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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:05.06.2002
Aktenzeichen:VK 5/01
Rechtsgrundlage:§ 19 VwGG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsweg, Gemeindegruppe
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Leitsatz:

Zulässigkeit des Rechtsweges
Für die Frage, ob eine Gruppe ein kirchliches Gemeindehaus als Gemeindegruppe oder nur als Gastgruppe benutzen darf, ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten nicht eröffnet.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Tatbestand:

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. März 2001, bei der Verwaltungskammer eingegangen am 6. März 2001, Klage mit der Begründung erhoben, gegen sie und die von ihr geleitete Gitarren-Gruppe sei zu Unrecht durch Beschluss des Presbyteriums der beklagten Gemeinde vom 4. September 2000 „der Gaststatus vollzogen worden“. Nach ihrer Auffassung handele es sich um eine seit sechs Jahren bestehende Gemeindegruppe.
Der Beschluss des Presbyteriums hat folgenden Wortlaut:
„Presbyterium bittet FrauS…, mit ihrer Gitarrengruppe auf einen Termin auszuweichen, an dem das Auf- und Abschließen des Hauses durch den Küster möglich ist.“
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 4. September 2000 über den „Vollzug des Gaststatus“ aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht Unzuständigkeit der Verwaltungskammer geltend.
Der Vorsitzende der Verwaltungskammer hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2001 unter Hinweis auf § 19 VwGG und Mitteilung dessen Wortlaut darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg in dieser Sache zur Verwaltungskammer nicht eröffnet sei. Die Klägerin hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass sie die Klage aufrecht erhalte.
Die mit Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 2002 beantragte Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung, um der Klägerin Einsicht in den gesamten „über sie bei der Landeskirche bestehenden Schriftverkehr“ zu gewähren, wurde vom Vorsitzenden der Verwaltungskammer mit Schreiben vom 28. Mai 2002 abgelehnt, weil nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts zunächst nur über dessen Zuständigkeit zu entscheiden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die gegen den Vollzug des Gaststatus durch Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 4. September 2000 gerichtete Klage ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet.
Die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte ist in § 19 VwGG abschließend geregelt. Keine der dort genannten Voraussetzungen für die Anrufung der Verwaltungskammer als kirchliches Verwaltungsgericht ist gegeben. Weder handelt es sich um eine Streitigkeit über eine Entscheidung der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes aus dem Bereich kirchlicher Aufsicht (§ 19 Abs.1 VwGG), noch um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche (§ 19 Abs.2 VwGG), noch ist die Verwaltungskammer zuständig, weil dies durch ein anderes Kirchengesetz besonders bestimmt wäre (§ 19 Abs. 3 VwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.