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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.06.1983
Aktenzeichen:VK 3/1983
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 2 TEVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Umzugskosten, Trennungsentschädigung
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Leitsatz:

Zur Verlängerung der Zahlung einer Trennungsentschädigung aus zwingenden persönlichen Gründen (Aufnahme eines Pflegekindes).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
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Tatbestand:

Der am … 1944 geborene Kläger steht als Professor für Verwaltung und Organisation, insbesondere Planung und Organisation im sozialen Bereich seit dem 1. Oktober 1981 als Beamter der Besoldungsgruppe C 2 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) im Dienst der Beklagten. Zusammen mit seiner Ehefrau, die noch als Lehrerin im Grundschuldienst beim Land N. beschäftigt ist, bewohnt er seit 1975 das 1981 erworbene und in H. gelegene Reihenhaus.
Auf den Antrag des Klägers vom 1. Oktober 1981 sagte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 29. Oktober 1981 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG/BUKG) die Übernahme der Kosten für seinen Umzug von H. nach B. zu. Durch einen weiteren Bescheid vom 2. November 1981 bewilligte die Beklagte dem Kläger Trennungsentschädigung in Form von Trennungsreisegeld für die Zeit vom 2. Oktober bis zum 15. Oktober 1981 in Höhe von täglich 66,- DM und Trennungstagegeld ab 16. Oktober 1981 in Höhe von täglich 20,70 DM bis zum 31. März 1982. Mit Schreiben vom 1. Februar 1982 bot die Beklagte dem Kläger eine aus mehreren Zimmern und Nebengelassen bestehende Wohnung mit einer Wohnfläche von insgesamt 142,48 qm in dem landeskirchlichen Mehrfamilienwohnhaus in B. an, die nach einem Schreiben des Landeskirchenamtes in Bielefeld vom 16. September 1982 zum 30. September 1982 frei wurde. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 12. Oktober 1982 neben einem am selben Tage gestellten Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsentschädigung der Beklagten mit, dass er die angebotene Wohnung nicht beziehen werde. Zur Begründung gab er an: Ihm sei zwar bekannt, dass Trennungsentschädigung nur wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort gewährt werde. Er mache jedoch vorübergehende zwingende persönliche Gründe geltend. Seine Frau und er hätten auf Bitten des Pastors ihrer Heimatgemeinde zum 1. Oktober 1982 ein 16-jähriges Mädchen aus einer sozial extrem schwachen Familie als Pflegekind angenommen. Obwohl ihr Leistungsstand in der Schule zufrieden stellend sei, könne ihr ein sofortiger Umzug nicht zugemutet werden.
Durch Bescheid vom 16. November 1982 bewilligte die Beklagte dem Kläger, wie es auch schon durch Bescheid vom 16. April 1982 für die Zeit vom 1. März 1982 bis 30. September 1982 geschehen war, Trennungsentschädigung in Form von Trennungstagegeld nach § 4 Abs. 2 der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) ab 1. Oktober bis zum 12. Oktober 1982. Den weitergehenden Antrag des Klägers lehnte die Beklagte durch einen weiteren Bescheid vom selben Tage mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TEVO nicht gegeben seien. Nach dieser Vorschrift könne Trennungsentschädigung nur dann noch gewährt werden, wenn der umzugswillige Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen an einem Umzug gehindert sei. Dies könne auch die Schulausbildung eines Kindes sein, wenn sie so weit fortgeschritten sei, dass ein Wechsel der Schule das Ausbildungsziel gefährden würde. Das Pflegekind befände sich aber nach der Darstellung des Klägers noch in der Klasse 11 des Gymnasiums und somit noch 2 ½ Jahre vor dem Abitur.
Zur Begründung des mit Schreiben vom 23. November 1982 eingelegten Widerspruchs hat der Kläger ausgeführt, dass ein Wechsel der Schule, unabhängig vom Schuljahr, in der Oberstufe des Gymnasiums den Schulerfolg mit Sicherheit dann gefährde, wenn gleichzeitig ein Familienwechsel oder Wechsel der Gruppe geschehe. Durch Bescheid vom 9. Februar 1983 hat der Kanzler der Beklagten aufgrund des Beschlusses des Kuratoriums vom 7. Februar 1983 den Widerspruch zurückgewiesen. Im Einzelnen wurde angeführt, dass die Annahme eines Pflegekindes kein zwingender Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 TEVO sei. Dieses den Umzug hindernde Ereignis sei für den Kläger weder unbeeinflussbar noch unabänderbar gewesen. Bei der Annahme eines Pflegekindes handele es sich um eine freie Entscheidung. Der Kläger habe diese Entscheidung getroffen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass er beruflich in B. gebunden sei, sein Dienstherr den Umzug erwarte und dieser sogar schon durch das Wohnungsangebot terminlich fixiert worden sei. Dass der Kläger angesichts dieser Umstände dennoch das Pflegekind angenommen habe, habe er zu vertreten. Deshalb könne dieser Gesichtspunkt für den Kläger nicht als „zwingender“ Grund angesehen werden. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungspraxis ein Schulwechsel auf dem Gymnasium allenfalls in den Klassen 12 und 13 nicht zuzumuten. Die Pflegetochter des Klägers befinde sich aber zurzeit in der Klasse 11. Würde der Argumentation des Klägers gefolgt, dann wäre sein Umzug erst nach Abschluss der Schulausbildung, also frühestens nach ca. 2 ½ Jahren möglich. In diesem Zusammenhang müsse aber darauf hingewiesen werden, dass nur bei einer vorübergehenden Hinderung am Umzug aus zwingenden persönlichen Gründen Trennungsentschädigung weitergewährt werden könne und zwar längstens für die Dauer eines Jahres.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 7. April 1983 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass es sich bei der Aufnahme eines Pflegekindes, für das er ein Pflegegeld in Höhe von 700,- DM monatlich erhalte, um einen zwingenden persönlichen Grund im Sinne der Trennungsentschädigungsverordnung handele. Gerade die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im kirchlichen und sozialen Raum verlange von demjenigen, der als Einzelner einen für die öffentliche Hand kostenträchtigen und für das Pflegekind schädlichen Heimaufenthalt verhindern könne, diese Entscheidung unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Entscheidung könne dann nicht mehr als von ihm abänderbares hinderndes Ereignis eingeordnet werden. Dass mit einem Pflegekind von 16 Jahren nicht einen Monat nach der Aufnahme ein Umzug möglich sei, bedürfe keiner weiteren Begründung. Deshalb sei der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 sachfremd.
Der Kläger beantragt,
den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16. November 1982 über die Weitergewährung der Trennungsentschädigung und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm über den 12. Oktober 1982 hinaus Trennungsentschädigung zu gewähren.
Die Beklagte, die auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verweist und den Ausführungen des Klägers entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist Kirchenbeamter im Sinne des § 2 des Kirchenbeamtengesetzes (KBG). Sein Dienstherr ist nach § 9 Abs. 1 des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe gemäß dem Gesetz betreffend die Errichtung einer Fachhochschule durch die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, GV NW S. 194 (Kirchenvertrag) die Beklagte. Oberste Dienstbehörde ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 S. 2 des Kirchenvertrages ergibt, das Kuratorium, das somit auch über den vom Kläger eingelegten Widerspruch gegen die Versagung der Weiterbewilligung zu entscheiden hatte.
Das auch im kirchengerichtlichen Verfahren notwendige Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wenn sich das Erfordernis des Vorverfahrens auch in Fällen der vorliegenden Art nicht ausdrücklich auf § 10 Abs. 3 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO) stützen lässt, so ergibt sich dies aus § 6 des Kirchengesetzes zur Einführung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November 1960 in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Oktober 1962, KABl. S. 164 (Einführungsgesetz) i.V.m. § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG). Die sinngemäße Übernahme des im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtenrechts besagt nämlich, dass es in jedem Falle vor der Erhebung einer gerichtlichen Klage eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die rechtlichen Voraussetzungen, nach denen eine Weitergewährung der vom Kläger begehrten Trennungsentschädigung begehrt werden kann, liegen nicht vor. Für ihn als einen Kirchenbeamten, auf den nach § 35 KBG i.V.m. § 6 des Einführungsgesetzes und § 9 des Kirchenvertrages mit Rücksicht darauf, dass das Kirchenbeamtengesetz nichts anderes bestimmt, das jeweils im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden ist, gilt deshalb auch § 2 Abs. 2 TEVO. Diese Vorschrift lautet:
„(2) Liegt Wohnungsmangel nicht vor und ist der umzugswillige Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert, so kann Trennungsentschädigung bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes gewährt werden, längstens jedoch bis zu einem Jahr, gerechnet von dem Tage an, an dem die Wohnung hätte bezogen werden können; innerhalb der Jahresfrist kann Trennungsentschädigung weiter gewährt werden, solange nach Wegfall des Hinderungsgrundes Wohnungsmangel besteht. Liegt im Zeitpunkt des Wegfalls der Trennungsentschädigung nach Satz 1 ein anderer zwingender persönlicher Grund vor, so kann die Trennungsentschädigung einmalig bis zum Wegfall des neuen Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem weiteren Jahr, gewährt werden; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Zwingende persönliche Gründe können nur anerkannt werden, wenn sie in der Person des Beamten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 4 Abs. 2) liegen.“
Mit der Übernahme der Regelung des § 2 Abs. 2 TEVO werden auch im kirchlichen Bereich die Fälle erfasst, in denen die getrennte Haushaltsführung nach einer Versetzung ihren Grund in dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnenden Umständen hat. Aus der allgemeinen umzugskostenrechtlichen Ausgangserwägung, dass einem Beamten für die wegen einer getrennten Haushaltsführung verursachten Mehraufwendungen ein an der Fürsorgepflicht orientierter billiger Ausgleich geleistet werden soll und damit von vornherein begrenzt ist, folgt, dass „unter zwingenden Gründen nicht solche Umstände verstanden werden können, die mehr oder weniger bei jeder Versetzung an einen anderen Ort und den damit verbundenen Eingriffen in die bisherigen persönlichen Verhältnisse des Beamten (Soldaten) und seiner Familie und den dadurch verursachten Umstellungsschwierigkeiten auftreten (vgl. auch dazu Urteil vom 13. September 1973). Es muss sich vielmehr um über den Normalfall hinausgehende, besondere, dem Umzug entgegenstehende Gründe handeln, die billigerweise die Übernahme der Mehrkosten getrennter Haushaltsführung durch den Dienstherrn gebieten“.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwg), Urteil vom 25. Januar 1974 – VI C 6.72 – Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 238. 90, Nr. 51 S. 101 (107).
Diese Umzugshindernisse dürfen nur vorübergehender Natur sein, „wobei als vorübergehend ein Zeitraum bis zu einem Jahr angesehen wird“.
BVarwG, wie vor und BVerwG, Urteil vom 4. August 1977 – VI A 2 73 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1978, 33 (36) und Kopicki/ Irlenbusch/Mohr, Umzugskostenrecht NW, Rd-Nr. 13 der Erläuterungen zu § 2 TEVO (S. 232/4-6), mit weiteren Nachweisen.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslange hat die Beklagte das Begehren des Klägers zu Recht abgelehnt. Zwar ist die Aufnahme des Pflegekindes durch den Kläger zu begrüßen und auch seine Weigerung, jetzt umziehen zu können, menschlich verständlich. Jedoch kann die Aufnahme des 16-jährigen Pflegekindes zum 1. Oktober 1982 im Hinblick auf die Dauer dieses Hindernisses nicht dazu führen, dass sein neuer Dienstherr die für die Trennung bestehenden Mehraufwendungen weiter tragen muss. Die Pflegetochter befand sich in diesem Zeitpunkt in der Klasse 11. Ein Abschluss ihrer Schulausbildung ist also frühestens nach ca. 2 ½ Jahren nach diesem Zeitpunkt möglich. Auf den Einwand des Klägers, dass mit einem Pflegekind von 16 Jahren ein Umzug nicht einen Monat nach der Aufnahme in seinen Haushalt möglich sei, käme es nur an, wenn die Beklagte dem Kläger aufgegeben hätte, zu dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung auch tatsächlich umzuziehen. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen. Vielmehr ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage, ob mit der Annahme der Pflegetochter und des dadurch nicht möglichen Umzuges im Oktober 1982 die durch die getrennte Haushaltsführung in H. und B. bzw. R. entstandenen und entstehenden Mehrkosten sein Dienstherr in Höhe der bisher gewährten Trennungsentschädigung bis zu einem Jahr weiter zu leisten hat. Die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 31 KiVwGO i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGO) abzuweisen.