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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 105#
Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde Massen
Vom 14. April 2008
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Massen | 2. Juli 2014 | § 10 Abs. 2 Satz 2 | angefügt |
Die Ev. Kirchengemeinde in Unna-Massen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen 2#folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. 4Das Presbyterium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen und strebt danach, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. 5Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit.
(
2
)
Die Kirchengemeinde gliedert die Arbeit in zwei Gemeindebezirke:
Bezirk I: Niedermassen
Bezirk II: Obermassen mit Massener Heide und Massen-Nord
(
3
)
1Das Presbyterium regelt den Vorsitz gemäß Artikel 63 KO2. 2Falls keine Presbyterin oder kein Presbyter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden gewählt wird, wechselt der Vorsitz im regelmäßigen Turnus zwischen den Inhabern der 1. und 2. Pfarrstelle.
(
4
)
Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
#§ 2
Ausschüsse
- Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen und Familienarbeit;
- Fachausschuss für Jugendarbeit;
- Fachausschuss für Diakonie;
- Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
2Nach Artikel 74 Absatz 4 KO 4#wird ein Geschäftsführender Ausschuss berufen.
(
2
)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums berufen.
(
3
)
Beratende Ausschüsse für die Bereiche, für die kein Fachausschuss zuständig ist, können durch das Presbyterium gebildet werden.
#§ 3
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen und Familienarbeit
(
1
)
1Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- drei Mitglieder, die aus dem Presbyterium entsandt werden,
- die Leiterinnen oder Leiter der Kindertageseinrichtungen.
2Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3Er kann beratende Mitglieder berufen.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Tageseinrichtungen für Kinder
- Mitarbeit bei der Erstellung und der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeption in Zusammenarbeit mit den Gremien des Kindergartenwerkes,
- Begleitung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen,
- Erarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss für das Kindergartenwerk für Entscheidungen, in denen eine Mitwirkung der Kirchengemeinde erfolgt,
- Entscheidung über die Entsendung der oder des Vertretungsberechtigten der Kirchengemeinde in den Ausschuss für das Kindergartenwerk.
- Familienarbeit
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Arbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Familienarbeit,
- Beratung des Presbyteriums und des geschäftsführenden Ausschusses bei Personalentscheidungen.
(
3
)
1Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 4
Fachausschuss für Jugendarbeit
(
1
)
1Dem Ausschuss gehören an:
- vier Mitglieder, wovon mindestens drei aus dem Presbyterium entsandt werden und ein Mitglied als sachkundiges Gemeindeglied berufen werden kann. Die berufenen Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein,
- Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent.
2Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3Er kann beratende Mitglieder berufen. 4In der Regel sollten mindestens zwei minderjährige Jugendliche dem Ausschuss als beratende Mitglieder zur Verfügung stehen.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- Mitarbeit im regionalen Jugendausschuss,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit,
- Beratung des Presbyteriums und des geschäftsführenden Ausschusses bei Personalentscheidungen.
(
3
)
1Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 5
Fachausschuss für Diakonie und Seelsorge
(
1
)
1Dem Ausschuss gehören an:
vier Mitglieder, wovon mindestens drei aus dem Presbyterium entsandt werden und ein Mitglied als sachkundiges Gemeindeglied berufen werden kann.
2Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von diakonischen Aktivitäten innerhalb der Kirchengemeinde,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereit gestellten Mittel sowie die Mittel des Diakoniefonds für die Arbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz- und Finanzfragen des Bereiches.
(
3
)
1Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 6
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten
(
1
)
1Dem Ausschuss gehören an:
- drei Mitglieder des Presbyteriums,
- zwei sachkundige Gemeindeglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
2Der Ausschuss kann zusätzliche beratende Mitglieder berufen.
3Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- Durchführung der jährlichen Gebäudebegehung.
(
3
)
1Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse.2Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 7
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1Dem Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- zwei weitere Mitglieder.
2Zu den Beratungen der einzelnen Sachgebiete (Personal/Finanzen) können sachkundige Gemeindeglieder als beratende Mitglieder vom Presbyterium berufen werden.
(
2
)
Der Vorsitz liegt bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums.
(
3
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz-, Personalangelegenheiten,
- Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse und Vorlage der Jahresrechnung,
- Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
- Entscheidung in Personalangelegenheiten im Rahmen des beschlossenen Stellen-planes. Über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Vergütungsgruppe IV b aufwärts entscheidet das Presbyterium nach Anhörung des betreffenden Fachausschusses unter Beachtung des Mitarbeitervertretungsgesetzes,
- Beschluss über organisatorische Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Ordnungen dem Presbyterium vorbehalten sind.
(
4
)
1Der Ausschuss berichtet dem Presbyterium über seine Beratungsergebnisse. 2Hierzu sind die Protokolle dem Presbyterium zuzuleiten.
#§ 8
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 9
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Ausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 105#
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Gemeindesatzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
1Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Die Satzung vom 12. Juli 2005 (KABl. 2005 S. 241) tritt gleichzeitig außer Kraft.