gegensatz zur Regelung im staatlichen Dienst rechtlich zulässig, dass zwei öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse a) als Pfarrer und Pfarrer, b) als Pfarrer und Kirchenbeamter und c) als Kirchenbeamter und Kirchenbeamter nebeneinander sein konnten. Deshalb brauchten hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung durch den Abschluss des Anstellungsvertrages vom 21. Oktober 1974 zwischen dem Kläger und dem Kirchenkreis H. keine Konsequenzen gezogen werden. Jedoch traten mit Einverständnis und stillschweigender Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des Umfanges und der Art der Tätigkeit Änderungen ein, die nicht ohne Folgen für die an ihn ausgezahlten Bezüge waren und nun auch für seine Ruhestandsversorgung sind. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit den tatsächlichen Verhältnissen zu, wie sie sich in Kenntnis und mit Einverständnis der Beklagten in der Praxis und damit auch rechtlich in der inhaltlichen Gestaltung in den folgenden Jahren entwickelt haben. Im Gegensatz zur rechtlichen Ausgestaltung kann es aus rein tatsächlichen Gründen zwei Haupttätigkeiten auf Dauer nicht geben. Stets wird sich eine Tätigkeit nur auf eine Nebenrolle beziehen können. Hinsichtlich der aus beiden Rechtsverhältnissen zu gewährenden Vergütungen entspricht diese Einschätzung auch der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 1998 ausführt, dass in Fällen dieser Art „in Anwendung des (Landes-) Nebentätigkeitsrechts die über die dort zugelassene Begrenzung hinaus gezahlten Beträge an den Dienstherrn des Kirchenbeamtenverhältnisses abgeführt werden müssen.“ Etwas anderes ist im Falle des Klägers nicht geschehen. Mit seinem ausdrücklichen Einverständnis war nun seine Arbeit und sein Einsatz als Rektor der Schule seine Haupttätigkeit. Hingegen wurden seine Aufgaben als Pfarrer notwendigerweise vermindert und damit im Verhältnis zu den Aufgaben als Rektor eine Nebentätigkeit.
  2. Die vorgenannte Auffassung entspricht dem Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Kirchenkreis H. geschlossenen Anstellungsvertrages vom 21. Oktober 1974. Nach § 2 dieses Vertrages hatte sich der Kläger gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet, dem Kirchenkreis … als dem Träger des „J…“ „Schule für Geistigbehinderte des Kirchenkreises H. (Ersatzschule)“, seinen Dienst mit voller Hingabe zu versehen. Er ist gewillt und erklärt sich bereit, seine gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste der vom Schulträger und der Schule erstrebten Bildungsideale gewissenhaft zu leisten. Diese Regelung deutet im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages über die Lebenszeitanstellung des Klägers mit der Berufsbezeichnung Rektor i. E. ebenso wie seine Rechte und Pflichten in § 2 und § 6, seine Dienstbezüge in § 3, die ihm zustehenden Fürsorgeleistungen in § 4, die besonders hervorzuhebende Versorgungsregelung in § 5 und die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in § 8 darauf hin, dass er bis auf die Kündigungsmöglichkeiten der Vertragspartner in § 7 des Vertrages wie ein Beamter im öffentlichen Dienst behandelt wird. Dabei stellen die vorgenannten Kündigungsmöglichkeiten der beiden Vertragspartner bis auf den Ausdruck „Kündigung“ in der Sache keine Besonderheiten gegenüber einem Beamtenstatus dar. Auch ein Beamter kann von sich aus seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Angabe von Gründen beantragen. Hingegen kann die Entlassung eines Lebenszeitbeamten durch den Dienstherrn nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe (strafrechtliche Verurteilung oder förmliches Disziplinarverfahren) beendet werden. Besondere Bedeutung hat § 5 des Vertrages. Dort heißt es ausdrücklich:
    „Herr … hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt.“
  3. Der zwischen dem Kläger und dem Kirchenkreis H. geschlossene Anstellungsvertrag vom 21. Oktober 1974 hat noch seine Ergänzung in der zwischen dem Superintendenten des Kirchenkreises H. und dem Kläger in einem Aktenvermerk vom 8. Dezember 1984 niedergelegten Vereinbarung gefunden. Darin heißt es in ihrer handschriftlich verbesserten Form wörtlich:
    „H…, den 8. November 1984
    Vermerk:
    Betr.: Zahlung einer Entschädigung an Pfarrer …
    1.
    Pfarrer … erhält für seine Doppelfunktion (Leiter der Sonderschule und Versorgung seines Pfarrbezirks) eine Vergütung, die neben der Schulleiter-
    besoldung gezahlt wird und ursprünglich monatlich
    800,- DM
    betrug.
    Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung belief sich auf
    146,- DM
    zusammen
    946,- DM
    2.
    Seit dem 1. Oktober 1977 erhält Pfarrer … für die Leitung der Sonderschule die Besoldungsgruppe A 15.
    3.
    Mit Wirkung vom 1. Mai 1980 zahlt der Kirchenkreis zu einer Direktversicherung, die im Rahmen der durch den Kreissynodalvorstand am 6. April 1976 gegebenen Versorgungszusage abgeschlossen worden ist, einen Zuschuss in Höhe von 100,- DM, sodass die Gesamtvergütung (800,- DM + 100,- DM =) 900,- DM monatlich beträgt.
    4.
    Dieser Betrag wird auch weiterhin gezahlt. Damit sind alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auch hinsichtlich der Versorgung abgegolten.“
    In einer neuen Zeile folgen die beiden Unterschriften des Superintendenten und des … .
    Wenn der Kläger hinsichtlich des Wortes „Schulleiterbesoldung“ in der 2. und 3. Zeile unter Ziffer 1. meint, dass dort noch das Wort „Pfarrbesoldung“ gestanden habe, als er den Vermerk unterschrieben habe und er nicht wisse, wer den handschriftlich geschriebenen Zusatz „x) muss „Schulleiterbesoldung“ heißen.“ hinzugefügt habe, so ist diese Behauptung des Klägers deshalb bedeutungslos, weil nur durch die Änderung in „Schulleiterbesoldung“ Ziffer 2 des Vermerkes den richtigen Sinn erhält. Denn dort wird ausdrücklich gesagt, dass der Kläger für die Leitung der Sonderschule seit dem 1. Oktober 1977 die Besoldungsgruppe A 15 erhält.
  4. Für eine Nebentätigkeit des Klägers als Pfarrer kann auch noch die Höhe des von dem Superintendenten und dem Kläger festgelegten Betrages angeführt werden. Die Summe entspricht sowohl in ihrem zunächst gezahlten Betrag von monatlich 800,-- DM und mit Wirkung vom 1. Mai 1990 gewährten Betrag von monatlich 900,-- DM nach § 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) vom 21. September 1982, GV NW S. 605, der dort genannten Höchstgrenze. Die Anwendung dieser Verordnung auch auf den Kläger hat seine Erklärung darin, dass in verschiedenen Bestimmungen des zwischen dem Kläger und dem Kirchenkreis … abgeschlossenen Anstellungsvertrages vom 21. Oktober 1974 mehrfach auf landesrechtliche Regelungen Bezug genommen wird. So wurde neben den im Vorspann ausdrücklich erwähnten Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen in den §§ 1 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 auf die Grundsätze für Bedienstete an vergleichbaren öffentlichen Schulen oder auf die für vergleichbare Landesbeamte maßgebenden Bestimmungen hingewiesen. Unstreitig steht nämlich fest, dass der Kläger während seiner aktiven Zeit als Rektor der Schule neben seinen Dienstbezügen niemals die vollen Bezüge eines westfälischen Pfarrers erhalten hat.
  5. Ferner spricht für die Annahme einer bloßen Nebentätigkeit des Klägers auch das von ihm gegen den Kirchenkreis H. erstrittene Urteil des Arbeitsgerichts H. vom 5. September 1994. Auch darin wird von dem Beklagten dieses Verfahrens vom Bestehen einer Nebentätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Nebentätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterfielen, gesprochen.
  6. Abschließend kann auch nicht eingewendet werden, dass hier die notwendige Zustimmung und die schriftliche Genehmigung des Schulträgers fehlen würden. Abgesehen davon, dass für eine inhaltliche Änderung des Umfanges einer Tätigkeit keine Genehmigung nach § 34 PfDG vorgeschrieben ist, wäre die nach § 6 Abs. 3 des Anstellungsvertrages notwendige schriftliche Genehmigung des Schulträgers zur Ausübung der Nebentätigkeit des Klägers hier eine Formalie, die mit Rücksicht auf den Schulträger und seiner Stellung innerhalb der Beklagten ohne Bedeutung ist. Unbestritten hat das Pfarrerdienstverhältnis des Klägers, wie das Arbeitsgericht H. in seinem Urteil ausgeführt hat, gerade nur noch mit den Einschränkungen auf den sonntäglichen Gottesdienst, den Vorsitz im Presbyterium und auch Amtshandlungen fortbestanden. Damit ist nach Auffassung der Kammer nur die in der Vereinbarung vom 8. November 1984 aufgeführte „Versorgung seines Pfarrbezirks“ gemeint.
Da nach den vorgenannten Ausführungen der Kläger sein Pfarrerdienstverhältnis nur noch in der Form einer Nebentätigkeit ausgeübt hatte, ist mit seiner Zurruhesetzung als Pfarrer dieses Dienstverhältnis beendet worden. Für die Weiterzahlung einer Vergütung oder einer Versorgung aus diesem Rechtsverhältnis fehlt die notwendige Rechtsgrundlage. Daraus folgt, dass auch die Gewährung einer Ruhestandsversorgung als Pfarrer nicht mehr in Betracht kam. Seine aufrechterhaltene Klage auf Zahlung der von ihm verlangten Beträge war daher mit der Kostenfolge aus § 66 Abs. 1 VwGG abzuweisen.