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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 105#
Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde Massen
Vom 14. April 2008
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Massen | 2. Juli 2014 | § 10 Abs. 2 Satz 2 | angefügt |
Die Ev. Kirchengemeinde in Unna-Massen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen 2#folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. 4 Das Presbyterium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen und strebt danach, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. 5 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit.
(
2
)
Die Kirchengemeinde gliedert die Arbeit in zwei Gemeindebezirke:
Bezirk I: Niedermassen
Bezirk II: Obermassen mit Massener Heide und Massen-Nord
(
3
)
1 Das Presbyterium regelt den Vorsitz gemäß Artikel 63 KO2. 2 Falls keine Presbyterin oder kein Presbyter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden gewählt wird, wechselt der Vorsitz im regelmäßigen Turnus zwischen den Inhabern der 1. und 2. Pfarrstelle.
(
4
)
Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
#§ 2
Ausschüsse
- Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen und Familienarbeit;
- Fachausschuss für Jugendarbeit;
- Fachausschuss für Diakonie;
- Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
(
2
)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums berufen.
(
3
)
Beratende Ausschüsse für die Bereiche, für die kein Fachausschuss zuständig ist, können durch das Presbyterium gebildet werden.
#§ 3
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen und Familienarbeit
(
1
)
1 Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- drei Mitglieder, die aus dem Presbyterium entsandt werden,
- die Leiterinnen oder Leiter der Kindertageseinrichtungen.
2 Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3 Er kann beratende Mitglieder berufen.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Tageseinrichtungen für Kinder
- Mitarbeit bei der Erstellung und der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeption in Zusammenarbeit mit den Gremien des Kindergartenwerkes,
- Begleitung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen,
- Erarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss für das Kindergartenwerk für Entscheidungen, in denen eine Mitwirkung der Kirchengemeinde erfolgt,
- Entscheidung über die Entsendung der oder des Vertretungsberechtigten der Kirchengemeinde in den Ausschuss für das Kindergartenwerk.
- Familienarbeit
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Arbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Familienarbeit,
- Beratung des Presbyteriums und des geschäftsführenden Ausschusses bei Personalentscheidungen.
(
3
)
1 Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2 Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 4
Fachausschuss für Jugendarbeit
(
1
)
1 Dem Ausschuss gehören an:
- vier Mitglieder, wovon mindestens drei aus dem Presbyterium entsandt werden und ein Mitglied als sachkundiges Gemeindeglied berufen werden kann. Die berufenen Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein,
- Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent.
2 Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3 Er kann beratende Mitglieder berufen. 4 In der Regel sollten mindestens zwei minderjährige Jugendliche dem Ausschuss als beratende Mitglieder zur Verfügung stehen.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- Mitarbeit im regionalen Jugendausschuss,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit,
- Beratung des Presbyteriums und des geschäftsführenden Ausschusses bei Personalentscheidungen.
(
3
)
1 Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2 Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 5
Fachausschuss für Diakonie und Seelsorge
(
1
)
1 Dem Ausschuss gehören an:
vier Mitglieder, wovon mindestens drei aus dem Presbyterium entsandt werden und ein Mitglied als sachkundiges Gemeindeglied berufen werden kann.
2 Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von diakonischen Aktivitäten innerhalb der Kirchengemeinde,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereit gestellten Mittel sowie die Mittel des Diakoniefonds für die Arbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz- und Finanzfragen des Bereiches.
(
3
)
1 Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2 Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 6
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten
(
1
)
1 Dem Ausschuss gehören an:
- drei Mitglieder des Presbyteriums,
- zwei sachkundige Gemeindeglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
2 Der Ausschuss kann zusätzliche beratende Mitglieder berufen.
3 Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- Durchführung der jährlichen Gebäudebegehung.
(
3
)
1 Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2 Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 7
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Dem Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- zwei weitere Mitglieder.
2 Zu den Beratungen der einzelnen Sachgebiete (Personal/Finanzen) können sachkundige Gemeindeglieder als beratende Mitglieder vom Presbyterium berufen werden.
(
2
)
Der Vorsitz liegt bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums.
(
3
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz-, Personalangelegenheiten,
- Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse und Vorlage der Jahresrechnung,
- Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
- Entscheidung in Personalangelegenheiten im Rahmen des beschlossenen Stellen-planes. Über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Vergütungsgruppe IV b aufwärts entscheidet das Presbyterium nach Anhörung des betreffenden Fachausschusses unter Beachtung des Mitarbeitervertretungsgesetzes,
- Beschluss über organisatorische Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Ordnungen dem Presbyterium vorbehalten sind.
(
4
)
1 Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2 Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 8
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 9
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Ausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 105#
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Gemeindesatzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
1 Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Die Satzung vom 12. Juli 2005 (KABl. 2005 S. 241) tritt gleichzeitig außer Kraft.